Bundesgerichtshof · Beschluss vom 3. Dezember 2014

IV ZB 9/14

Pflichtteilsrecht: Reichweite einer Verpflichtung des Erben zur Auskunftserteilung über Schenkungen

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
3. Dezember 2014
Aktenzeichen
IV ZB 9/14
Dokumentnummer
KORE301712014

Amtlicher Leitsatz

Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung an den Pflichtteilsberechtigten über Schenkungen im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB kann sich auch auf Vermögensgegenstände erstrecken, die der Erblasser in eine Anstalt oder Stiftung liechtensteinischen Rechts eingebracht hat.19 43 50

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird verworfen, soweit der Gläubiger die Änderung der Kostenentscheidung für das Vollstreckungsverfahren begehrt.

III. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen, soweit der Gläubiger die Feststellung beantragt, dass sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs erledigt habe.

IV. Im Übrigen wird auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2014 unter Aufhebung der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren geändert und in den Ziffern 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Antrag des Gläubigers vom 17. November 2011 hinsichtlich der Vollstreckung des Wertermittlungsanspruchs erledigt ist.

2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldnerinnen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger zu 1/4 und die Schuldnerinnen zu 3/4.

Beschwerdewert: bis 7.000 €

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 70 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I. Die Schuldnerinnen sind die beiden Töchter und testamentarischen Erbinnen des am 8. Juni 2006 verstorbenen Gerhard V. (im Folgenden: Erblasser). Der Erblasser erkannte am 24. Oktober 2003 die Vaterschaft für den am 12. Oktober 2003 geborenen Gläubiger an. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gläubiger tatsächlich Sohn des Erblassers ist.

Der Gläubiger verlangt von den Schuldnerinnen zur Bezifferung eines Pflichtteilsbegehrens Auskunft über den Nachlassbestand sowie über Schenkungen des verstorbenen Vaters.

Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Teile seines im Ausland belegenen Vermögens in eine privatrechtliche Anstalt liechtensteinischen Rechts eingebracht und besaß Rechte an einer in Liechtenstein gegründeten Stiftung.

Die Anstalt wurde für den Erblasser durch die J. Anstalt in V. (im Folgenden: Gründerin) als fiduziarische Gründerin im Jahr 1985 errichtet. Ihre Statuten enthalten auszugsweise nachfolgende Bestimmungen: "§ 1 Firma und Sitz der Anstalt: Unter der Firma I. ANSTALT besteht mit Sitz in V. eine Anstalt mit Rechtspersönlichkeit im Sinne der Art. 534 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes. ... ... § 3 Zweck der Anstalt: Anlage und Verwaltung von Vermögenswerten aller Art; Halten von Beteiligungen und sonstigen Rechten sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte. ... § 6 Destinatäre: Das Anstaltskapital und seine Erträgnisse sowie allfällige Reingewinne der Anstalt kommen den Destinatären (Begünstigten) zu, welche vom Gründer in einem Beistatut bezeichnet werden. Die Bezeichnung sowohl der ursprünglichen Destinatäre als auch ihrer Rechtsnachfolger kann widerruflich oder unwiderruflich sein. ... ... § 8 Der Gründer resp. Rechtsnachfolger: Das oberste Organ der Anstalt ist der Gründer resp. sein oder seine Rechtsnachfolger. In seine Kompetenz fallen ...: a) Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrates ...; b) Bezeichnung der Destinatäre und die Bestimmung der Art und des Umfanges ihrer Berechtigung; c) Änderung und Ergänzung dieser Statuten, evtl. durch Beistatuten; d) Verteilung des Reingewinnes; e) Auflösung des Unternehmens und Verwendung des Liquidationsergebnisses. § 9 Übertragung der Gründerrechte: Der Gründer (Inhaber der Gründerrechte) kann alle ihm ... zustehenden Rechte mittels einer einfachen Urkunde (Zessionserklärung) auf seinen Rechtsnachfolger übertragen. Ferner kann die Rechtsnachfolge des Gründers auch auf dem Erbwege erworben werden. § 10 Der Verwaltungsrat: Der Verwaltungsrat besteht aus einer oder mehreren Personen, welchen die Geschäftsführung und die Vertretung der Anstalt ... obliegt. ..."

In einem Beistatut vom 14. Juli 1999 bestimmte die Gründerin den Erblasser zum Erstbegünstigten, im Falle seines Ablebens die Schuldnerin zu 2 zur Zweitbegünstigten und im Falle des Ablebens sowohl des Erst- als auch der Zweitbegünstigten die Schuldnerin zu 1 zur Drittbegünstigten "am Vermögen und Ertrag der Anstalt". Gleichzeitig ordnete sie die Unabänderlichkeit des Beistatuts nach dem Tode des Erstbegünstigten an.

