Bundesgerichtshof · Urteil vom 25. Januar 2023
IV ZR 133/21
Zeitpunkt für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 25. Januar 2023
- Aktenzeichen
- IV ZR 133/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:250123UIVZR133.21.0
- Dokumentnummer
- KORE310512023
Amtlicher Leitsatz
Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.14 15
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 300.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 21 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in r+s 2021, 511 veröffentlicht ist, ist die Passivlegitimation der Beklagten nicht dargetan. Soweit § 115 VVG für die in Absatz 1 Nr. 1-3 bezeichneten Fälle einen Schuldbeitritt des Versicherers anordne, habe die Klägerin nicht ausreichend zu den Voraussetzungen vorgetragen. Es komme nur § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG wegen des gegen die Architektin beantragten Insolvenzverfahrens in Betracht. Die Voraussetzungen seien aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hagen vom 13. Dezember 2012 nicht zu bejahen. Sie müssten zum Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegen oder zumindest während des Rechtsstreits eintreten. Anspruchsbegründend im Sinne von § 115 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. VVG seien nur Abweisungsentscheidungen des Insolvenzgerichts, denen eine - zumindest noch irgendwie geartete - rechtliche Wirkung zukomme. Eine andere Betrachtung überspanne die Zielsetzung des Gesetzgebers, dem geschädigten Dritten einen verhandlungs- und zahlungsbereiten, weitgehend insolvenzsicheren Schuldner an die Hand zu geben.
Im Falle der Abweisungsentscheidung werde das Insolvenzverfahren zwar nicht durchgeführt, der Vorgang entfalte gleichwohl insoweit noch rechtliche Wirkung, als bei der natürlichen Person auf Anordnung des Insolvenzgerichts ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis erfolge, § 26 Abs. 2 InsO, § 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Eintrag solle Warnwirkung zugunsten etwaiger Gläubiger entfalten, wobei er regulär nach drei Jahren gelöscht werde, § 882e Abs. 1 ZPO. Daraus lasse sich herleiten, dass der Gesetzgeber eine Notwendigkeit, den Rechtsverkehr vor einem mutmaßlich unzuverlässigen Schuldner zu warnen, nach Ablauf dieses Zeitraums prinzipiell nicht mehr anerkenne. In Anwendung dieser Grundsätze sei - in Ermangelung anderweitigen Vortrags - davon auszugehen, dass die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse, die zur Veranlassung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis geführt habe, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Dezember 2018 - und auch im Nachgang - keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet habe und somit die Anspruchsvoraussetzung nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG nicht (mehr) zu begründen geeignet gewesen sei. Darauf, ob eine wissentliche Pflichtverletzung der Architektin auf Grund einer Kardinalpflichtverletzung indiziert sei, komme es nicht mehr an.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Direktanspruch der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 VVG nicht versagen dürfen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG müssen nur bei Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs vorliegen und können zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten.
1. Zu welchem Zeitpunkt die Anforderungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG erfüllt sein müssen, wird allerdings unterschiedlich beurteilt.
a) Nach der überwiegenden und auch vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG bei Klageerhebung (so Knöfel in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl. § 115 Rn. 15; Schimikowski, jurisPR-VersR 9/2021 Anm. 5 unter E.; Armbrüster, r+s 2010, 441, 454) oder zumindest während des Rechtsstreits (so Prölss/Martin/Klimke, VVG 31. Aufl. § 115 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Schneider, 2. Aufl. § 115 Rn. 18; BeckOK-VVG/Steinborn, § 115 Rn. 21 [Stand: 1. November 2022]; Langheid/Rixecker/Langheid, VVG 7. Aufl. § 115 Rn. 14; Bruck/Möller/Beckmann, VVG 10. Aufl. § 115 Rn. 34, 36) vorliegen. Teilweise wird entsprechend allgemeiner prozessualer Grundsätze auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt (Freymann/Wellner/Lennartz, jurisPK-Straßenverkehrsrecht § 115 VVG Rn. 28 ff. [Stand: 16. September 2022]; Looschelders/Pohlmann/Schwartze, VVG 3. Aufl. § 115 Rn. 11; wohl auch MAH-VersR/Kummer, 5. Aufl. § 12 Rn. 312; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 115 VVG Rn. 16; Thume, VersR 2010, 849, 855). Nicht ausreichend wäre es insoweit jeweils, wenn ein Insolvenzverfahren bereits vor dem Rechtsstreit beendet worden ist (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 VVG), der Versicherungsnehmer nur zu dieser Zeit unbekannten Aufenthalts war (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VVG) oder - nach Auffassung des Berufungsgerichts - eine Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Rechtsstreit keine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung des Versicherungsnehmers mehr indizierte (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 VVG).
