Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Dezember 2015

V ZR 202/14

Verzugsschadensersatzanspruch gegen den vormerkungswidrig Grundbucheingetragenen wegen Verzögerung der Zustimmung zur Löschung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
4. Dezember 2015
Aktenzeichen
V ZR 202/14
ECLI
ECLI:DE:BGH:2015:041215UVZR202.14.0
Dokumentnummer
KORE302862016

Amtlicher Leitsatz

Ist der vormerkungswidrig Eingetragene mit der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 Abs. 1 BGB in Verzug, haftet er gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB auf Ersatz des Verzögerungsschadens (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 19. Januar 1968, V ZR 190/64, BGHZ 49, 263).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB zu. Der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kläger sei spätestens im Zeitpunkt des Weiterverkaufs fällig gewesen. Die Beklagten hätten sich in Verzug befunden, da sie die Zustimmung zur Löschung nicht bedingungsfrei erteilt hätten. Die Kläger hätten ihren Schaden dargelegt und bewiesen. II.

Diese Erwägungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Beklagten sind verpflichtet, den Klägern den ihnen entstandenen Schaden von 2.650,44 € sowie den künftig noch entstehenden Schaden aus der Verzögerung der Zustimmung zur Löschung der Zwangssicherungshypotheken, jeweils nebst Zinsen, zu ersetzen.

1. Grundlage dieses Anspruchs sind § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB einerseits und § 288 BGB andererseits. Diese Vorschriften gelten auch für die Verzögerung der Erfüllung des Zustimmungsanspruchs nach § 888 BGB.

a) Der Senat hat das allerdings bisher anders gesehen und die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden (seinerzeit §§ 286, 288 BGB aF, die den geltenden § 280 Abs. 1 u. 2, §§ 286, 288 BGB entsprechen) auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB verneint (Urteil vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, BGHZ 49, 263, 267 f.). In den Motiven zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches sei zwar die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts nicht nur für die Verpflichtungen aus sachenrechtlichen Verhältnissen entspringenden Obligationen, sondern auch für dingliche Ansprüche bejaht worden, die sich gegen eine bestimmte Person richteten und von dieser eine Leistung verlangten. Auch sie hätten nämlich einen obligationsähnlichen Charakter (Motive II 4 und III 398). Dem folge das Schrifttum. Einigkeit bestehe aber auch darüber, dass für jeden Anspruch auf dem Gebiet des Sachenrechts gesondert zu prüfen sei, ob Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts auf ihn angewendet werden könnten. Diese Prüfung ergebe, dass die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für Verzögerungsschäden nach Zweck und Inhalt der Vorschrift nicht auf den Zustimmungsanspruch gemäß § 888 BGB angewandt werden könnten (Senat, Urteil vom 19. Januar 1968 - V ZR 190/64, aaO, S. 265 f.). Dieser Anspruch sei nur ein Hilfsanspruch. Der Auflassungsgläubiger könne sich wegen seines durch die Verzögerung der Auflassung entstehenden Schadens an den Auflassungsschuldner halten.

Diese Entscheidung des Senats ist allerdings auf nahezu einhellige Ablehnung gestoßen (AK-BGB/v. Schweinitz, § 888 Rn. 13; Erman/Artz, BGB, 14. Aufl., § 888 Rn. 7; MüKoBGB/Kohler, 6. Aufl., § 888 Rn. 17 und Ernst, ebda., 7. Aufl., § 286 Rn. 7; NK-BGB/Krause, 4. Aufl., § 888 Rn. 28; Palandt/ Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 286 Rn. 4; Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl., § 888 Rn. 3 und Benicke/Nalbantis, ebda., § 286 Rn. 18; Staudinger/Gursky BGB [2013], § 888 Rn. 64; Baur/Stürner, Sachenrecht, 18. Aufl., § 20 Rn. 37 a.E.; Eckert, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 840; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 25. Aufl., Rn. 451; K. Müller, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1171f; Neuner, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 522; Prütting, Sachenrecht, 35. Aufl., Rn. 193 Fn. 23; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 82 Rn. 35; Wieling, Sachenrecht, 5. Aufl., § 22 IV 1b ff) S. 336; Wolf/Wellenhofer, Sachenrecht, 30. Aufl., § 18 Rn. 22; Assmann, Die Vormerkung, S. 416; Schwerdtner, Verzug im Sachenrecht [1973], S. 186 ff.; Severin, Auflassungsvormerkung und Eingriffsschutz, S. 60 ff.; J. Hager, JuS 1990, 429, 435; Reinicke, NJW 1968, 791.; Tiedtke, Jura 1981, 354, 357 f.; Weitnauer, DNotZ 1968, 706, 708; befürwortend: RGRK/Augustin, BGB, 12. Aufl., Rn. 2, im Ergebnis auch Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 2239 mit Fn. 3374 und Rn. 2303 mit Fn. 3489).

