Bundesgerichtshof · Urteil vom 22. Oktober 2014

IV ZR 242/13

Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einer gesetzlichen Krankenkasse: Obliegenheit zur Auskunftserteilung durch Stellungnahme des schadensverursachenden Sachbearbeiters; Ende der Verjährungshemmung in einem Altfall durch Untätigkeit des Geschädigten

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
22. Oktober 2014
Aktenzeichen
IV ZR 242/13
Dokumentnummer
KORE311652014

Amtlicher Leitsatz

1. Im Rahmen der Aufklärungsobliegenheit entscheidet grundsätzlich der Versicherer, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Der Versicherungsnehmer einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kann daher auf Verlangen des Versicherers auch gehalten sein, eine eigene Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters vorzulegen, der durch fehlerhafte Bearbeitung den Versicherungsfall herbeigeführt haben soll.18

2. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum (hier: mehrere Jahre) führt nicht zu einem vorzeitigen Ende der Verjährungshemmung nach § 12 Abs. 2 VVG a.F.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Juni 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 33 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte jedenfalls wegen vorsätzlicher Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 6 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. § 5 Nr. 3a), § 6 Nr. 1 AVB leistungsfrei geworden sei, weil die Klägerin auf das gerechtfertigte Auskunftsverlangen des Versicherers nicht, jedenfalls nicht binnen angemessener Frist, reagiert habe. Sie sei sowohl gehalten gewesen, die erbetene Stellungnahme ihrer Sachbearbeiterin vorzulegen als auch die weiter gestellten Fragen zu beantworten. Damit sei im Sommer 2003 der objektive Tatbestand einer Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit verwirklicht gewesen. Die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 VVG a.F. sei nicht widerlegt. Die Obliegenheitsverletzung sei auch nicht folgenlos geblieben, weil die Beklagte zumindest ganz erhebliche Nachteile bei der Feststellung eines Versicherungsfalls zu Grund und Höhe hinzunehmen habe, nachdem sie jahrelang an der Sachaufklärung gehindert gewesen sei.

Soweit die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen habe, dass dem führenden Versicherer nach dessen eigener Erklärung schon 2002 sämtliche zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten, sei schon wegen der Zeitumstände nicht ersichtlich, dass insoweit ein Zusammenhang zu den mit Schreiben vom 6. Februar 2003 gestellten Fragen bestehe; außerdem stehe auch nach dem weiteren Vorbringen der Klägerin fest, dass sie sich um die erbetene Stellungnahme ihrer früheren Sachbearbeiterin nicht bemüht habe.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf der Grundlage des bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten Parteivortrages eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 5 Nr. 3 a) AVB durch die Klägerin angenommen. Diese ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin dem Verlangen des führenden Versicherers, sich um eine Stellungnahme der tätig gewordenen Sachbearbeiterin zu bemühen, bewusst nicht nachgekommen ist. Sie hat sich vielmehr durchgehend auf den Standpunkt gestellt, zur Einholung einer solchen Stellungnahme nicht verpflichtet zu sein. Dies trifft indes nicht zu.

a) Durch § 5 Nr. 3a) AVB wird die Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers nach § 34 VVG a.F., der auf den Schadenfall gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG Anwendung findet, lediglich weiter präzisiert. Zur Reichweite der Auskunftspflicht der Klägerin gilt deshalb, dass es grundsätzlich Sache des Versicherers ist, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu gehören auch Umstände, die lediglich Anhaltspunkte für oder gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalles liefern können. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben am Ende nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (Senatsurteil vom 16. November 2005 - IV ZR 307/04; VersR 2006, 258 unter II 1 b; vgl. zum inhaltlich unveränderten neuen Recht auch Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 7). Die Frage der Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte ist ex ante zu beurteilen, wobei dem Versicherer ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist.

Maßgeblich für die Zulässigkeit von Auskunftsersuchen des Versicherers und die Reichweite der sich daraus ergebenden Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers ist der Zweck der Aufklärungsobliegenheit, die dem Versicherer die sachgerechte Prüfung seiner Leistungspflicht ermöglichen soll, was auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer in Anbetracht der Regelung über die Weisungsbefugnis des Versicherers und die weite Fassung der Klausel mit Einbeziehung aller Tatumstände, die auch nur "Bezug" auf den Schadenfall haben, erkennen kann. Danach erstreckt sich die Auskunftspflicht auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99, VersR 2000, 222), soweit dem Versicherungsnehmer nichts "Unbilliges zugemutet" wird.

b) Hieraus folgt im Streitfall, dass die Klägerin gehalten war, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch mitzuteilen, was ihre frühere Sachbearbeiterin noch selbst zu den Gründen ihrer fehlerhaften Bearbeitung angeben kann und hierzu die erbetene Stellungnahme ihrer früheren Sachbearbeiterin einzuholen oder sich wenigstens hierum zu bemühen.

