Bundesgerichtshof · Urteil vom 8. Februar 2012

IV ZR 223/10

Versicherungsvertragsrecht: Setzung einer Klagefrist nach Gesetzesänderung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
8. Februar 2012
Aktenzeichen
IV ZR 223/10
Dokumentnummer
KORE313012012

Amtlicher Leitsatz

Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. kann seit dem Inkrafttreten des neuen VVG am 1. Januar 2008 nicht mehr wirksam gesetzt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 18.950,82 €

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 26 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (veröffentlicht in VersR 2011, 383) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte habe der Klägerin 2008 noch eine Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. setzen können. Zwar sehe das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung keine Klageausschlussfrist mehr vor; eine solche Regelung sei ersatzlos fortgefallen. Art. 1 Abs. 1 EGVVG bestimme demgegenüber jedoch die Fortgeltung des alten VVG für Altverträge, wovon auch die Regelung in § 12 Abs. 3 VVG a.F. erfasst werde. Dieser Grundsatz werde nur durch Art. 1 Abs. 2 und Artt. 2 bis 6 EGVVG eingeschränkt. Dazu gehöre indes die allein § 12 Abs. 3 VVG a.F. erfassende Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG nach dem ausdrücklich in Art. 1 Abs. 1 EGVVG erklärten Willen des Gesetzgebers nicht.

Art. 1 Abs. 4 EGVVG regele zudem nur den Ablauf einer noch 2007 gesetzten Klagefrist im Jahre 2008, nicht aber die streitgegenständliche Frage, ob diese Frist noch nach dem 31. Dezember 2007 gesetzt werden könne.

Der Gesetzgeber habe schließlich mit Art. 1 Abs. 4 EGVVG - wie der Gesetzesbegründung zu dessen nachträglicher Einfügung zu entnehmen sei - nur eine Klarstellung zur entsprechenden Anwendung der kürzeren neuen Verjährungsfristen in Art. 3 EGVVG auf die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. vornehmen wollen. Für eine Ausgestaltung des Art. 1 Abs. 4 EGVVG als Spezial- und Ausnahmevorschrift zu Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG, die eine Fristsetzung nach dem 31. Dezember 2007 ausschlösse, hätte er eine in diesem Sinn eindeutig formulierte Regelung getroffen.

Die Frist habe die Klägerin auch versäumt, weil eine Rückwirkung der erst am 9. Juli 2009 erfolgten Zustellung auf den fristgemäßen Eingang der Klageschrift ausscheide, da diese nicht mehr "demnächst" i.S. des § 167 ZPO erfolgt sei.

II. Das hält rechtlicher Prüfung in dem entscheidenden Punkt, ob nach 2007 noch eine Frist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzt werden konnte, nicht stand; auf die vom Berufungsgericht angenommene Versäumung der Frist infolge verspäteter Klagezustellung kommt es daher nicht mehr an.

1. Die bislang höchstrichterlich nicht beschiedene Frage wird allerdings unterschiedlich beantwortet.

a) Die Instanzrechtsprechung bejaht mehrheitlich eine Fristsetzung jedenfalls innerhalb der Übergangsfrist bis Ende 2008, wobei sie sich wesentlich auf das Fehlen einer entgegenstehenden gesetzlichen Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Fortgeltung des VVG a.F. in Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG und die insoweit vom Gesetzgeber nicht eindeutig formulierte Rechtslage bezieht (OLG Köln r+s 2011, 11, 12 f.; OLG Koblenz VersR 2011, 1554 f.; LG Wuppertal, Urteil vom 29. Oktober 2009 7 O 85/09, juris Rn. 17; LG Köln VersR 2010, 611; LG Dortmund VersR 2010, 193, 195 f. und VersR 2010, 196, 197; LG München r+s 2010, 317 f.; LG Dresden, Urteil vom 9. Februar 2011 - 8 S 603/09, unveröffentlicht).

