Bundesgerichtshof · Urteil vom 15. Februar 2012

IV ZR 194/09

Schadensersatzklage gegen ein englisches Lebensversicherungsunternehmen: Anerkennungsfähigkeit eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht; Verjährung eines Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
15. Februar 2012
Aktenzeichen
IV ZR 194/09
Dokumentnummer
KORE310562012

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anerkennung eines gerichtlich genehmigten Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement"), der eine Lebensversicherung betrifft, stehen jedenfalls die Vorschriften über die Zuständigkeit in Versicherungssachen gemäß Artt. 8, 12 Abs. 1, 35 EuGVVO entgegen.27

2. Die Verjährung eines auf das negative Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs aus vorvertraglichem Verschulden richtet sich nicht nach § 12 Abs. 1 VVG a.F., sondern nach den §§ 195, 199 BGB (Bestätigung Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009, IV ZR 195/08, VersR 2010, 373).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. September 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in VersR 2010, 612 ff. veröffentlicht ist, hat dem englischen Vergleichsplanverfahren keine Sperrwirkung zugebilligt. Es handele sich weder um ein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren noch um eine gerichtliche Entscheidung i.S. des Art. 32 EuGVVO. Zudem sei die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 12 Abs. 1 EuGVVO verletzt, so dass eine Anerkennung nach Art. 35 Abs. 1 EuGVVO ausscheide.

Alle geltend gemachten Ansprüche seien kenntnisunabhängig gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. verjährt. Jedenfalls sei nach §§ 195, 199 BGB bei den meisten Ansprüchen Verjährung Ende 2004 eingetreten. Insoweit hätten die dem Kläger von der Beklagten übersandten Dokumente bereits in den Jahren 2000 und 2001 hinreichende Tatsachenkenntnis verschafft. Dies gelte allerdings nicht für geltend gemachte Aufklärungspflichtverletzungen bezüglich überhöhter Überschusszahlungen, unzureichender Sterblichkeitsrückstellungen und der im konkreten Beratungsgespräch mit einem Verkaufsmitarbeiter der Beklagten angeblich genannten Mindestrenditen. Im Übrigen fehle es - bis auf die beiden zuletzt genannten Punkte - an der Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

1. Die Klage ist zulässig. Die Genehmigung ("court order") eines Vergleichsplans ("Scheme of Arrangement") nach englischem Gesellschaftsrecht (Sect. 425 Companies Act 1985) durch ein englisches Gericht steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen.

a) Es liegt kein anerkennungsfähiges ausländisches Insolvenzverfahren vor.

aa) Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten ist allein schon wegen des Zeitpunkts seiner Durchführung kein Insolvenzverfahren i.S. des § 88 VAG, das gemäß § 88 Abs. 1a Satz 2 VAG im Inland ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 343 Abs. 1 InsO anzuerkennen wäre. Das Vergleichsplanverfahren wurde vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 2478), das § 88 Abs. 1a VAG mit Wirkung zum 17. Dezember 2003 eingefügt hat, eingeleitet. Auch die § 88 VAG zu Grunde liegende Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen erfasst das Vergleichsplanverfahren der Beklagten nicht, weil die Richtlinie nur für Sanierungsmaßnahmen oder Liquidationsverfahren gilt, die nach dem 20. April 2003 ergriffen oder eröffnet worden sind.

bb) Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten ist auch nicht nach § 343 InsO anzuerkennen (a.A. LG Rottweil ZIP 2010, 1964). Danach wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt; dies gilt entsprechend für Sanierungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden sind.

(1) Die Anerkennung des ausländischen Verfahrens nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt ein Insolvenzverfahren voraus. Als solches werden Auslandsverfahren nicht schrankenlos, sondern nur dann anerkannt, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - X ZR 79/06, WM 2009, 2330, Rn. 8; vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des internationalen Insolvenzrechts, BT-Drucks. 15/16, S. 21). Den in § 1 InsO formulierten Zielen des Insolvenzverfahrens dienen neben Verfahren, die in erster Linie auf alsbaldige Liquidation des Schuldnervermögens angelegt sind, auch solche, durch die der Bestand eines Unternehmens trotz bestehender Insolvenzgründe erhalten werden soll, sofern mit diesen Verfahren auch das Ziel der Befriedigung der Gläubiger verfolgt wird. In der Insolvenzordnung ist diese Zielsetzung durch Anerkennung solcher Verfahren als Insolvenzverfahren verwirklicht, bei denen die gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger nicht nur in der Weise bewirkt wird, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird, sondern auch dadurch, dass in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird (BGH aaO).

