Bundesgerichtshof · Urteil vom 3. Juni 2020
IV ZR 16/19
Schenkung i.S.v. § 2325 Abs. 1 BGB
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 3. Juni 2020
- Aktenzeichen
- IV ZR 16/19
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:030620UIVZR16.19.0
- Dokumentnummer
- KORE310802020
Amtlicher Leitsatz
Die bei einer zweigliedrigen, vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts für den Fall des Todes eines Gesellschafters vereinbarte Anwachsung seines Gesellschaftsanteils beim überlebenden Gesellschafter unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs kann eine Schenkung im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB sein.14 20
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 15. Januar 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - ausgeführt, dem Kläger stehe ein Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB hinsichtlich der beiden Wohnungen bezogen auf den Todestag des Erblassers zu, weil er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf die zwischen der Beklagten und dem Erblasser für den Todesfall vereinbarte Übertragung von Anteilen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Eigentümer der Wohnungen waren, habe. In der auf den Todesfall bezogenen Verfügung des Erblassers über seinen Anteilswert an den Gesellschaften liege eine Zuwendung zugunsten der Beklagten. Es liege auch eine Einigung über die Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung vor.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung und der noch überwiegende Teil der Literatur gehe davon aus, dass eine gesellschaftsrechtliche Regelung, nach der eine Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters unter den verbleibenden Mitgesellschaftern fortgesetzt werde und gleichzeitig Abfindungsansprüche ausgeschlossen würden, grundsätzlich keine ergänzungsbedürftige Schenkung im Sinne des § 2325 BGB darstelle, wobei jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen habe. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ließen sich aber nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Bei den zwischen der Beklagten und dem Erblasser getroffenen Vereinbarungen habe nicht die Fortführung eines Unternehmens oder zumindest einer Gesellschaft im Vordergrund gestanden, da letztere mit dem Tod eines Gesellschafters habe aufgelöst werden sollen. Eine konkrete Arbeitsleistung der Beklagten für die Verwaltung der beiden Eigentumswohnungen sei nicht vorgetragen. Ein Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich oder als äußerst gering zu betrachten.
Darüber hinaus sei auch unter dem Gesichtspunkt des aleatorischen Geschäfts von einer Vereinbarung der Eheleute über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung auszugehen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang feststelle, jeder Gesellschafter sei das gleiche Risiko eingegangen, dass seine Erben im Falle seines Vorversterbens am Wert des Anteils nicht berücksichtigt würden, sei dem nicht zuzustimmen. Dies habe ohnehin der Zielrichtung des Erblassers, der die Beklagte als Alleinerbin eingesetzt habe und damit die Übertragung seines Anteils auf die Beklagte allein unter Ausschluss des Klägers habe erreichen wollen, entsprochen.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger als Pflichtteilsberechtigtem gegen die beklagte Erbin gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Wertermittlung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile des Erblassers zusteht, der sich jedenfalls auch auf den Wert der beiden Wohnungen als jeweils einzigem Vermögensgegenstand der Gesellschaften richtet.
1. Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB gemacht hat, d.h. eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018 - IV ZR 170/16, NJW 2018, 1475 Rn. 14; vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 249/02, BGHZ 157, 178 unter II 1 [juris Rn. 13]). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstandes (auf den kein Rechtsanspruch besteht) ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages als auch durch Setzung einer Bedingung oder eines entsprechenden Rechtszwecks in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2018 aaO Rn. 22; vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 unter II 2 a [juris Rn. 15]).
2. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die vereinbarte Anwachsung der Gesellschaftsanteile des Erblassers unter Ausschluss eines Abfindungsanspruchs im Fall seines Vorversterbens eine Schenkung des Erblassers an die Beklagte im Sinne von § 2325 Abs. 1 BGB war. Die Beklagte wurde durch die abfindungsfreie Anwachsung der Gesellschaftsanteile aus dem Vermögen des Erblassers bereichert. Das Berufungsgericht nimmt in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise an, dass dieser Erwerb nach dem Willen der Beteiligten nicht durch eine Gegenleistung der Beklagten ausgeglichen werden sollte.
a) Dies steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
aa) Als Mittel der gewillkürten Weitergabe von Vermögensgegenständen im Todesfall stehen dem Erblasser im deutschen Recht neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts offen. Insbesondere im Recht der Personengesellschaften besteht die Möglichkeit der Zuwendung von Rechtspositionen auf den Todesfall kraft gesellschaftsvertraglicher Regelungen (Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - IV ZB 9/14, NJW 2015, 623 Rn. 37 m.w.N.).
Der allseitige Abfindungsausschluss für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters wurde dabei für sich allein nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht als Schenkung gewertet (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2 b [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 - II ZR 145/64, WM 1966, 367 unter I 2; obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186 unter II 6 u. 7 [juris Rn. 20 f.]; offengelassen in BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 - III ZR 91/70, WM 1971, 1338 unter B 2 [juris Rn. 38]). Zum einen geht die - bisher zu Personenhandelsgesellschaften ergangene - Rechtsprechung davon aus, dass gesellschaftsvertragliche Nachfolgevereinbarungen, auch wenn sie Abfindungsansprüche der Erben völlig ausschließen, im Allgemeinen nicht den Sinn haben, dem jeweils in Aussicht genommenen Nachfolger in den Gesellschaftsanteil letztwillig etwas zuzuwenden, sondern sie sollen in erster Linie gewährleisten, dass das Gesellschaftsunternehmen beim Tod eines Gesellschafters erhalten bleibt und seine Fortführung durch die oder den verbliebenen Gesellschafter nicht durch Abfindungsansprüche erschwert wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 aaO unter I 1). Aufgrund der Zwecke einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung passe schon das Begriffspaar entgeltlich-unentgeltlich nicht, sondern vielmehr liege eine gesellschaftsrechtliche Regelung der Mitgliedschaft zur Erhaltung eines gesellschaftlich gebundenen Zweckvermögens vor (vgl. - die Frage einer Schenkung offen lassend - BGH, Urteil vom 14. Juli 1971 aaO).
Zum anderen soll es sich in der Regel beim allseitigen Abfindungsausschluss nicht um eine Zuwendung an die Mitgesellschafter, sondern um ein aleatorisches (zufallsabhängiges) Geschäft handeln (vgl. obiter dictum zu § 2301 BGB: BGH, Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 222/55, BGHZ 22, 186 unter II 6 [juris Rn. 20] mit Zitat von Buchwald, JR 1955, 173, 174; ders. AcP 154 (1955), 22, 24 (Fn. 4)). Denn jeder Gesellschafter wende dem anderen das gleiche zu, und jeder nehme das gleiche Risiko auf sich, dass der Vorteil der Nachfolge in den Anteil dem anderen zufällt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1965 - II ZR 145/64, WM 1966, 367 unter I 2).
bb) Diese Rechtsprechung lässt aber für andere Fallgestaltungen hinreichend Raum, um auch bei Berücksichtigung des Fortführungsinteresses aus der Sicht eines Unternehmens die schutzwürdigen Belange der Nachlassbeteiligten wie z.B. der Pflichtteilsberechtigten zur Geltung zu bringen. Dabei hat das Gericht den Umständen des jeweils vorliegenden Geschäftes im Einzelnen sorgfältig nachzugehen (vgl. Senatsurteil vom 26. März 1981 - IVa ZR 154/80, NJW 1981, 1956 unter 2 a [juris Rn. 12]). Es ist zu prüfen, ob besondere Umstände, die die Annahme einer in dem Abfindungsausschluss liegenden Schenkung rechtfertigen könnten, vorliegen (vgl. Senatsurteil aaO unter 2 b [juris Rn. 13]).
b) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hier eine nach dem Willen der Beteiligten unentgeltliche Zuwendung des Erblassers festgestellt hat.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310802020Gilt das für Ihren Fall?
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