Bundesgerichtshof · Beschluss vom 19. Juli 2023

IV ZB 31/22

Beschwerdeantrag eines Pflichtteilsberechtigten auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
19. Juli 2023
Aktenzeichen
IV ZB 31/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:190723BIVZB31.22.0
Dokumentnummer
KORE300852023

Amtlicher Leitsatz

Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht im Wege der Beschwerde gemäß § 15 Abs. 2 BNotO von dem vom Erben beauftragten Notar die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB verlangen.15 16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss der 5. Zivil- (Beschwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 20. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis zu 1.000 €.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10. Mai 2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Erbin auf Erstellung des Verzeichnisses ist zwischenzeitlich durch Anerkenntnisurteil tituliert.

Der Beschwerdeführer hat nach mehrfacher Aufforderung an den Notar, das Nachlassverzeichnis zu erstellen, beim Landgericht Notarbeschwerde gegen dessen Untätigkeit erhoben. Dieses hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Anweisung an den Notar begehrt, ein notarielles Nachlassverzeichnis zum Nachlass des Erblassers nach Maßgabe des dem Notar von der Erbin erteilten Auftrags aufzunehmen.

II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Notar sei zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BNotO zwar verpflichtet und dürfe nach § 15 Abs. 1 BNotO seine Urkundstätigkeit nur bei ausreichendem Grund verweigern, für den hier nichts ersichtlich sei. Es fehle aber an der Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers. Eine solche ergebe sich nicht aus § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 FamFG. Nur dem Erben als Auftraggeber des Notars stehe eine Beschwerdeberechtigung zu. Eine Beschwerdeberechtigung aus §§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO, 59 Abs. 1 FamFG scheide aus, da die dem Beschwerdeführer gegen die Erbin zustehenden Ansprüche durch die Untätigkeit des Notars nicht berührt würden. Sofern die tatsächliche Durchsetzung im Wege der Leistungsstufe verzögert werde, handele es sich um eine nicht ausreichende mittelbare Beeinträchtigung, auf die der Beschwerdeführer mit Zwangsmaßnahmen gegen die Erbin reagieren könne. Eine Beschwerdeberechtigung sei nur für Personen anzunehmen, denen gegenüber den Notar Pflichten im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO träfen. Der Beschwerdeführer sei vom Schutzzweck der Amtspflicht des Notars, den Bestand des Nachlasses selbst und eigenständig zu ermitteln, nicht umfasst. Die Verantwortung für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses liege im Außenverhältnis allein beim Erben.

III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

Sie ist gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 BNotO über die Untätigkeit des Notars, dem im Verfahren der Notarbeschwerde die Stellung der ersten Instanz zukommt, entschieden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - V ZB 70/10, juris Rn. 9 m.w.N.) und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt bereits aus der Erfolglosigkeit seiner Erstbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom 14. September 2022 - IV ZB 34/21, ErbR 2023, 38 Rn. 16; BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn. 12; vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 7; jeweils m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler die Berechtigung des Beschwerdeführers für eine Beschwerde gegen die Untätigkeit des Notars verneint. Es fehlt ihm an der gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG hierfür erforderlichen materiellen Beschwer.

a) Der Beschwerdeführer macht ohne Erfolg geltend, er sei als Pflichtteilsberechtigter zur Einlegung der Beschwerde berechtigt gewesen, weil die Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars das ihm zustehende Recht auf ein Nachlassverzeichnis gefährde.

aa) Die Beschwerdeberechtigung war zwar nicht gemäß § 59 Abs. 2 FamFG auf die Erbin als Antragstellerin beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2020 - II ZB 26/19, FGPrax 2020, 216 Rn. 27; vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 10; a.A. Schönenberg-Wessel, Das notarielle Nachlassverzeichnis, 2020, § 16 Rn. 72). Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG für Verfahren, in denen ein Antrag Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung ist, begründet keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 10; vom 28. Juli 2015 - XII ZB 671/14, NJW 2015, 2888 Rn. 12, 14). Dies gilt insbesondere bei Verneinung der Antragsberechtigung, denn nur auf diese Weise kann das Fehlen des Antragsrechts mit einem Rechtsmittel nachgeprüft werden (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 aaO Rn. 14).

Diese Voraussetzungen des § 59 Abs. 2 FamFG liegen hier aber nicht vor. Den für sein Tätigwerden erforderlichen Auftrag der Erbin zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hat der Notar angenommen. Die Schreiben des Beschwerdeführers an den Notar waren - wie sich aus seinen Rechtsbeschwerdeanträgen ergibt - nicht als eigene Anträge auf ein Tätigwerden des Notars auszulegen, sondern darauf gerichtet, ihn zur Erfüllung des von der Erbin erteilten Auftrags anzuhalten. Der Notar hat das Ansinnen des Beschwerdeführers auch nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen einer Verneinung seiner Antragsberechtigung abgelehnt.

bb) Allerdings fehlt es für eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers an einer materiellen Beschwer im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 3 BNotO i.V.m. § 59 Abs. 1 FamFG. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dafür ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Nicht ausreichend sind lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - IV ZB 42/12, ZEV 2013, 440 Rn. 15 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 414/16, NJW-RR 2018, 967 Rn. 11 m.w.N.; vom 14. Oktober 2015 - XII ZB 695/14, NJW 2016, 250 Rn. 14; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 8. Aufl. § 15 Rn. 99; Sternal/Jokisch, FamFG 21. Aufl. § 59 Rn. 6, 9; Kahl, Beschwerdeberechtigung und Beschwer in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 1981, S. 25 ff., 65 f.; a.A. Hormuth, Beschwerdeberechtigung und materielle Beteiligung im fG-Verfahren, 1976, S. 47 ff., 115, 149 zu § 20 FGG a.F.).

Gemessen daran fehlt es hier an einer unmittelbaren Rechtsbeeinträchtigung des Beschwerdeführers. Ein Recht, das der Notar negativ durch das Unterlassen der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beeinflussen kann, steht dem Beschwerdeführer nicht zu. Ihm geht es in der Sache darum, die Erfüllung seines schuldrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BGB gegen die Erbin herbeizuführen. Das begründet lediglich ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der begehrten Tätigkeit des Notars, aus dem eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG nicht hergeleitet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2012 - XII ZB 624/11, FamRZ 2012, 1131 Rn. 9). Daher wird auch nach herrschender Ansicht in der Literatur die Zulässigkeit eines Vorgehens des Pflichtteilsberechtigten gegen den mit der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar im Wege einer Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO abgelehnt (Drexler, DNotZ 2022, 697, 701; Heinze, DNotZ 2019, 413, 430, 433; Schönenberg-Wessel, NJW 2022, 700, 701; vgl. auch Joachim/Lange, Pflichtteilsrecht 4. Aufl. Rn. 441s; a.A. nur Purps, ErbR 2023, 8, 13).

(1) Der durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfüllende Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 BGB wird, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, durch eine Verweigerung der Notartätigkeit ebenso wenig wie sein Pflichtteilsanspruch aus § 2303 BGB im oben genannten Sinne beeinträchtigt. Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Anspruch uneingeschränkt gegenüber dem Erben geltend machen und gegebenenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300852023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.