Zuvor hatte die Gründerin mit dem Erblasser unter dem 18. März 1999 einen Mandatsvertrag geschlossen, kraft dessen sie einen ihrer Funktionäre gegen ein Entgelt als Verwaltungsrat für die Anstalt zur Verfügung zu stellen hatte und der u.a. folgende Regelungen vorsah: "Artikel 2 Die Beauftragte und die Verwaltung der Gesellschaft üben ihre Mandate treuhänderisch für den Auftraggeber aus (hiernach ist unter Beauftragte sinngemäß auch die Verwaltung zu verstehen). Instruktionen können der Beauftragten nur die nachgenannten Personen erteilen: Der Auftraggeber - einzeln. Artikel 3 Die Beauftragte verpflichtet sich, bei Ausübung ihrer Mandate sich ausschließlich an die Instruktionen der unter Artikel 2 dieses Mandatsvertrages bezeichnete(n) Person(en) zu halten. Sie ist ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet, selbständig zu handeln. Die Beauftragte kann von sich aus - aber muss nicht - handeln, wenn Gefahr für die Gesellschaft in Verzug ist und Weisungen nicht oder nicht rechtzeitig eintreffen. ... ... Artikel 5 Die Beauftragte verpflichtet sich, jederzeit auf Verlangen des Auftraggebers ihre Mandate niederzulegen. ... ... Artikel 7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Erhaltung des statutarischen Grundkapitals der Gesellschaft Sorge zu tragen. ..."

Von der "W. Stiftung V. " sind lediglich Teile des auf Grundlage der Stiftungsstatuten erlassenen Reglements bekannt, die auszugsweise wie folgt lauten: "Art. 1 Herr Gerhard V. ... ist zeit seines Lebens allein über das Stiftungsvermögen und dessen Erträge verfügungsberechtigt. Art. 2 Nach dem Ableben von Herrn Gerhard V. soll das Stiftungsvermögen wie folgt physisch aufgeteilt werden: (geschwärzt) 20% = Teil D steht Herrn Uwe V. , ..., zu. (geschwärzt) ... Art. 6 Herr Gerhard V. hat jederzeit das Recht, den Stiftungsrat um Abänderung dieses Reglements zu ersuchen. Nach seinem Tode darf es indessen nicht mehr verändert werden."

Bei Ableben des Erblassers war die Anstalt Inhaberin mehrerer Unternehmensbeteiligungen. Über den Umfang des Stiftungsvermögens ist nichts bekannt.

Durch Teilurteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Juni 2011 wurden die Schuldnerinnen verurteilt, dem Gläubiger (dortiger Kläger) über die Nachlassgegenstände, die Nachlassverbindlichkeiten sowie die Schenkungen des Erblassers an Dritte seit dem 13. Oktober 2003 Auskunft zu erteilen und den Wert der Nachlassgegenstände zu ermitteln. Auf die Berufung der Schuldnerinnen wies das Oberlandesgericht Koblenz durch Urteil vom 8. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Klage bezüglich des Wertermittlungsantrags ab.

Zwischenzeitlich hatte das Landgericht Koblenz auf Antrag des Gläubigers mit Beschluss vom 1. Februar 2012 gegen die Schuldnerinnen zur Erzwingung der Auskunftserteilung und Wertermittlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise Zwangshaft von zehn Tagen verhängt.

Im Beschwerdeverfahren haben die Schuldnerinnen ein durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstelltes Gutachten über das Vermögen des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sowie ein zusammenfassendes Nachlassverzeichnis vorgelegt, in dem die liechtensteinische Anstalt und Stiftung lediglich erwähnt werden, jedoch keine Auskünfte zum Vermögen derselben enthalten sind. Sie haben die Auffassung vertreten, dass sie insoweit keine Auskunft schulden, da weder das Anstalts- noch das Stiftungsvermögen pflichtteilsrelevant und die Vermögensausgliederung des Erblassers auf Anstalt und Stiftung sowie die Benennung der Begünstigten bereits lange vor dem auskunftspflichtigen Zeitraum erfolgt seien. Außerdem hätten sie dem Gläubiger alle Informationen zur Stiftung erteilt, über die sie verfügten.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 hat der Gläubiger das Zwangsvollstreckungsverfahren hinsichtlich des Wertermittlungsverlangens für erledigt erklärt und Kostenantrag gegen die Schuldnerinnen gestellt. Dem sind die Schuldnerinnen mit der Begründung entgegen getreten, dass der Vollstreckungsantrag von Anfang an unzulässig und unbegründet gewesen sei.

Das Oberlandesgericht hat den Zwangsmittelbeschluss auf die Durchsetzung des Auskunftsbegehrens beschränkt und die weitergehende sofortige Beschwerde der Schuldnerinnen unter Kostenaufhebung zurückgewiesen. Mit der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihren Antrag auf Zurückweisung des Zwangsmittelantrags weiter, während der Gläubiger mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde die Feststellung der Erledigung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Wertermittlungsanspruchs begehrt.

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass sowohl Anstalt als auch Stiftung zum Nachlassbestand gehörten und die von den Schuldnerinnen zu diesen bislang erteilten Auskünfte unzureichend seien.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301712014

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