Bundesgerichtshof · Urteil vom 26. Juni 2024
IV ZR 288/22
Vor- und Nacherbschaft: Nutzungen der Vorerbschaft als freies Vermögen des Vorerben; Verfügung des Vorerben über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück bei Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben; Darlegungs- und Beweislast des Vorerben für die Erforderlichkeit einer Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 4. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 26. Juni 2024
- Aktenzeichen
- IV ZR 288/22
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:260624UIVZR288.22.0
- Dokumentnummer
- KORE701592024
Amtlicher Leitsatz
1. Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil vom 29. Juni 1983 - IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]).15
2. Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses vom 15. März 2007 - V ZB 145/06, BGHZ 171, 350 Rn. 6).18
3. Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 Satz 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 6. Juli 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 18 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf Sicherheitsleistung aus § 2128 BGB in der geltend gemachten Höhe von 150.000 € bejaht. Dieser Anspruch sei zunächst wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger als Nacherben gegen die Beklagte als Vorerbin gemäß §§ 2130 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB betreffend die ursprünglich zum Nachlass als Surrogat gehörenden Erlöse aus den Grundstücksveräußerungen in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von 104.405,22 € gerechtfertigt. Die beiden veräußerten Grundstücke hätten zur Nacherbschaft gehört, da bei bestehender Gütergemeinschaft der ideelle Teil des Gesamtgutes, der im Eigentum des Erblassers gestanden habe, bei dessen Tod in den Nachlass gefallen sei. Die Beklagte habe zwar über diese Grundstücke ohne Zustimmung der Nacherben wirksam verfügen können. Den Nacherben könnten aber schuldrechtliche Ausgleichsansprüche, etwa nach den §§ 2130, 2131, 2138 Abs. 2 BGB, zustehen. Entscheidend hierfür sei, ob der Verkauf der Grundstücke eine ordnungsgemäße Verwaltung im Sinne von § 2120 Satz 1 BGB dargestellt habe, der die Kläger als Nacherben hätten zustimmen müssen. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehöre insbesondere die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten. Da im Jahr 2012 nur noch Nachlassverbindlichkeiten in einer Höhe von 212.000 € bestanden hätten, könne aus dem Gesamtverkaufserlös von 350.000 € jedenfalls ein Betrag von 128.000 € nicht zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten verwendet worden sein. Die Beklagte habe nur die Verwendung von 141.189,57 € aus dem Verkaufserlös in Höhe von 190.000 € zur Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten darlegen und beweisen können. In Bezug auf die verbleibende Höhe von 208.810,43 € (Gesamtverkaufserlös von 350.000 € - 141.189,57 €) komme ein hälftiger Schadensersatzanspruch der Kläger in Höhe von 104.405,22 € in Betracht. Darüber hinaus sei ein Anspruch auf Sicherheitsleistung auch wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger betreffend die durch den Verkauf des ersten Grundstücks entgangenen Mieteinnahmen in Höhe von 48.000 € gerechtfertigt. Da nicht festgestellt werden könne, dass mit dem Erlös aus diesem Verkauf Nachlassverbindlichkeiten getilgt worden seien, hätte es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen, dieses Grundstück zu behalten und weiterzuvermieten, um damit Mieteinnahmen zu erzielen. Ausgehend von unstreitigen Mieteinnahmen in Höhe von 800 € monatlich pro Grundstück seien dem Nachlass seit dem Verkauf im Jahr 2011 bis zum Jahr 2021 Mieten in Höhe von 96.000 € entgangen. Davon sei wegen der Gütergemeinschaft die Hälfte in Höhe von 48.000 € anzusetzen. Es bestehe somit ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 152.405,22 €, der erheblich sei und die begehrte Sicherheitsleistung rechtfertige.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht den Klägern einen Anspruch auf Sicherheitsleistung nicht zuerkennen dürfen.
1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft den Ausschluss der Geltung des § 2128 BGB und des § 2130 BGB in dem Ehe- und Erbvertrag vom 14. Juli 1970 verkannt. Ein solcher Ausschluss kann nicht aus der Bestimmung, der Vorerbe solle "von den gesetzlichen Beschränkungen befreit sein", entnommen werden. Inwieweit Befreiungen des Vorerben möglich sind, regelt § 2136 BGB mit einem Katalog der abdingbaren Normen. In dieser Vorschrift heißt es, der Erblasser könne den Vorerben "von den Beschränkungen und Verpflichtungen" der genannten Vorschriften befreien. Entgegen der Ansicht der Revision kann zwischen Beschränkungen und Verpflichtungen differenziert werden. So beschränkt der in § 2136 BGB aufgeführte § 2113 Abs. 1 BGB den Vorerben für bestimmte dingliche Verfügungen. Die in § 2136 BGB ebenfalls genannten §§ 2130, 2134 BGB normieren Verpflichtungen des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben nach dem Eintritt der Nacherbfolge.
