Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. April 2010

IV ZR 73/08

Pflichtteilsrecht: Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bei schenkweiser Zuwendung der Todesfallleistung eines Lebensversicherungsvertrages an einen Dritten im Wege eines widerruflichen Bezugsrechts

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
4. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
28. April 2010
Aktenzeichen
IV ZR 73/08
Dokumentnummer
KORE303392010

Amtlicher Leitsatz

1. Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGH, 14. Juli 1952, IV ZR 74/52, BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976, IV ZR 156/73, FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RG, 25. März 1930, VII 440/29, RGZ 128, 187) 7 17 40 41 42 43.

2. Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein 7 14 39.44 48 50 51 53

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 52 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (Berufungsurteil veröffentlicht in ZEV 2008, 292) ist Gegenstand der Schenkung des Erblassers an den Beklagten - und damit Berechnungsgrundlage des Pflichtteilsergänzungsanspruchs - nicht lediglich die Summe der gezahlten Prämien, sondern die gesamte ausgezahlte Versicherungsleistung. Im Urteil vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350) habe der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Insolvenzrecht entschieden, dass bei Insolvenz des Nachlasses nach erfolgter Anfechtung gemäß § 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung - und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Prämiensumme - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser einem Dritten unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt habe. Dies sei auf die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs übertragbar. Der Beklagte erwerbe als Bezugsberechtigter erstmalig mit dem Todesfall einen Anspruch, während der Erblasser bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit anderweitig über die Versicherungsleistung hätte verfügen können. Deswegen entäußere sich der Erblasser auch erst im Todeszeitpunkt endgültig seines Vermögens. Das Abstellen auf die Versicherungsleistung gleiche zudem Zufälligkeiten bei der Höhe des Anspruchs des Pflichtteilsberechtigten aus, die sich daraus ergäben, dass bei einer Kapitallebensversicherung kaum abgesehen werden könne, inwieweit die Versicherungsleistung auf den eingezahlten Prämien beruhe. Außerdem seien bei anderen Anlageformen - wie etwa Sparbüchern und Bausparverträgen - die bis zum Tod erwirtschafteten Wertzuwächse ebenfalls bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.

II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht mehr fest. Die Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350) ist auf das Erbrecht nicht übertragbar.

1. Die Frage, was bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn der Erblasser über Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verfügt, ist seit langem umstritten.

a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 aaO). Der XII. Zivilsenat hat sich dem angeschlossen (BGHZ 130, 377). Dies entsprach bis zur Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 23. Oktober 2003 (aaO) auch der herrschenden Auffassung zum Insolvenzrecht, die nach einer Anfechtung gemäß § 134 InsO bei der Rückforderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung berücksichtigte (vgl. die Nachweise in BGHZ 156, 350, 354). Im Anschluss an die genannte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht haben einige Instanzgerichte eine entsprechende Anpassung für das Pflichtteilsergänzungsrecht für geboten erachtet (vgl. LG Göttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292).

b) Die rechtswissenschaftliche Literatur stimmt zu großen Teilen auch weiterhin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu (vgl. Olshausen in Staudinger, BGB [2006] § 2325 Rdn. 38; Jagmann aaO [2004] § 330 Rdn. 53; Lange in MünchKomm-BGB 5. Aufl. § 2325 Rdn. 38; Birkenheier in JurisPraxisK BGB 4. Aufl. § 2325 Rdn. 70 a.E.; Bock in AnwK 2. Aufl. § 2325 Rdn. 17; Kasper sowie Andres in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht 2. Aufl. § 46 Rdn. 50 bzw. § 47 Rdn. 19; Leipold, Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 581, Fn. 38; Ahrens ErbR 2008, 247; Blum ZEV 2008, 146; Joachim, Pflichtteilsrecht Rdn. 339; Frömgen, Das Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil [2004] S. 105; Gottwald, Pflichtteilsrecht § 2325 BGB Rdn. 31; Klingelhöffer ZEV 1995, 180 und Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rdn. 345; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. S. 937 unter e; Winter in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Anm. H 135). Zum Teil wird diese Lösung trotz dogmatischer Bedenken jedenfalls im Ergebnis akzeptiert (vgl. Dieckmann in Soergel, BGB 13. Aufl. § 2325 Rdn. 22; Hilbig ZEV 2008, 262) oder zumindest für bereits bei Vertragsschluss eingeräumte Bezugsrechte anerkannt (vgl. Krause in Frieser/Sarres/Stückemann/Tschichoflos, Handbuch des Fachanwalts Erbrecht 3. Aufl. Kapitel 3 Rdn. 271; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht § 2325 Rdn. 106).