b) Nach der Gegenansicht genügt es für einen Direktanspruch, dass die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG zu einem beliebigen Zeitpunkt vor Schluss der mündlichen Verhandlung eintreten. Trotz ihres späteren Wegfalls bleibe der Anspruch bestehen (vgl. BeckOK-Straßenverkehrsrecht/Kemperdiek, § 115 VVG Rn. 22 [Stand: 15. Oktober 2022]; Dallwig in Staudinger/Halm/Wendt, VVG 2. Aufl. § 115 Rn. 10; Fortmann, r+s 2021, 513 f.). Wegen der in einem gesetzlichen Schuldbeitritt des Versicherers liegenden Rechtsfolge sei nur maßgeblich, ob die Anforderungen bei Vorliegen des Anspruchs des Dritten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt seien (vgl. Fortmann, aaO).
2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Für den gesetzlichen Schuldbeitritt des Versicherers müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG nur bei Bestehen des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer erfüllt sein. Dies ergibt die Auslegung der Regelung.
a) Dem Wortlaut von § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG lässt sich keine anderslautende Beschränkung entnehmen.
aa) Dies gilt bereits für die Varianten der Nrn. 1 und 3. Auch wenn diese im Präsens formuliert sind, folgt hieraus nicht, dass ihre Voraussetzungen bis zum Rechtsstreit erfüllt sein müssen. Durch ihre Anforderungen an das Versicherungsverhältnis des Versicherungsnehmers (Nr. 1) beziehungsweise diesen selbst (Nr. 3) beziehen sich beide Varianten inhaltlich - entsprechend der Haftung des Versicherers für den Schädiger im Wege des Schuldbeitritts - auf den "Anspruch auf Schadensersatz" des Dritten. Soweit dieser Anspruch in der Rechtsfolge des § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG auch gegen den Versicherer geltend gemacht werden kann, bedeutet dies, dass seine Voraussetzungen zeitgleich mit denen des Schuldbeitritts verwirklicht sein müssen, der Versicherungsnehmer bei Bestehen des Anspruchs also beispielsweise unbekannten Aufenthalts ist (Nr. 3) (vgl. Fortmann, r+s 2021, 513). Das Vorliegen der Anforderungen des Schuldbeitritts noch im Rechtsstreit ist hiernach nicht erforderlich und ergibt sich auch nicht aus der Verwendung des Verbs "geltend machen". Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch macht einen Anspruch geltend, wer auf diesen hinweist und ihn durchsetzen will (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch 5. Aufl. "geltend"). Dies ist bereits bei einer vorprozessualen Inanspruchnahme der Fall.
bb) Für die Varianten der Nr. 2 von § 115 Abs. 1 Satz 1 VVG gilt Entsprechendes.
(1) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung insofern eine zeitliche Beschränkung der Fälle 1 und 3 dahingehend geltend, dass die den Direktanspruch begründenden Voraussetzungen mit Beendigung des Insolvenz- beziehungsweise Insolvenzeröffnungsverfahrens wegfielen. Nach den beiden Varianten besteht ein Direktanspruch, wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet (Fall 1) oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist (Fall 3). Auch wenn zwangsläufige Folge einer Verfahrenseröffnung oder der Bestellung eines vorläufigen Verwalters die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beziehungsweise die Tätigkeit eines solchen Verwalters ist, reicht es nach dem Wortlaut aus, wenn es zu einer Verfahrenseröffnung oder Bestellung eines vorläufigen Verwalters gekommen ist. Ein noch andauerndes Insolvenzverfahren oder Tätigwerden eines vorläufigen Verwalters - zumal im Rechtsstreit und nicht nur bei Bestehen des Schadens-ersatzanspruchs des Dritten - wird nicht vorausgesetzt.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310512023Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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