Im Übrigen ergibt die Auslegung des Erbvertrages - die der Senat mangels Erforderlichkeit weiterer Feststellungen selbst vornehmen kann - schon keine umfassende Befreiung von allen in § 2136 BGB aufgeführten Beschränkungen und Verpflichtungen. Nach dem Wortlaut des Erbvertrages haben die Ehegatten die Befreiung dahingehend eingeschränkt, dass der Vorerbe "nicht das Recht zur Verfügung über den zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörenden Grundbesitz in jeglicher Form erhalten" solle. Dies kann in Verbindung mit der anschließenden Bestimmung, der Vorerbe solle jedoch berechtigt sein, Hypotheken oder Grundschulden bis zu einer Höhe von 50 % des Wertes des Grundbesitzes aufzunehmen und für einen eventuellen neuen Ehegatten ein Wohnrecht zu bestellen, nur so verstanden werden, dass eine umfassende Befreiung von § 2113 Abs. 1 BGB nicht gewollt war und auch die Herausgabepflicht aus § 2130 Abs. 1 Satz 1 BGB hinsichtlich der Grundstücke (bzw. des ideellen Anteils des zuerst verstorbenen Ehegatten) nicht entfallen sollte. Damit besteht kein Anhaltspunkt für einen Willen der Eheleute, den Nacherben den Schutz des § 2128 Abs. 1 BGB bei Gefährdung des Herausgabeanspruchs (vgl. Staudinger/Avenarius, BGB (2019) § 2128 Rn. 1 m.w.N.) zu nehmen.
2. Zu Recht wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 2128 Abs. 1 BGB bejaht hat.
a) Soweit es einen Anspruch auf Sicherheitsleistung wegen eines möglichen Schadensersatzanspruchs der Kläger als Nacherben gemäß §§ 2130 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen durch den Verkauf des ersten Grundstücks entgangener Mieteinnahmen in Höhe von 48.000 € für gerechtfertigt gehalten hat, liegt dem der unrichtige Rechtssatz zugrunde, dass der Vorerbe ein zur Nacherbschaft gehörendes (Haus-)Grundstück im Interesse des Nacherben zu vermieten und die Mieteinnahmen an den Nacherben herauszugeben habe.
aa) Nach § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört zur Erbschaft, was der Vorerbe auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands oder durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, sofern nicht der Erwerb ihm als Nutzung gebührt. Daraus ergibt sich, dass die Nutzungen des Nachlasses - wie Früchte, z.B. Mieteinnahmen als mittelbare Sachfrüchte (§ 99 Abs. 3 BGB, vgl. RGZ 138, 69, 71; 105, 408, 409) - nicht der Surrogation unterliegen. Vielmehr erwirbt sie der Vorerbe während der Dauer seines Rechts zu eigenem Vorteil; er hat dafür auch gemäß § 2124 Abs. 1 BGB die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen (BeckOK-BGB/Litzenburger § 2111 Rn. 10 [Stand: 1. Mai 2024]; Erman/M. Schmidt, BGB 17. Aufl. § 2111 Rn. 2; Grüneberg/Weidlich, BGB 83. Aufl. § 2111 Rn. 9; jurisPK-BGB/Schneider, 10. Aufl. § 2111 Rn. 29; MünchKommBGB/Lieder, 9. Aufl. § 2111 Rn. 41; Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. § 2111 Rn. 15; Staudinger/Avenarius, BGB (2019) § 2111 Rn. 35). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 29. Juni 1983 (IVa ZR 57/82, NJW 1983, 2874 [juris Rn. 15]) hervorgehoben, dass die Nutzungen der Vorerbschaft gemäß § 2111 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben gebühren und ihm als freies Vermögen zufließen. Wenn der Nacherbe einen Teil des vorhandenen Vermögens für sich beansprucht, muss er ausräumen, dass dieses Vermögen nicht vollständig aus den freien Einkünften des Vorerben stammt (vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 268/79, BGHZ 78, 177 [juris Rn. 39]).
bb) Dem im Gesetz verankerten Grundsatz, dass Mieten dem Vorerben zur freien Verfügung zustehen, widerspricht die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Kläger wegen durch den Verkauf des ersten Grundstücks entgangener Mieteinnahmen in Höhe von 96.000 €, von denen wegen der Gütergemeinschaft nur die Hälfte in Höhe von 48.000 € anzusetzen sei, einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 2130 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte haben könnten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, das erste Grundstück zu behalten und weiter zu vermieten, um damit Mieteinnahmen zugunsten der Kläger zu erzielen. Sie hätte zudem nicht die ihr zustehenden Mieten dazu verwenden müssen, Nachlassverbindlichkeiten zu tilgen.
b) Ohne tragfähige Grundlage hat das Berufungsgericht einen weitergehenden Anspruch auf Sicherheitsleistung damit begründet, dass in Höhe von 208.810,43 € (Verkaufserlös in Höhe von 350.000 € abzüglich Tilgung von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 141.189,57 €) unklar sei, was mit dem Verkaufserlös geschehen sei, und daher ein Schadensersatzanspruch der Kläger gemäß §§ 2130 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB in Höhe von 104.405,22 € bestehe.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE701592024Gilt das für Ihren Fall?
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