Dies war nicht deshalb entbehrlich, weil der äußere Ablauf der Vorgänge bereits von einem anderen Mitarbeiter der Klägerin ermittelt und mitgeteilt worden war. Für die Feststellung des Versicherungsfalles kam es nicht nur auf diesen äußeren Ablauf, sondern auch auf die Frage des Verschuldens der Sachbearbeiterin an, da nur fahrlässige Pflichtverletzungen versichert sind, ein Versicherungsfall also sowohl bei vorsätzlichem als auch bei schuldlosem Handeln ausschied. Deshalb war es in jedem Falle zweckdienlich, auch eine Äußerung der Handelnden selbst herbeizuführen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf einen etwaigen Vorsatz, für dessen Feststellung anderenfalls nur auf Indizien, Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen zurückgegriffen werden könnte, als auch im Hinblick darauf, ob der Sachbearbeiterin die korrekte Arbeitsweise bekannt war und warum sie nicht angewandt wurde, was für einen Fahrlässigkeitsvorwurf von Bedeutung ist. Mag auch die Wahrscheinlichkeit groß sein, dass diese nach so vielen Jahren keine konkrete Erinnerung an den einzelnen Vorgang mehr hatte, so kann dies doch nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Selbst wenn die Auffassung der Revision, dass schon nach der Lebenserfahrung bei der vorliegenden Konstellation in jedem Falle von einem fahrlässigen Pflichtverstoß auszugehen wäre, für den Regelfall zutreffen sollte, hätten durch eine Befragung der Sachbearbeiterin möglicherweise eventuelle besondere Umstände zutage gefördert werden können, die die nach der Lebenserfahrung naheliegende Fahrlässigkeit in die eine oder andere Richtung ausschließen konnten und deshalb gegebenenfalls eine vom Regelfall abweichende Beurteilung erforderten. Zur Prüfung der Frage, ob hier eventuell ein solcher Ausnahmefall vorliegt, war die erbetene Stellungnahme nicht von vornherein ungeeignet. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision zitierten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (VersR 1978, 711), weil sich in dem dort entschiedenen Sachverhalt die Person des tätig gewesenen Sachbearbeiters gerade nicht mehr feststellen ließ.

Der Annahme einer Obliegenheitsverletzung steht nicht entgegen, dass die Klägerin das, was sie an Tatsachen schon ermittelt hatte und deshalb bereits positiv wusste, dem führenden Versicherer mit der Schadenanzeige und dem Bericht eines Mitarbeiters bereits mitgeteilt hatte. Der auskunftspflichtige Versicherungsnehmer muss sich über die Tatsachen, zu denen der Versicherer berechtigt Auskunft verlangt, gegebenenfalls erkundigen (Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 34/92, VersR 1993, 828 unter 2 c; vgl. auch Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 31 Rn. 3; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5 AHB Rn. 6). Deshalb war die Klägerin verpflichtet, sich auch weiteres Tatsachenwissen zu verschaffen, indem sie ihre frühere Mitarbeiterin befragte, ob diese eine konkrete Erinnerung an den Vorgang habe oder sonst Angaben zur Art ihrer damaligen Sachbearbeitung und deren Gründen machen könne.

Schließlich ist es für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung unerheblich, dass die Sachbearbeiterin infolge zwischenzeitlicher Verrentung nicht mehr bei der Klägerin tätig war. Dieser Umstand enthob die Klägerin nicht ihrer Obliegenheit, sich um eine Stellungnahme ihrer früheren Mitarbeiterin wenigstens zu bemühen, so wie es vom Versicherer erbeten war. Dass dessen Aufforderung in die höfliche Form einer Bitte gekleidet war, ändert hieran gleichfalls nichts.

c) Die Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist auch nicht folgenlos geblieben, so dass es auf die weiteren Voraussetzungen der so genannten Relevanzrechtsprechung des Senats (vgl. dazu Senatsurteile vom 28. Februar 2007 - IV ZR 231/05, VersR 2007, 785 unter II 2 b; vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03, VersR 2005, 493 unter II 2 c; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97, VersR 1998, 447 unter 2 b) nicht ankommt. Denn es steht nicht fest, ob und ggf. welche weiteren Erkenntnisse eine Befragung der Mitarbeiterin der Klägerin erbracht hätte, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Unterlassung auf die Möglichkeiten zur Feststellung des Versicherungsfalls ausgewirkt hat.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311652014

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.