Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Oktober 2020
III ZR 80/20
Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik: Wirksamkeit des Ausschlusses des außerordentlichen Kündigungsrechts des Patienten; Wirksamkeit einer Klausel über zu leistenden Schadensersatz bei vorzeitiger Abreise des Patienten
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 3. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 8. Oktober 2020
- Aktenzeichen
- III ZR 80/20
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:081020UIIIZR80.20.0
- Dokumentnummer
- KORE302562020
Amtlicher Leitsatz
1. Das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Die in der Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB liegende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders wird nicht dadurch aufgewogen, dass das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB unberührt bleibt.35
2. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Rehaklinik (hier: Mutter-Kind-Kur), wonach der Einrichtungsträger bei vorzeitiger Abreise (Kündigung) des Patienten Schadensersatz in Höhe von 80% des Tagessatzes für jeden vorzeitig abgereisten Tag verlangen kann, wenn die vorzeitige Vertragsbeendigung weder auf medizinisch nachgewiesener Notwendigkeit noch auf einem sonstigen wichtigen Grund nach § 626 BGB beruht, ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und einen pflichtverletzungs- und verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch begründet.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 1. April 2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die zulässige Revision ist unbegründet. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder aus Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch aus § 628 BGB zu. Zwischen den Parteien sei ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB zustande gekommen. Bei der von der Krankenversicherung bewilligten Mutter-Kind-Kur habe es sich um eine medizinische Vorsorgemaßnahme und somit - jedenfalls im Schwerpunkt - um eine medizinische Behandlung eines Patienten gehandelt. Die Beklagte sei gemäß § 630b BGB in Verbindung mit § 627 BGB berechtigt gewesen, den Vertrag jederzeit zu kündigen. Die Klägerin habe sich vertraglich zu Diensten höherer Art verpflichtet. Die zu erbringenden medizinischen und therapeutischen Behandlungsmaßnahmen setzten besondere medizinisch-wissenschaftliche Sachkunde voraus und beträfen den persönlichen Lebensbereich des Patienten, der dem Arzt beziehungsweise Therapeuten persönlich vertraue. Es habe auch kein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen vorgelegen. Durch ihre vorzeitige Abreise habe die Beklagte das Vertragsverhältnis konkludent gemäß § 627 Abs. 1 BGB gekündigt.
Die Klägerin könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht auf Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützen. Die Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie schaffe einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch, der keine gesetzliche Grundlage habe. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass Schadensersatz auf vertraglicher Grundlage nur verlangt werden dürfe, wenn der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen habe (§ 280 Abs. 1 BGB). Diese Einschränkung sei der Klausel nicht zu entnehmen. Vielmehr würden von ihrem Wortlaut auch Vertragsbeendigungen nach § 627 BGB erfasst. Danach stehe es dem Dienstberechtigten aber frei, sich jederzeit vom Vertrag zu lösen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne das Kündigungsrecht aus § 627 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht wirksam durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden (Hinweis auf Senatsurteile vom 9. Juni 2011 - III ZR 203/10, BGHZ 190, 80 Rn. 21 und vom 18. Februar 2016 - III ZR 126/15, BGHZ 209, 52 Rn. 24). Durch die Sanktionierung mit einer Schadensersatzpflicht werde das Recht des Dienstberechtigten, in zulässiger Weise die Konsequenz aus einem - aus welchen Gründen auch immer - eingetretenen Vertrauensverlust zu ziehen, nicht nur geringfügig, sondern unangemessen beschnitten.
Ansprüche aus § 628 BGB bestünden ebenfalls nicht. Gemäß § 628 Abs. 1 BGB könne der Dienstverpflichtete nur Vergütung der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses erbrachten Leistungen verlangen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass der Beklagten kein vertragswidriges Verhalten vorzuwerfen sei. II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch weder auf die Klausel Nummer 5.4.1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch auf § 280 Abs. 1 BGB stützen. Die streitige Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie bei objektiver Auslegung das jederzeitige Kündigungsrecht der Patientin nach § 627 Abs. 1 BGB ausschließt und darüber hinaus hinsichtlich der infolge vorzeitiger Abreise nicht mehr erbrachten Leistungen einen von einer zu vertretenden Pflichtverletzung unabhängigen, mit den gesetzlichen Wertungen (§ 280 Abs. 1 und §§ 627 f BGB) unvereinbaren vertraglichen Schadensersatzanspruch vorsieht. Da die Beklagte gemäß § 627 Abs. 1 BGB berechtigt war, das Behandlungsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen zu kündigen, fehlt es an einer Pflichtverletzung, so dass auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB ausscheidet.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB sowie das Vorliegen einer (konkludenten) Kündigungserklärung der Beklagten bejaht.
Nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 BGB ist, die Kündigung auch ohne die in § 626 BGB bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist ein privatrechtlicher Vertrag über die Durchführung einer Mutter-Kind-Kur (§ 24 Abs. 1 SGB V) zustande gekommen, der jedenfalls nach seinem inhaltlichen Schwerpunkt als Behandlungsvertrag im Sinne des § 630a BGB und damit als besonderes Dienstverhältnis zu qualifizieren ist.
aa) Der Vertragsschluss ist darin zu sehen, dass die Beklagte nach Erhalt des Einladungsschreibens der Klägerin vom 11. Januar 2018 die erbetenen Auskünfte erteilt und die übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihre Unterschrift akzeptiert hat. Unerheblich ist, dass die Beklagte nicht privat, sondern gesetzlich krankenversichert ist. § 630a Abs. 1 BGB stellt nunmehr klar, dass ein privatrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen dem Behandelnden und dem Patienten auch dann zustande kommt, wenn der Patient zur Gewährung der vereinbarten Vergütung nicht verpflichtet ist, weil einen Dritten - die gesetzliche Krankenversicherung - diese Zahlungspflicht trifft (vgl. nur MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl., § 630a Rn. 16; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., Vorbem. vor § 630a Rn. 4; Spickhoff/Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., BGB, § 630a Rn. 20).
bb) Die in der Klinik der Klägerin im Rahmen der Mutter-Kind-Kur zu erbringenden medizinischen Vorsorgeleistungen stellen unzweifelhaft eine "medizinische Behandlung" im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB dar. § 24 Abs. 1 SGB V gewährt Müttern (und Vätern) einen Anspruch auf stationäre medizinische Leistungen in Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder vergleichbaren Einrichtungen, wenn ihre Gesundheit insbesondere wegen gesundheitlicher Belastungen gefährdet ist, die aus der Versorgung von Kindern resultieren (Schütze in Schlegel/Voelzke, juris-PK-SGB V, 4. Aufl., § 24 SGB V Rn. 14 [Stand: 15. Juni 2020]). Bei einem Vertrag über eine stationäre Mutter-Kind-Kur steht somit die medizinische Behandlung im Vordergrund, so dass die damit verbundenen miet- und werkvertraglichen Elemente (z.B. Gewährung von Unterkunft und Verpflegung) für die rechtliche Einordnung nicht entscheidend sind. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass gemischte Verträge grundsätzlich dem Recht des Vertragstyps zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts liegt (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Oktober 2009 - III ZR 93/09, NJW 2010, 150 Rn. 16; vom 12. Januar 2017 - III ZR 4/16, NJW-RR 2017, 622 Rn. 10 und vom 15. März 2018 - III ZR 126/17, NJW-RR 2018, 683 Rn. 11; jeweils mwN; s. auch Spickhoff aaO Rn. 25 f zum Krankenhausvertrag).
b) § 630b BGB stellt klar, dass der Behandlungsvertrag ein besonderer Dienstvertrag ist, auf den die allgemeinen Vorschriften der §§ 611 ff BGB anwendbar sind, soweit sie nicht durch §§ 630a ff BGB, nach allgemeinen Grund-sätzen durch andere Regelungen oder durch Parteivereinbarungen verdrängt beziehungsweise abbedungen werden. Von vornherein nicht anwendbar sind lediglich Vorschriften, die nur für Arbeitsverhältnisse gelten. Daraus folgt für die Beendigung des Behandlungsverhältnisses, dass §§ 626, 627 und § 628 BGB, die die fristlose Kündigung des Dienstverhältnisses und deren Rechtsfolgen regeln, grundsätzlich gelten. Davon ausgehend hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB zutreffend bejaht.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision leistete die Klägerin Dienste höherer Art. Auf die von der Revision aufgeworfene - und von ihr verneinte - Frage, ob medizinische Leistungen stets Dienste höherer Art darstellen, kommt es dabei nicht an. Solche Dienste können vorliegen bei Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnis, Kunstfertigkeit oder wissenschaftliche Bildung voraussetzen. Darüber hinaus erfasst § 627 BGB solche qualifizierten Tätigkeiten, die den persönlichen Lebensbereich betreffen (Senatsurteile vom 13. November 2014 - III ZR 101/14, BGHZ 203, 180 Rn. 12 und vom 10. November 2016 - III ZR 193/16, VersR 2017, 432 Rn. 25; MüKoBGB/Henssler aaO § 627 Rn. 21 ff; jeweils mwN).
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302562020Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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