Bundesgerichtshof · Beschluss vom 10. Juni 2015

IV ZB 39/14

Nachlasssache: Fristen für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
10. Juni 2015
Aktenzeichen
IV ZB 39/14
Dokumentnummer
KORE303752015

Amtlicher Leitsatz

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 2014 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 22.000 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind neben einem nachverstorbenen Bruder die Kinder der am 18. Juni 1996 verstorbenen Erblasserin; die Beteiligten zu 3 bis 5 sind die Kinder der Beteiligten zu 1. Die Erblasserin hinterließ keine letztwillige Verfügung.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 13. November 1996, beim Nachlassgericht eingegangen am 19. November 1996, erklärte die Beteiligte zu 1, die Erbschaft nicht annehmen zu wollen. Ihr sei die Frist zur Ausschlagung nicht bekannt gewesen. Sie fechte daher die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft aus. Der Nachlass sei überschuldet. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26. August 2013, beim Nachlassgericht eingegangen am 29. August 2013, focht die Beteiligte zu 1 ihre Ausschlagungserklärung vom 13. November 1996 an und begründete dies damit, sie sei im Zeitpunkt der Ausschlagung davon ausgegangen, der Nachlass sei überschuldet, habe nunmehr indessen erfahren, dass zum Nachlass noch ein Anteil am Nachlass einer Tante der Erblasserin gehöre.

Der Beteiligte zu 2 hat am 12. November 2013 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge ihn und den nachverstorbenen Bruder zu je 1/3 und im Hinblick auf die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 die Beteiligten zu 3 bis 5 zu je 1/9 als Miterben ausweist, hilfsweise für den Fall, dass die Ausschlagung der Beteiligten zu 1 nicht wirksam sein sollte, die Erteilung eines Erbscheins, der statt der Beteiligten zu 3 bis 5 die Beteiligte zu 1 als weitere Miterbin zu 1/3 ausweist. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 14. August 2014 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, dem Hauptantrag zu entsprechen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre vom Kammergericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der sie ihr Begehren auf Zurückweisung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 2 zum Hauptantrag weiterverfolgt.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2015, 96 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beteiligte zu 1 sei durch Ausschlagung als Miterbin weggefallen mit der Folge, dass an ihre Stelle ihre Kinder getreten seien. Die erste Anfechtungserklärung vom 13. November 1996 sei wirksam. Die Beteiligte zu 1 habe sich darüber geirrt, dass es der Ausschlagung der Erbschaft bedürfe und die Versäumung der Ausschlagungsfrist von Gesetzes wegen zur Annahme führe. Hierin liege ein Anfechtungsgrund gemäß § 1956 BGB. Ohne den Irrtum hätte weder die Beteiligte zu 1 noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Umstände die Annahme erklärt oder die Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung versäumt. Für den hypothetischen Kausalverlauf seien die dem Anfechtenden zum Zeitpunkt des Fristablaufs bekannten und darüber hinaus auch die für ihn damals mit zumutbarer Anstrengung erfahrbaren Umstände zugrunde zu legen, nicht jedoch die erst wesentlich später bekannt gewordenen Tatsachen, die zu der weiteren "Anfechtung der Anfechtung" geführt haben. Aus dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlagungsfrist habe die Beteiligte zu 1 objektiv berechtigten Anlass für die Ausschlagung wegen Überschuldung gehabt.

Die zweite Anfechtungserklärung vom 29. August 2013 habe nicht zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt, da sie nicht fristgemäß erfolgt sei. Gemäß § 121 Abs. 1 BGB müsse die Anfechtung unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt habe. Hier habe die Beteiligte zu 1 bereits durch das Schreiben des Genealogen vom 6. August 2013 (richtig: 7. August 2013) von dem Anteil am Nachlass ihrer Großtante erfahren, jedoch erst am 26. August 2013 die Anfechtungserklärung beglaubigen lassen. Einer weiteren Aufklärung des Grundes für diese Verzögerung bedürfe es indessen nicht, da jedenfalls die Zehnjahresfrist des § 121 Abs. 2 BGB nicht gewahrt sei. Diese Frist habe am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen und sei am 31. Dezember 2011 abgelaufen. Die Regelung des § 1954 BGB sei demgegenüber weder unmittelbar noch analog anzuwenden. Erfahre der Anfechtungsberechtigte später von Tatsachen, die seine Anfechtungserklärung als irrtumsbehaftet erscheinen ließen, sei es ihm zumutbar, unverzüglich die Anfechtung der Anfechtung zu erklären, um möglichst schnell Rechtsklarheit zu schaffen. Darüber hinaus bestehe kein Bedürfnis, durch eine entsprechende Anwendung der 30-jährigen Ausschlussfrist gemäß § 1954 Abs. 4 BGB einen erneuten irrtumsbedingten Wechsel der Erbfolge zu ermöglichen.

