Bundesgerichtshof · Urteil vom 10. März 2010
IV ZR 264/08
Auskunftspflichtverletzung des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten: Beweislast für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 10. März 2010
- Aktenzeichen
- IV ZR 264/08
- Dokumentnummer
- KORE313352010
Amtlicher Leitsatz
Verletzt der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten, so folgt hieraus im Regelfall keine Umkehr der Beweislast dahin, dass nunmehr der Erbe beweispflichtig für das Nichtbestehen einer zunächst nicht angegebenen Nachlassverbindlichkeit ist 8 11 13 14.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. November 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZEV 2009, 36 (m. Anm. Löffler jurisPR-FamR 3/2009 Anm. 4) veröffentlicht ist, hat ausgeführt, ein Pflichtteilsanspruch der Kläger bestehe wegen Überschuldung des Nachlasses nicht. Die Kläger seien für die Werthaltigkeit des Nachlasses darlegungs- und beweispflichtig. Hierbei hätten sie darzulegen und zu beweisen, dass hinreichend substantiiert geltend gemachte Nachlassverbindlichkeiten nicht bestünden. Auch die zunächst objektiv unrichtige Angabe der Beklagten im außergerichtlich vorgelegten Nachlassverzeichnis führe nicht zu einer Beweislastumkehr dahin, dass die Beklagte die Überschuldung des Nachlasses nachweisen müsse. Zwar könne eine schuldhafte Pflichtverletzung des Erben bei der Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft wegen der damit verbundenen Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Hier liege auch eine fahrlässige Auskunftspflichtverletzung der Beklagten vor, da sie in der Lage gewesen wäre bei Aufstellung der Vermögensübersicht im Oktober 2003, spätestens jedoch Anfang 2005, Kenntnis von den weiteren Verbindlichkeiten des Erblassers zu erlangen und dies den Pflichtteilsberechtigten mitzuteilen. Gleichwohl komme weder generell noch im konkreten Fall eine Umkehr der Beweislast in Betracht. Insbesondere würde der Pflichtteilsberechtigte durch eine Beweislastumkehr besser gestellt als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Hätte die Beklagte die Darlehensverbindlichkeiten bereits in das ursprüngliche Nachlassverzeichnis aufgenommen, so hätte sie kein Vollbeweis für die behaupteten Verbindlichkeiten getroffen. Insbesondere wäre sie nicht verpflichtet gewesen, den Bestand der Verbindlichkeiten durch Darlehensunterlagen zu belegen, da es eine derartige Verpflichtung zur Vorlage von Belegen seitens des Erben nicht gebe. Die Pflichtverletzung des Erben sei allerdings bei der Würdigung des Tatsachenvortrags und der erhobenen Beweise sowie zuvor bei den Anforderungen an die Darlegungslast zu berücksichtigen. Den hiernach zu stellenden gesteigerten Anforderungen an die Darlegungslast genüge der Vortrag der Beklagten. Aus den vorgelegten Kontoauszügen der W. I. sowie der Aussage der Zeugin Wü. ergebe sich, dass die unter dem 18. November 2004 vorgenommenen Buchungen Darlehen beträfen, die ursprünglich die … dem Erblasser allein bzw. in einem weiteren Fall ihm und der Beklagten zusammen gewährt habe.
Auch begegne der Vortrag der Beklagten keinen Bedenken, dass der Nachlass bereits im Zeitpunkt des Erbfalls überschuldet gewesen sei. Bei lebensnaher Betrachtung spreche nichts dagegen, dass die im November 2004 von der W. I. übernommenen Darlehen in Höhe von circa 245.000 € bereits dem Grunde nach im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden und seitdem lediglich in ihrem Umfang weiter aufgelaufen seien. Um zu einem Aktivvermögen im Zeitpunkt des Erbfalls zu kommen, müssten die Darlehen in einem Gesamtvolumen von weniger als 37.804 € valutiert haben, die Sollsalden mithin um über 110.000 € bzw. über 59.000 € angestiegen sein. Das sei ohne Erhöhung des Darlehensrahmens durch die Beklagte, für den es keinen Anhaltspunkt gebe, nicht nachvollziehbar.
II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision zunächst geltend, bei einem schuldhaft unvollständigen oder falschen Nachlassverzeichnis und auch später nicht nachgeholten vollständigen Informationen sei von einer Beweislastumkehr dahin auszugehen, dass den Erben die Beweislast für das Bestehen von Nachlassverbindlichkeiten treffe.
a) Der Pflichtteilsberechtigte ist für alle Tatsachen beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängt (BGHZ 7, 134, 136; Palandt-BGB/Edenhofer, 69. Aufl. § 2317 Rdn. 10). Aus dieser allgemein anerkannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folgt zugleich, dass der Pflichtteilsberechtigte das Nichtbestehen einer von ihm bestrittenen, vom Erben substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeit zu beweisen hat (Senatsbeschluss vom 11. Juni 2003 - IV ZR 410/02 - FF 2003, 218; MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2311 Rdn. 1).