(2) Diese Anforderungen erfüllt das Vergleichsplanverfahren der Beklagten nicht. Nach englischem Gesellschaftsrecht hat das Vergleichsplanverfahren einen breiten Anwendungsbereich, der auch Verfahrensgestaltungen außerhalb von Insolvenzverfahren abdeckt. Die Verfahrenseröffnung ist an keine tatbestandlichen Voraussetzungen gebunden (Chudzick, Schemes of Arrangement mit Gläubigern nach englischem Recht, 2000, S. 48 f.) und erfordert folglich keinen Insolvenztatbestand (Petrovic, ZInsO 2010, 265, 267; Schaloske, VersR 2009, 23, 24). Außerhalb der Insolvenz liegt ein sog. "solventer Vergleichsplan" vor ("Solvent Scheme of Arrangement"; vgl. Labes, Verfahrensoptionen zur Beendigung von Haftungen aus (Rück-) Versicherungsverträgen - Solvent Scheme of Arrangement/Part VII Transfer in Liber amicorum für Gerrit Winter, 2007, S. 645, 648). Dieser ist als Vergleich zwischen einem Unternehmen und seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern aufzufassen. Dabei werden sämtliche (also auch zukünftige) Verbindlichkeiten eines Unternehmens aus solchen Rechtsgeschäften, die der solvente Vergleichsplan erfasst, gegen bestimmte, an die Gläubiger auszuzahlende Beträge abgewickelt (Schulz, ZfV 2011, 202).

Das Vergleichsplanverfahren der Beklagten stellt keine Regelung dar, die sämtliche Gläubiger der Beklagten einbezieht, und kann schon mangels gemeinschaftlicher Befriedigung nicht als Insolvenzverfahren betrachtet werden (vgl. Paulus, ZIP 2011, 1077, 1080). Inhalt des Vergleichsplans ist nicht eine Gesamtregelung gegenüber allen Gläubigern, sondern nur die Abgeltung von Ansprüchen der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit GAR-Verträgen gegen Erhöhung des Versicherungswertes. Hinzu kommt, dass das "Scheme of Arrangement" in Anhang A zur Verordnung (EG) Nr. 1346/200 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren bei den innerhalb der EU anzuerkennenden Verfahren (vgl. hierzu Braun/Liersch, InsO 4. Aufl. § 343 Rn. 3) nicht genannt wird. Schließlich wollte die Beklagte als Initiatorin des Vergleichsplanverfahrens gerade kein Verfahren durchführen, das in irgendeiner Form mit einer Insolvenz in Verbindung steht. So heißt es in dem Begleitschreiben des Vorstands an die Versicherungsnehmer vom 1. Dezember 2001: "Die Society ist und bleibt solvent". Dies kann nur als Durchführung eines solventen Vergleichsplanverfahrens verstanden werden.

b) Eine Anerkennung folgt auch nicht aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

aa) Für die gerichtliche Genehmigung eines Vergleichsplans als eine Entscheidung im Sinne von Art. 32 EuGVVO sprechen insbesondere das insoweit gebotene weite Verständnis und die kontradiktorischen Züge dieses Verfahrens. Das kann hier aber letztlich offen bleiben (dafür LG Potsdam, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 2 O 501/07, nicht veröffentlicht; Mankowski, EWiR Art. 32 EuGVVO 1/09, 711; Petrovic aaO 267 ff.; Schaloske, aaO 27 f.; Sieg/Blum, Solvent Schemes - Enforceability in Germany in Managing Run-off in Europe, S. 47, 49 ff.; Tyrell/Heitlinger, VW 2007, 1695, 1697 f.; dagegen Schnepp/Janzen, VW 2007, 1057, 1058 f.; Schulz aaO 204).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310562012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.