Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. Juli 2013

V ZR 141/12

Bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch bei Zahlung wegen drohender Zwangsvollstreckung auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung; Rückforderungsanspruch des Grundstückseigentümers bei Ablösung einer auf seinem Grundstück lastenden, eine fremde Schuld sichernden Zwangssicherungshypothek

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
5. Juli 2013
Aktenzeichen
V ZR 141/12
Dokumentnummer
KORE301342013

Amtlicher Leitsatz

1. Zahlt der Schuldner, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen, ist ein Rückforderungsanspruch gemäß § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.10

2. Der Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung eine auf seinem Grundstück lastende, eine fremde Schuld sichernde Zwangssicherungshypothek ablöst, kann seine Leistung von dem Gläubiger im Wege einer Bereicherungsklage nur insoweit zurückverlangen, als der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Ablösung mit der Vollstreckungsgegenklage selbst Einwendungen gegen den gesicherten Anspruch hätte vorbringen können (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. November 1987, IX ZR 251/86, NJW 1988, 828).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB. Die Zahlungen vom Januar 2005 seien teilweise ohne Rechtsgrund und teilweise auf eine durch Verjährung dauerhaft einredebehaftete Forderung geleistet worden. Soweit die Klägerin die auf bereits verjährte Zinsansprüche geleisteten Zahlungen zurückverlange, sei der Anspruch nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt sei. Auch stehe § 767 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Selbst wenn dem Vollstreckungsschuldner die Einrede der Verjährung genommen sein sollte, weil er sie im Rahmen der Vollstreckungsgegenklage vor dem Landgericht Köln nicht geltend gemacht habe, erstrecke sich dies nicht auf die Klägerin; denn wenn dem Sicherungsgeber gemäß § 1137 Abs. 2 BGB die persönlichen Einreden auch bei einem Verzicht des Hauptschuldners erhalten blieben, müsse dies erst recht gelten, wenn der Hauptschuldner sie nicht sehenden Auges, sondern lediglich infolge nachlässiger Prozessführung verliere. Verzugszinsen schulde die Beklagte gemäß § 288 Abs. 1 BGB aber nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, da der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB sei. II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bzw. § 813 Abs. 1 BGB nicht.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die von der Klägerin gegenüber der Beklagten erbrachten Zahlungen vom Januar 2005 eine Leistung der Klägerin auf die Sicherungshypotheken und nicht des Vollstreckungsschuldners auf die persönliche Darlehensverbindlichkeit darstellen. Sie hat gegenüber der Beklagten einen eigenen, auf die dingliche Haftung des Grundstücks bezogenen Leistungszweck verfolgt, nämlich die Abwendung des Verlusts ihres Grundstücks durch die von der Beklagten betriebene Zwangsversteigerung (§§ 1147, 1142 BGB). Ebenso nimmt das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die strenge Akzessorietät einer Sicherungshypothek (§ 1184 BGB) zu Recht an, dass die Zahlungen dann ohne rechtlichen Grund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erfolgt wären, wenn bei ihrer Vornahme die den Zwangshypotheken zugrunde liegenden Forderungen aus der persönlichen Haftungsübernahme für den Grundschuldbetrag aufgrund von Leistungen auf die Grundschuld bereits erfüllt waren.

2. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass der geltend gemachte Bereicherungsanspruch hinsichtlich verjährter Zinsansprüche nicht gemäß § 813 Abs. 1 Satz 2, § 214 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 216 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Nach § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjährung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Regel des § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt aber nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat. Ist wegen einer verjährten Forderung vollstreckt worden, steht dem Schuldner ein Rückforderungsanspruch zu. Als unfreiwillig ist es ferner anzusehen, wenn der Schuldner zahlt, um einer drohenden Zwangsvollstreckung zuvorzukommen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, NJW 1993, 3318, 3320; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 214 Rn. 9; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB [2009], § 214 Rn. 37; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 214 Rn. 7a; Soergel/Niedenführ, BGB, 13. Aufl., § 222 aF Rn. 12). So liegt es hier. Zwar hat die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung die Zwangsvollstreckung nur aus der Zwangssicherungshypothek in Abt. III Nr. 5 betrieben, nicht dagegen aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4. Rechtsfehlerfrei stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass die Klägerin - schon im Hinblick darauf, dass die Beklagte bereits gegenüber dem Vollstreckungsschuldner spätestens seit dem Jahr 2002 die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben hatte - jederzeit mit einer Zwangsvollstreckung auch aus den Zwangssicherungshypotheken in Abt. III Nr. 1 - 4 habe rechnen müssen. Dies habe die Beklagte in der Berufungsbegründung selbst bestätigt. Damit dienten auch die auf diese Hypotheken geleisteten Zahlungen der Klägerin dem Zweck, die drohende Zwangsvollstreckung durch die Beklagte zu vermeiden.

