Bundesgerichtshof · Beschluss vom 13. Mai 2015
IV ZB 30/14
Pauschaler Zugewinnausgleich im Todesfall bei Zusammentreffen von deutschem Güterrecht und griechischem Erbstatut
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 13. Mai 2015
- Aktenzeichen
- IV ZB 30/14
- Dokumentnummer
- KORE313522015
Amtlicher Leitsatz
Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95.000 € festgesetzt (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 41 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I. Die Erblasserin war griechische Staatsangehörige und verstarb am 18. Mai 2013 in Frankfurt am Main. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Beteiligten, Sohn (Beteiligter zu 1) und Ehemann (Beteiligter zu 2) der Erblasserin, streiten um das Erbrecht des Beteiligten zu 2.
Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2, ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, hatten am 31. Juli 1983 in Griechenland die Ehe geschlossen. Am 6. November 2003 kauften sie zwei Eigentumswohnungen in H. . Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthält zu Beginn die Erklärung der Eheleute, dass sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe "mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts" wählen.
Im Jahr 2007 stellte die Erblasserin beim Amtsgericht - Familiengericht - Scheidungsantrag, dem der Beteiligte zu 2 zustimmte. Später beantragte der Beteiligte zu 2 selbst die Scheidung, während die Erblasserin gegenüber dem Familiengericht die Rücknahme ihres Antrags erklärte. Durch Zwischenurteil vom 4. Dezember 2009 stellte das Familiengericht fest, dass für den güterrechtlichen Ausgleich unter den Eheleuten deutsches Recht Anwendung finde. Das Scheidungsverfahren wurde bis zum Tode der Erblasserin nicht abgeschlossen.
Am 17. Januar 2014 hat der Beteiligte zu 1 beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Miterben zu 3/4 und den Beteiligten zu 2 als Miterben zu 1/4 des im Inland belegenen Nachlasses der Erblasserin nach griechischem Recht ausweist. Hiergegen hat der Beteiligte zu 2 eingewandt, dass der Antrag die zu seinen Gunsten zu berücksichtigende Erbteilerhöhung nach § 1371 Abs. 1 BGB außer Acht lasse.
Das Nachlassgericht hat die für die Erteilung des begehrten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Das Beschwerdegericht hat demgegenüber den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, mit der er seinen Erbscheinsantrag weiterverfolgt.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Beschluss unter anderem in ZEV 2015, 158 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dass die Beteiligten Miterben nach der Erblasserin zu je 1/2-Anteil geworden seien. Dem Beteiligten zu 2 komme als Witwer in Anwendung griechischen Erbrechts ein Erbteil von 1/4 zu. Dem stehe das im Todeszeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren nicht entgegen, da die entsprechenden Ausschlusstatbestände griechischen Rechts nicht erfüllt seien. Zudem sei zugunsten des Beteiligten zu 2 eine Erbteilerhöhung um 1/4 gemäß § 1371 Abs. 1 BGB, der aufgrund der wirksamen Wahl des deutschen Güterrechts durch die Eheleute einschlägig sei, vorzunehmen. Dieser pauschalierte Zugewinnausgleich sei trotz Zusammentreffens von deutschem Güterrechtsstatut und ausländischem Erbstatut möglich, da das griechische Recht, das schon keine güterrechtlichen Ansprüche im Todesfall vorsehe, mit der gesetzlichen Erbquote keinen güterrechtlichen Ausgleich bewirken wolle. Angesichts der dem deutschen Recht entsprechenden gesetzlichen Erbquote des überlebenden Ehegatten nach griechischem Recht stelle sich die Frage der Erforderlichkeit einer Anpassung der Erbquoten nicht.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Dem Beteiligten zu 1 ist der von ihm begehrte Erbschein nicht zu erteilen.
a) Soweit der Beteiligte zu 1 rügt, das Beschwerdegericht sei seiner Pflicht zur Ermittlung der Erbausschlussgründe nach griechischem Recht nicht hinreichend nachgekommen, kann dahinstehen, ob das zutrifft.
Richtig ist allerdings, dass aufgrund der Verweisung des Art. 25 Abs. 1 EGBGB, die das griechische Kollisionsrecht gemäß Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB) annimmt, für die Rechtsnachfolge nach der Erblasserin griechisches Recht maßgeblich ist. Zutreffend ist auch, dass der Tatrichter den Inhalt des zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2013 - VII ZB 22/12, WM 2013, 1225 Rn. 39; Keidel/Sternal, FamFG 18. Aufl. § 26 Rn. 26; Prütting in Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 26 Rn. 18).
Ob dem Beschwerdegericht - wie der Beteiligte zu 1 geltend macht und was auch Gegenstand einer Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach dem FamFG sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - V ZB 197/12, BGHZ 198, 14 Rn. 24) - insoweit Verfahrensfehler unterlaufen sind, kann hier aber offen bleiben, weil ein eventueller Verfahrensfehler jedenfalls nicht entscheidungserheblich wäre. Dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1 könnte auch in diesem Fall keine Folge gegeben werden. Selbst wenn das Beschwerdegericht bei der von der Rechtsbeschwerde vermissten weiteren Ermittlung der Erbausschlussgründe nach griechischem Recht zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass es an der Erbberechtigung des Beteiligten zu 2 zur Gänze fehlte, hätte die Beschwerde des Beteiligten zu 1 keinen Erfolg, da sie auf die Erteilung eines Erbscheins gerichtet ist, der ein Erbrecht des Beteiligten zu 2 von einem Viertel bezeugen soll (zur Bindung an den Erbscheinsantrag vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG 18. Aufl. § 352 Rn. 133). Seinen ursprünglich auf Erteilung eines ihn als Alleinerben ausweisenden Erbscheins hat der Beteiligte zu 1 nach der Einziehung dieses Erbscheins durch das Nachlassgericht gerade nicht weiter verfolgt.
b) Geht man - zugunsten der Rechtsbeschwerde - von einer Erbberechtigung des Beteiligten zu 2 nach griechischem Recht aus, so findet auch die gesetzliche Erbteilerhöhung gemäß § 1371 Abs. 1 BGB statt. Das Beschwerdegericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin und der Beteiligte zu 2 für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe unbeschränkt (hierzu aa)) und wirksam (hierzu bb)) das deutsche Recht gewählt haben. Die Maßgeblichkeit deutschen Rechts als Güterstatut führt zur Anwendbarkeit von § 1371 Abs. 1 BGB (hierzu cc)), dessen tatbestandliche Voraussetzungen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts hier erfüllt sind (hierzu dd)).
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, dass das Beschwerdegericht die im notariellen Kaufvertrag vom 6. November 2003 enthaltene Güterrechtswahl als umfassende Rechtswahl ausgelegt hat, ist damit kein beachtlicher Rechtsfehler dargetan.
Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf hin zu überprüfen, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, anerkannte Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen und sich der Tatrichter mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 19; Urteil vom 13. Januar 2011 - III ZR 87/10, BGHZ 188, 71 Rn. 14). Solche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich und werden auch von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt.
Bei der Rüge, dass die Rechtswahl nach Sinn und Zweck des Beurkundungsvorgangs als lediglich auf das unbewegliche Vermögen beschränkt anzusehen sei, handelt es sich um die bloße Mitteilung des eigenen Auslegungsergebnisses des Beteiligten zu 1, ohne dass sich daraus ein Rechtsverstoß des Beschwerdegerichts ablesen ließe.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313522015Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.