Die Gegenstimmen in der Literatur (vgl. etwa Jörg Mayer DNotZ 2000, 905; Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315 f.; Lorenz in Dieter Farny und die Versicherungswissenschaft [1994] S. 355 ff.; Fuchs JuS 1989, 179, 182; Harder FamRZ 1976, 617 und Zuwendungen unter Lebenden auf den Todesfall [1968] S. 128 f. Fn. 36; Thiele, Lebensversicherung und Nachlassgläubiger [1968] S. 107 und 116; Josef ArchBürgR 42 [1916] 319, 322 ff.; Natter ZBlFG 1907/08, 303, 305 ff.; wohl auch Heilmann VersR 1972, 997, 999 und 1001) sehen sich durch die neue Rechtsprechung zum Insolvenzrecht in ihrer Auffassung bestärkt, dass auf die Versicherungsleistung abzustellen ist (vgl. Jörg Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2325 Rdn. 9; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 13 ALB 86 Rdn. 48; Hasse VersR 2009, 733, VersR 2008, 590, VersR 2007, 870, VersR 2005, 1176 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 37 ff.; Progl ZErb 2008, 288 und ZErb 2004, 187; Schindler ZErb 2008, 331, 332; Sticherling ZErb 2008, 31 und ZErb 2008, 245; Dörner NJW 2007, 572; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11; Elfring ZEV 2004, 305, NJW 2004, 483 und Drittwirkungen der Lebensversicherung [2003] S. 98; Brox/Walker, Erbrecht 22. Aufl. Rdn. 769; Belitz, Anrechnungs- und Ausgleichsprobleme im Erb- und Familienrecht bei Lebensversicherungen [2009] S. 103; Eulberg/Ott-Eulberg/Halaczinsky, Die Lebensversicherung im Erb- und Erbschaftsteuerrecht [2005] Rdn. 218).

c) Keine größere Beachtung hat dagegen im deutschen Schrifttum bisher eine bereits vom OLG Colmar (LZ 1913, 876) angedeutete Auffassung gefunden, nach welcher stets der Rückkaufswert maßgeblich sein soll (so wohl nur Frey, Lebensversicherung und Nachlaßinteressen [1996], S. 130 f.).

2. Der Senat vermag keiner der vorgenannten Ansichten voll zuzustimmen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.

Die im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten von § 2325 Abs. 1 BGB tatbestandlich vorausgesetzte - hier unstreitige - Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand (dazu unter a). Da es sich bei dieser Schenkung jedoch um eine mittelbare Zuwendung handelt, muss der Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis nicht gleichzeitig auch der auf der Rechtsfolgenseite des § 2325 Abs. 1 BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche "verschenkte Gegenstand" sein (dazu unter b). Vielmehr ist in diesem Rahmen darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht (dazu unter c). Da bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod des Erblassers eintritt, ist dies der Wert, den der Erblasser noch selbst in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner Ansprüche - Einziehung oder Veräußerung - seinem Vermögen hätte erhalten können, den er aber zu Gunsten der Entstehung des Anspruchs des Bezugsberechtigten untergehen lässt (dazu unter d und e). Nach oben begrenzt ist der Wert durch die Versicherungsleistung selbst (dazu unter f).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303392010

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