3. Nicht zu beanstanden ist ferner die Ansicht des Berufungsgerichts, dem geltend gemachten Bereicherungsanspruch stehe § 817 Satz 2 BGB nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Rückforderung ausgeschlossen, wenn dem Leistenden ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat mit der Zahlung an die Beklagte ihr Befriedigungsrecht gem. § 1142 BGB wahrgenommen. Damit hat sie weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten verstoßen.

4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin den geltend gemachten Rückzahlungsanspruch aber nicht auf solche Einwände stützen, mit denen der Vollstreckungsschuldner gem. § 767 Abs. 2 und 3 ZPO ausgeschlossen wäre.

a) Durch den Erwerb des mit den Zwangssicherungshypotheken belasteten Grundstücks von dem Vollstreckungsschuldner ist die Klägerin dessen dingliche Rechtsnachfolgerin geworden. Begehrt der Gläubiger der Sicherungshypothek gegenüber dem neuen Eigentümer aus dem dinglichen Recht die Duldung der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück (§ 1147 BGB), stehen diesem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen den titulierten Anspruch, der der Zwangshypothek zugrunde liegt, nur die Einwendungen zu, die sein Rechtsvorgänger, der Vollstreckungsschuldner, gehabt hätte; denn er soll als dessen Rechtsnachfolger nicht besser stehen als jener. Daher kann der neue Eigentümer, der den Vollstreckungsgläubiger vom Zugriff auf den vollstreckungsbefangenen Gegenstand deshalb ausschließen will, weil der im vollstreckbaren Titel - bzw. hier in den vollstreckbaren Urkunden - festgestellte Anspruch nicht (mehr) bestehe, gegen den Anspruch selbst nur die Einwendungen erheben, die der Vollstreckungsschuldner je nach Art des vollstreckbaren Titels gemäß § 767 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 4, §§ 795, 796 Abs. 2 ZPO oder § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 und 3 ZPO im Wege der Vollstreckungsgegenklage vorbringen könnte (BGH, Urteil vom 19. November 1987 - IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829).

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich aus § 1137 Abs. 2 BGB kein anderes Ergebnis. Nach dieser Norm verliert der Eigentümer, der nicht der persönliche Schuldner ist, eine Einrede nicht dadurch, dass der Schuldner auf sie verzichtet. Die Vorschrift betrifft das materielle Recht. Ob und welche materiell-rechtlichen Einwendungen der Grundstückseigentümer noch geltend machen kann, wenn der Gläubiger über einen vollstreckbaren Titel verfügt, der ihm die Vollstreckung aus der Hypothek gestattet, richtet sich demgegenüber nach prozessualen Vorschriften, insbesondere nach § 767 ZPO.

b) Der Grundsatz, dass dem dinglichen Rechtsnachfolger gegen den der Zwangshypothek zugrunde liegenden titulierten Anspruch nur die Abwehrrechte zustehen, die sein Rechtsvorgänger gehabt hätte, gilt auch dann, wenn der neue Eigentümer nach Beendigung der gegen ihn durchgeführten Zwangsvollstreckung gegen den Gläubiger mit einer „verlängerten Vollstreckungsgegenklage“ (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2001 - II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451) einen Bereicherungsanspruch wegen angeblich zu Unrecht vollstreckter Beträge geltend macht. Denn nach Beendigung der Zwangsvollstreckung setzt die materiell-rechtliche Bereicherungsklage lediglich die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage fort (BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IVb ZR 657/80, BGHZ 83, 278, 280; Urteil vom 7. Juli 2005 - VII ZR 351/03, BGHZ 163, 339, 341 f.). Daher unterliegt eine solche Bereicherungsklage denselben Einschränkungen, denen eine Vollstreckungsabwehrklage unterlegen wäre. Daraus folgt, dass der neue Eigentümer als dinglicher Rechtsnachfolger des Vollstreckungsschuldners einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich der vollstreckten oder zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleisteten Beträge nicht auf solche Einwände stützen kann, die im Verhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem Vollstreckungsgläubiger ausgeschlossen sind.

c) Daher kommt es hier darauf an, ob der Vollstreckungsschuldner in einer Vollstreckungsabwehrklage den Verjährungs- bzw. Erfüllungseinwand im Zeitpunkt der Zahlung der Klägerin noch hätte erheben können. Nur dann dürfte sich auch die Klägerin hierauf berufen.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301342013

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.