Weitergehend wird von Teilen der Literatur - gestützt auf Art. 1 Abs. 2 EGVVG - angenommen, dass die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. für bis Ende der Übergangszeit eingetretene Versicherungsfälle sogar zeitlich unbegrenzt gesetzt werden könne (HK-VVG/Muschner, 2. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 61-64, 70; ders. VersR 2008, 317, 318 f.; 2010, 738, 740; Mertens, VersR 2007, 825; Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. Kap. R Rn. 15; Neuhaus, r+s 2007, 177, 180; 441).

b) Die herrschende Lehre und eine im Vordringen befindliche obergerichtliche Rechtsprechung lehnen hingegen eine Fristsetzung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach dem 31. Dezember 2007 unter Verweis auf die Übergangsregelungen der Art. 1 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 4, 2 EGVVG ab (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. Art. 1 EGVVG Rn. 46; Beckmann in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. Einführung A Rn. 90; Brand in Looschelders/Pohlmann, VVG Art. 1 EGVVG Rn. 23; ders. VersR 2011, 557, 564 f.; Burmann/Heß in Burmann/Heß/Höke/Stahl, Das neue VVG im Straßenverkehrsrecht Rn. 467; Grote/Schneider, BB 2007, 2689, 2701; Daube, VersR 2009, 1599, 1601; Hering, SVR 2008, 5; Höra, r+s 2008, 89, 91; Jannsen in Jannsen/Schubach, Private Unfallversicherung Ziff. 14 Rn. 2; Johannsen in Bruck/Möller aaO § 15 Rn. 3; Knappmann, VRR 2007, 408; MünchKomm-VVG/Looschelders, Art. 1 EGVVG Rn. 29; Marlow, VersR 2010, 198, 199; Spuhl in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 18; Münstermann, VK 2008, 37, 38; Rixecker, ZfS 2007, 430, 431; Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 1a Rn. 47; ders. VersR 2008, 859, 864; Uyanik, VersR 2008, 468, 470; OLG Köln r+s 2011, 150, 152; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2011 - 4 U 144/10, bislang unveröffentlicht).

2. Letztere Auffassung trifft zu.

Das Ziel des VVG-Reformgesetzes ist insoweit eindeutig (a). Seine Umsetzung im intertemporalen Kollisionsrecht des EGVVG weist nach Gesetzeszweck, Entstehungsgeschichte und Gesetzessystematik im Ergebnis ebenso deutlich auf den Willen des Gesetzgebers hin, die Setzung einer Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. nach 2007 ausnahmslos auszuschließen (b).

a) Die materielle Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG a.F., die dem Versicherer Leistungsfreiheit verschaffte, wenn ein abgelehnter Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wurde, ist mit dem Inkrafttreten des neuen VVG ersatzlos weggefallen. Der Gesetzgeber hat damit die Konsequenz daraus gezogen, dass diese überkommene, im Zivilrecht einzigartige Privilegierung einer Vertragsseite, deren Berechtigung seit längerem in Zweifel gezogen (vgl. nur Senatsurteil vom 18. Dezember 1974 - IV ZR 123/73, VersR 1975, 229, 230; BVerfG VersR 2004, 1585, 1586; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. 2003 § 12 Rn. 32; MünchKomm-VVG/Looschelders aaO Rn. 28) und von Versicherern deswegen vielfach auch nicht mehr angewandt worden war (vgl. Brand, VersR 2011 aaO S. 564), nicht mehr zu rechtfertigen erschien. Er hat eine sachliche Grundlage für "eine derartige Sonderregelung, die dem Versicherer die Möglichkeit gibt, die Verjährungsfrist zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkürzen", nicht mehr feststellen können (BT-Drucks. 16/3945 S. 64). Eine gegebenenfalls über Jahre andauernde Fortgeltung dieser Regelung zu Lasten der Versicherungsnehmerseite ist damit nicht zu vereinbaren. Für eine dahingehende Vorstellung des Gesetzgebers gibt es keinen Anhalt. Die zeitgleiche Abschaffung mit der Neukodifikation des VVG spricht dagegen.

b) Diese Zielsetzung bestimmt auch das intertemporale Kollisionsrecht.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313012012

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.