Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. März 2025

V ZR 153/23

Räumung und Herausgabe eines Grundstücks nach Aufhebung des Zuschlags im Zwangsversteigerungsverfahren; Verwendungen im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. März 2025
Aktenzeichen
V ZR 153/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0
Dokumentnummer
KORE706612025

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.7

2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 160 f.).21

2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.36

3. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 5. Zivilsenat - vom 29. Juni 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 66 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in NJW 2023, 2646 veröffentlicht ist, meint, der Kläger habe gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB. Der Kläger habe sein nach § 891 BGB zu vermutendes Eigentum an dem Grundstück nicht durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag verloren, weil mit dem Aufhebungsbeschluss die Wirkungen des Zuschlags rückwirkend entfallen seien. Da der Aufhebungsbeschluss rechtskräftig sei, komme es nicht darauf an, ob er inhaltlich oder verfahrensrechtlich fehlerhaft sei. Die Beklagte zu 1 könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Wertersatzanspruchs für das errichtete Haus berufen. Die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob es sich bei den Aufwendungen für einen Hausbau um Verwendungen auf das Grundstück im Sinne der §§ 994 ff. BGB handele, könne offenbleiben. Denn es fehle jedenfalls an der Nützlichkeit der Verwendungen im Sinne des § 996 BGB. Dem Kläger verbleibe keine Werterhöhung, da er die Beseitigung des Hauses verlange. Der Eigentümer könne einen Verwendungsersatzanspruch durch Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs abwehren und den Besitzer auf sein Wegnahmerecht nach § 997 BGB verweisen. Der Anspruch auf Beseitigung des Wohnhauses ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB; das Eigentum des Klägers an dem Grundstück werde durch das von den Beklagten als Störern errichtete Haus rechtswidrig beeinträchtigt. Als Eigentümer könne der Kläger gemäß §§ 1004, 985 BGB auch Räumung und Herausgabe des Grundstücks verlangen. Der Anspruch auf Löschung der Grundschuld folge aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, da die Beklagten ohne Rechtsgrund die Sicherung ihres Darlehens erlangt hätten. Schließlich stehe dem Kläger gegen die Beklagten der Anspruch auf Nutzungsersatz aus § 988, § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 BGB zu. II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zu Recht bejaht das Berufungsgericht allerdings einen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Grundbuchberichtigungsanspruch. Das Grundbuch ist i.S.d. § 894 BGB unrichtig, weil es nicht den Kläger, sondern die Beklagte zu 1 als Eigentümerin des Grundstücks ausweist.

a) Da die Eigentümerstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung im Jahr 2010 gemäß § 891 Abs. 1 BGB zu vermuten ist und die Beklagten diese Vermutung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht widerlegt haben, kommt es darauf an, ob der Kläger sein Eigentum durch den im Zwangsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag verloren hat. Dies ist nicht der Fall. Zwar führt der Zuschlag gemäß § 90 Abs. 1 ZVG zu einem originären Eigentumserwerb des Erstehers, hier der Beklagten zu 1. Wird der Zuschlagsbeschluss aber im Beschwerdewege (hier: aufgrund einer sog. Nichtigkeitsbeschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 3 ZPO) rechtskräftig aufgehoben, verliert der Ersteher das Eigentum rückwirkend zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuschlagsbeschlusses wieder an den Schuldner, hier den Kläger; dessen Eigentum lebt wieder auf (vgl. Senat, Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 106/09, BGHZ 184, 358 Rn. 7).

b) Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, wegen der Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses nicht auf dessen Rechtmäßigkeit an. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist - ebenso wie ein Urteil - der materiellen Rechtskraft fähig. Für den Zuschlagsbeschluss entspricht dies der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - V ZB 37/09, NJW-RR 2010, 232 Rn. 8; BGH, Urteil vom 15. Mai 1986 - IX ZR 2/85, NJW-RR 1986, 1115, 1116). Für den Aufhebungsbeschluss als „actus contrarius“ des Zuschlagsbeschlusses kann nichts anderes gelten. Die Revision rügt daher zu Unrecht, das Berufungsgericht sei verfahrenswidrig dem Vortrag der Beklagten zu 1 nicht nachgegangen, wonach kein Grund für die Aufhebung des Zuschlags bestanden habe. Unerheblich ist auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe den Anspruch der Beklagten zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Entsprechende Einwendungen können bzw. konnten nur im Zusammenhang mit insoweit eröffneten Rechtsmitteln bzw. Rechtsbehelfen gegen den Aufhebungsbeschluss geltend gemacht werden. Fehlt es an entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten oder sind diese ausgeschöpft, erwächst die Aufhebung des Zuschlags in Rechtskraft. An die rechtskräftige Entscheidung ist das Gericht auch dann gebunden, wenn sie in einem nachfolgenden Rechtsstreit eine Vorfrage darstellt (vgl. nur Senat, Urteil vom 17. Februar 2023 - V ZR 212/21, NJW 2023, 2281 Rn. 11). So liegt es hier. Die Beklagte zu 1 hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen den Aufhebungsbeschluss erfolglos eine Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO erhoben; ihre Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

c) Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann und damit auch gegenüber der Beklagten zu 1 (für den Zuschlagsbeschluss Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 24; Beschluss vom 5. März 2020 - V ZB 20/19, ZfIR 2020, 635 Rn. 26). Seine rechtlichen Wirkungen - das Entfallen des Eigentums des Erstehers und das Wiederaufleben des Eigentums des Schuldners - beschränken sich nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, auf die an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten oder gar nur auf den Beschwerdeführer und die gemäß § 99 Abs. 1 ZVG als Beschwerdegegner hinzugezogenen Personen. Die für Urteile im Zivilprozess geltenden subjektiven Grenzen der Rechtskraft (vgl. § 325 Abs. 1 ZPO) können nicht auf Zuschlagsaufhebungsbeschlüsse übertragen werden. Denn anders als die Parteien in einem Zivilprozess stehen sich die Beteiligten im Zwangsversteigerungsverfahren nicht in einem kontradiktorischen Verhältnis mit widerstreitenden Interessen gegenüber (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher auch insoweit nicht darauf an, ob bzw. in welchem Umfang die Beklagte zu 1 an dem Beschwerdeverfahren beteiligt worden ist.

d) Die von der Beklagten zu 1 zu den Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zustellung einer Klageschrift gezogene Parallele trägt nicht. Dass ein in einem Zivilprozess ergangenes Urteil keine Wirkungen gegen einen Beklagten entfaltet, dem die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist, beruht darauf, dass eine gerichtliche Entscheidung in einem Zivilprozess nicht außerhalb eines Prozessrechtsverhältnisses ergehen kann (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V ZR 67/20, NJW-RR 2021, 464 Rn. 11). Hier geht es jedoch nicht um ein kontradiktorisches Verfahren, sondern um das anders ausgestaltete Zuschlagsbeschwerdeverfahren.

e) Sonstige Gründe, die gegen die Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Dahinstehen kann, ob die Grundsätze, die der Senat zu der Versteigerung eines schuldnerfremden Grundstücks aufgestellt hat, bei der Aufhebung des Zuschlags entsprechend herangezogen werden können. Nach der Rechtsprechung des Senats erwirbt der Ersteher trotz Zuschlags kein Eigentum an dem versteigerten schuldnerfremden Grundstück, wenn ein verständiger Eigentümer nach dem Inhalt der veröffentlichten Terminsbestimmung seine Betroffenheit nicht erkennen und deshalb auch bei Beachtung gehöriger Sorgfalt seine Rechte nicht wahren konnte (vgl. Senat, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 155/12, BGHZ 199, 31 Rn. 22 ff.). Hiervon unterscheidet sich der hier zur Entscheidung stehende Fall bereits deshalb maßgeblich, weil die Beklagte zu 1 nach ihrem eigenen Vortrag jedenfalls von dem laufenden Zuschlagsbeschwerdeverfahren wusste; danach war ihr unter anderem der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts zugegangen.

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Verneinung eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten zu 1 wegen eines Wertersatzanspruchs nach § 996 BGB für das errichtete Haus.

a) Dem Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB kann - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 273 Abs. 2 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Verwendungsersatzanspruchs aus § 996 BGB entgegengehalten werden. Denn Buchpositionen können (herauszugebender) Gegenstand im Sinne der Vorschrift sein, und Verwendungen auf das Grundstück gelten als solche auf das Eigentum. Dass der Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 Satz 1 BGB erst mit Wiedererlangung der Sache oder Genehmigung der Verwendungen fällig wird, ist unschädlich (vgl. Senat, Urteil vom 5. Oktober 1979 - V ZR 71/78, BGHZ 75, 288, 293; Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR 25/62, BGHZ 41, 30, 33 ff. mwN).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE706612025

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