b) Ob diese Kritik seinerzeit berechtigt war, muss nicht entschieden werden. Das entscheidende Argument des Senats, der Anspruch nach § 888 BGB sei nur ein Hilfsanspruch, trägt jedenfalls heute, nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. S. 3138), nicht mehr. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung deshalb nicht mehr uneingeschränkt fest. Jedenfalls die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden gemäß § 280 Abs. 1 u. 2, § 286 BGB und gemäß § 288 BGB sind auch auf den Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB anzuwenden.

aa) (1) Die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB sieht eine Haftung auf Schadensersatz im Grundsatz für jede Pflichtverletzung vor, die der Schuldner zu vertreten hat. Sie unterscheidet nicht danach, ob es sich um die Verletzung von Haupt- oder Nebenpflichten handelt oder ob der Anspruch der Durchsetzung eines anderen Anspruchs dient und damit Hilfscharakter hat oder ob es sich um einen Anspruch handelt, der der Durchsetzung der Interessen des Gläubigers vorrangig dient. Bezüglich der hier maßgeblichen Haftung für den durch die verzögerte Erfüllung eintretenden Schaden stellt die Vorschrift § 280 BGB in ihrem Absatz 2 in Verbindung mit § 286 BGB darauf ab, ob es sich um die Verletzung einer Leistungspflicht handelt (MüKoBGB/Ernst, 7. Aufl., § 286 Rn. 7).

(2) Solche Leistungspflichten können sich auch aus dinglichen Ansprüchen ergeben. Der Senat hat deshalb etwa die Vorschrift des § 275 BGB über die Freistellung des Schuldners von der Verpflichtung zur Leistung auf den Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB angewandt (Urteile vom 30. Mai 2008 - V ZR 184/07, NJW 2008, 3122 Rn. 18 ff., vom 18. Juli 2008 - V ZR 171/07, NJW 2008, 3123 Rn. 19 und vom 23. Oktober 2009 - V ZR 141/08, NJW-RR 2010, 3154 Rn. 22 ff. und Beschluss vom 14. November 2013 - V ZR 302/12, juris). Entsprechendes gilt für die Vorschriften über die Haftung des Schuldners auf Ersatz des Verzögerungsschadens, um die es hier geht. Sie finden nach der Rechtsprechung des Senats auf den Anspruch auf Herausgabe einer schuldhaft überbauten Grundstücksteilfläche Anwendung (Urteil vom 19. September 2003 - V ZR 360/02, BGHZ 156, 170, 171 f.). Ihre Geltung wird zwar in § 990 Abs. 2 BGB für den Fall der Bösgläubigkeit ausdrücklich bestimmt. Das macht aber keinen entscheidenden Unterschied aus. Denn die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung ergibt sich bei dem Herausgabeanspruch daraus, dass das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer in den Vorschriften der §§ 987 ff. BGB eine besondere gesetzliche Ausgestaltung erfahren hat und es deshalb einer Ermächtigung zum Rückgriff auf das allgemeine Schuldrecht bedarf. Die Norm zeigt daher, dass das Gesetz von der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Haftung bei verzögerter Erfüllung ausgeht.

(3) Zwischen dem Zustimmungsanspruch nach § 888 BGB und dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB oder dem Anspruch auf Beseitigung einer Störung nach § 1004 BGB besteht kein Unterschied, der es rechtfertigt, die Vorschriften über die Haftung des Schuldners für den Verzögerungsschaden nur die zuletzt genannten Ansprüche, nicht aber auf § 888 BGB anzuwenden.

(a) Die Vorschrift begründet allerdings einen unselbständigen Hilfsanspruch, der allein der Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dient. Während § 883 Abs. 2 BGB für das materielle Recht die relative Unwirksamkeit des Rechtserwerbs des Dritten anordnet, stellt die Vorschrift des § 888 BGB sicher, dass die nach dem formellen Grundbuchrecht notwendige Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO) erwirkt werden kann. Der akzessorische Charakter des Anspruchs wird materiell-rechtlich durch den Erklärungsgehalt der abzugebenden Zustimmung sichergestellt; dieser richtet sich nach dem Inhalt des vormerkungsgesicherten Anspruchs. Das Interesse des vormerkungswidrig Eingetragenen, seine Position nicht voreilig aufzugeben, wird dadurch geschützt, dass er gegenüber dem Vormerkungsberechtigten alle Einreden und Einwendungen gegen die Vormerkung und den durch sie gesicherten Anspruch erheben kann (zum Ganzen: Senat, Urteil vom 2. Juli 2010 - V ZR 240/09, BGHZ 186, 130 Rn. 8 und 10).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE302862016

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