Die Frage, ob und inwieweit es ausnahmsweise zu einer Verschiebung der Darlegungs- und Beweislast bis hin zu einer Umkehr der Beweislast für den Fall kommen kann, dass der Erbe schuldhaft seine Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB verletzt, insbesondere ein unvollständiges oder fehlerhaftes Nachlassverzeichnis erstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat hat diese Frage in BGHZ 7, 134, 136 ausdrücklich offen gelassen. Im Schrifttum wird teilweise eine Umkehr der Beweislast bei schuldhafter Verletzung der Auskunftsverpflichtung angenommen (Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses 1976, S. 242 ff., 249; Damrau/Riedel/Lenz, Praxiskommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 23). Überwiegend findet sich der Hinweis, eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Pflicht zur Erstellung der Auskunft sei im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und könne unter Umständen zu einer Umkehr der Beweislast führen (MünchKomm-BGB/Lange § 2317 Rdn. 27; Soergel/Dieckmann, BGB, 13. Aufl. § 2317 Rdn. 19; Staudinger-BGB/Haas BGB [2006] § 2317 Rdn. 49; Bamberger/Roth/Mayer, BGB 2. Aufl. § 2317 Rdn. 13; Frieser/Linder, Kompaktkommentar Erbrecht § 2317 Rdn. 18). Schließlich wird die Auffassung vertreten, eine schuldhafte Verletzung der Auskunftsverpflichtung sei lediglich bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Baumgärtel/Laumen/Prütting-Schmitz, Handbuch der Beweislast 3. Aufl. § 2314 Rdn. 7; Palandt-BGB/Edenhofer, § 2317 Rdn. 10; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 11).
b) Eine Umkehr der Beweislast immer dann, wenn der Erbe die Auskunftspflicht nach § 2314 Nr. 1 BGB schuldhaft verletzt, ist nicht geboten.
aa) Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGHZ 113, 222, 224 f.; 116, 278, 288; BGH, Urteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03 - NJW 2005, 2395 unter II 3 a). Hierbei trägt der Anspruchsteller - die Kläger als Pflichtteilsberechtigte - grundsätzlich auch die Beweislast für negative Tatsachen (vgl. für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB BGHZ 128, 167, 171). Dieser Beweislastverteilung liegen Überlegungen der generalisierenden Risikozuweisung zugrunde. Sie kann daher nicht durch einzelfallbezogene Billigkeitserwägungen überspielt werden (vgl. Zöller Greger ZPO, 28. Aufl. vor § 284 Rdn. 17). Eine Beweislastumkehr hat die Rechtsprechung demgemäß nur dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass ein Beweis sonst gänzlich verloren geht. Das kommt etwa bei der groben Verletzung von Berufspflichten in Betracht, insbesondere im Bereich des Arzthaftungsrechts. Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, so muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf diesem Fehler beruht (BGHZ 172, 1 Tz. 25; 159, 48, 53; BGH, Urteil vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06 - VersR 2008, 490 Tz. 11). In diesen Fällen besteht die Gefahr, dass mit Zeitablauf die inneren und sich verändernden Vorgänge im menschlichen Körper nicht mehr rekonstruierbar sind. Ähnlich kann es liegen, wenn der Verpflichtete gegen Unfallverhütungsvorschriften verstößt, deren Sinn und Zweck gerade die Vermeidung von Unfällen der eingetretenen Art ist. Hier greift zugunsten des Geschädigten zumindest der Beweis des ersten Anscheins ein (BGH, Urteil vom 9. September 2008 - VI ZR 279/06 - VersR 2008, 1551 Tz. 20). Demgegenüber gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass das Aufklärungsrisiko voll demjenigen zur Last fällt, der es durch seine Pflichtwidrigkeit geschaffen hat (BGHZ 104, 323, 333).
bb) Eine vergleichbare Interessenlage, die im Falle einer zunächst schuldhaft unvollständig oder fehlerhaft erteilten Auskunft des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor. Ein Verlust von Beweismitteln zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten droht regelmäßig nicht. Zwar können sich für ihn Schwierigkeiten bei der Durchsetzung seines Anspruchs ergeben, wenn der Erbe ihm keine, eine ungenügende oder eine falsche Auskunft erteilt. Allein diese Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Umfangs des Nachlasses rechtfertigen es indessen nicht, dem Erben im Falle schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht generell die Beweislast aufzuerlegen. Zunächst ist es nämlich Sache des Erben, das Bestehen einer verschwiegenen Nachlassverbindlichkeit darzulegen. Denn ihn trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, wobei insoweit bei den Anforderungen an die notwendige Substantiierung das frühere Verschweigen der Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sein kann. Eine generelle Verschlechterung der Beweissituation des Pflichtteilsberechtigten ist mithin nicht zu besorgen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313352010Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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