2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst angenommen, dass die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 13. November 1996 wirksam ist.

aa) Die Beteiligte zu 1 hat in ihrer Anfechtungserklärung erklärt, sie habe die Erbschaft nicht annehmen wollen und ihr sei über die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft nichts bekannt gewesen. Hierin liegt ein beachtlicher Anfechtungsgrund im Sinne des § 1956 BGB in Gestalt eines Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (RGZ 143, 419, 423 f.; OLG Rostock NJW-RR 2012, 1356 Rn. 17; BayObLG ZEV 1994, 112).

bb) Die Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB setzt ferner die Kausalität des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung voraus. Voraussetzung hierfür ist bei der Erbschaftsanfechtung, dass ohne den Irrtum weder der Irrende selbst nach seinen persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften noch ein unparteiischer Beobachter bei verständiger Würdigung der Gesamtheit der Umstände die Annahme erklärt oder die Abgabe einer wirksamen Ausschlagungserklärung versäumt hätte (vgl. RGZ 143, 419, 424). Auf dieser Grundlage ist eine objektive Wertung vorzunehmen, die auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlagungsfrist abstellt (OLG Düsseldorf NJW-RR 2013, 842 Rn. 12; OLG Hamm ZErb 2009, 137 Rn. 15; LG Bonn Rpfleger 1985, 148, 149; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. § 1956 Rn. 9; Palandt/Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1956 Rn. 3; Löhnig/Plettenberg, ZEV 2015, 99 f.). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf den Kenntnisstand der Beteiligten an. Bei Ablauf der Ausschlagungsfrist war der Beteiligten zu 1 ausschließlich bekannt, dass in den Nachlass der Erblasserin lediglich Verbindlichkeiten fielen, so dass dieser überschuldet war. Für die Kausalität des Irrtums kann demgegenüber - wie das Beschwerdegericht zu Recht annimmt - nicht auf die erst später bekannt gewordene Tatsache der Zugehörigkeit eines weiteren Vermögensgegenstandes zum Nachlass abgestellt werden, die sodann zur Anfechtungserklärung vom 26. August 2013 führte. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes hätte zur Folge, dass schon die erste Anfechtung als unwirksam anzusehen wäre und es einer zweiten Anfechtungserklärung von vornherein nicht bedürfte. Ein solches Verständnis des Kausalitätserfordernisses losgelöst von den Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der ersten Anfechtungserklärung führte dazu, dass diese Anfechtung bei späterem Bekanntwerden neuer Umstände ohne jede zeitliche Befristung hinfällig wäre. Dies kommt schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht (vgl. Löhnig/Plettenberg aaO).

b) Zutreffend hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass die zweite Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 vom 26. August 2013 unwirksam ist und daher nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung geführt hat.

aa) Anerkannt ist allerdings, dass auch eine Anfechtungserklärung gemäß §§ 1954, 1956 BGB ihrerseits angefochten werden kann (vgl. OLG Hamm ZErb 2009, 137 Rn. 33; BayObLGZ 1980, 23, 27; Soergel/Stein, BGB 13. Aufl. § 1954 Rn. 12; Erman/Schmidt, BGB 14. Aufl. § 1955 Rn. 5). Der Anfechtungsgrund ergibt sich aus dem Irrtum der Beteiligten zu 1 über die - tatsächlich nicht gegebene - Überschuldung des Nachlasses, die eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB darstellt (Senatsurteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 363; OLG Hamm ZErb 2009, 137 Rn. 15; BayObLG NJW-RR 1999, 590 unter II 2 d cc).

bb) Die Anfechtungserklärung der Beteiligten zu 1 ist indessen verfristet.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303752015

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