Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. November 2025

IV ZR 109/24

Wirksamkeit einer Pandemie-Ausschlussklausel in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
5. November 2025
Aktenzeichen
IV ZR 109/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:051125UIVZR109.24.0
Dokumentnummer
KORE726622025

Amtlicher Leitsatz

Die Formulierung "Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien" in den Bestimmungen einer Jahres-Reiseversicherung (hier: Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB- ) verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Kammergerichts - 14. Zivilsenat - vom 12. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB sei nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Begriff Pandemie lasse nicht mehrere Deutungen zu, sondern sei seinem Inhalt nach eindeutig. Die Definition im Glossar stelle eine - zutreffende - Zusammenfassung des vom Duden genutzten und die Alltagssprache abbildenden Wortverständnisses dar. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die international gebräuchlichen Definitionen hierbei im Blick haben und gehe von einer Pandemie jedenfalls in dem Moment aus, in dem die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, im Folgenden: WHO) eine Infektionskrankheit zur Pandemie erkläre.

Es ergebe sich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Ausschlussklausel sowohl hinsichtlich der Frage, ob ein Risikoausschluss bestehe, als auch dafür, ab wann dieser eingreife bzw. nicht mehr eingreife, hinreichend klar und verständlich sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer könne zwar mangels epidemiologischer Fachkenntnisse nicht selbst beurteilen, ob eine Pandemie vorliege, er wisse aber - mittlerweile -, dass dies bestimmbar sei, es hierfür genaue und nachvollziehbare wissenschaftliche Kriterien gebe und er sich diesbezüglich auf den entsprechenden Internetseiten der WHO bzw. des Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI) kundig machen könne. Es sei anzuerkennen und auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass es nicht versicherbare Risiken gebe, für welche die Versicherungen mit guten Gründen keinen Schutz anböten.

Ob eine Pandemie im Sinne der Definition im Glossar vorliege oder nicht, obliege nicht der Beurteilung des Klauselverwenders, sondern der Beurteilung des angerufenen Gerichts. Dabei sei unter Berücksichtigung fachwissenschaftlicher Maßstäbe klar bestimmbar, ob dies der Fall sei. Dass in der Fachwissenschaft für das Vorliegen einer Pandemie neben dem Verbreitungsgrad unter Umständen noch weitere Voraussetzungen verlangt werden, mache die Klausel nicht unklar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der fehlenden Möglichkeit des Versicherungsnehmers, den konkreten Zeitpunkt des Eingreifens eines Ausschlusses im Schadensfall sicher beurteilen zu können. Es sei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar, dass der Risikoausschluss erst dann greife, wenn das Risiko nach Wertung der Fachkreise - schon oder noch - vorliege.

Die Klausel sei auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unwirksam. Die Rechte des Versicherungsnehmers seien durch den Risikoausschluss nicht derart eingeschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet werde. Es verblieben für alle Versicherungsarten in Abschnitt B der angebotenen Bedingungen praktische Anwendungsfälle mit nicht unerheblicher Reichweite. Eine unangemessene Benachteiligung könne auch nicht darauf gestützt werden, dass der Ausschlussfall an versicherungsfremde Anforderungen geknüpft würde. Insbesondere mache die Klausel den Risikoausschluss gerade nicht von dem Ausrufen einer Pandemie durch z.B. die WHO abhängig, die auch politische Erwägungen berücksichtige. Aus Sicht des Versicherers bestehe auch ein legitimes Interesse daran, Risiken vom Vertrag auszuschließen, welche die dauernde Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrags insgesamt in Frage stellten.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Begriffserläuterung "Pandemie" in Abschnitt C nach § 1 UKlaG verneint. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Ausschlussklausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam.

1. Nach dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 - IV ZR 498/21, BGHZ 242, 249 Rn. 22; vom 10. Juli 2024 - IV ZR 129/23, VersR 2024, 1201 Rn. 15; jeweils m.w.N.; st. Rspr.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteile vom 11. Dezember 2024 aaO; vom 10. Juli 2024 aaO). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 12. März 2025 - IV ZR 32/24, BGHZ 243, 180 Rn. 40 m.w.N.; st. Rspr.).

Bei einer - wie hier in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB vereinbarten - Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers und Versicherten zudem in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer oder Versicherte braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2023 - IV ZR 277/22, VersR 2024, 240 Rn. 16 m.w.N.).

a) Diesen Erfordernissen entspricht die Ausschlussklausel in Abschnitt A § 6 Nr. 1 e) VB in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs "Pandemie" in Abschnitt C. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Klausel bei der zunächst vorzunehmenden Auslegung hinreichend klar entnehmen, wann die Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen sein soll (vgl. auch MünchKomm-VVG/Schreier, 3. Aufl. Bd. 4 Kap. 58 Reiseversicherung Rn. 45a; LG München Urteil vom 13. Oktober 2022 - 12 O 18809/21 BeckRS 2022, 43642 Rn. 23; a.A. Dörner in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. ATR 08/21 Ziff. 5 Rn. 8 ff.; Staudinger in Beckmann/Matusche-Beckmann, Vers-HdB 4. Aufl. § 50 Rn. 20 ff.; Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht 3. Aufl. AT-Reise 2008/2021 Ziff. 5 Ausschlüsse Rn. 7 Fn. 173; Staudinger/Busse, r+s 2021, 66, 68 ff.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE726622025

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