Bundesgerichtshof · Urteil vom 11. Oktober 2024

V ZR 261/23

Fehlen einer einfachen Signatur auf Klageschrift; Fristlauf für Behebung eines Mangels

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
11. Oktober 2024
Aktenzeichen
V ZR 261/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:111024UVZR261.23.0
Dokumentnummer
KORE708202024

Amtlicher Leitsatz

1. Das Fehlen der nach § 130a Abs. 3 ZPO erforderlichen einfachen Signatur einer auf einem sicheren Übermittlungsweg als elektronisches Dokument eingereichten Klageschrift kann nur dann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der einfachen Signatur vergleichbare zweifelsfreie Gewähr dafür ergibt, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Klageschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat.18

2. Eine unwirksame Prozesshandlung wird erst von ihrer Heilung an wirksam; eine nach Fristablauf erfolgte Behebung des Mangels ist nicht mehr fristwahrend. Das gilt auch für die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 45 Satz 1 WEG.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. November 2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 14 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei erfolglos, da sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 Satz 1 WEG formgerecht erhoben worden sei. Die Klageschrift sei zwar am 14. Januar 2022 über das beA und damit auf einem sicheren Übertragungsweg im Sinne von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO eingereicht worden. Sie sei jedoch nicht mit der nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO erforderlichen einfachen elektronischen Signatur versehen, denn es fehle an der Namenswiedergabe des den Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalts am Ende des Textes. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ genüge den Anforderungen an eine einfache Signatur nicht. Ob eine Ausnahme bei einem in dem Briefbogen als solchen ausgewiesenen Einzelanwalt eingreife, könne dahinstehen, da ein solcher Fall nicht vorliege. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers sei nur für den kurzen Zeitraum von Mitte 2021 bis März 2022 als Einzelanwalt tätig gewesen, weshalb in der Gesamtschau mit dem Briefbogen, der mit der Bezeichnung „ Rechtsanwälte“ auf mehrere Rechtsanwälte hinweise, der maschinenschriftliche Abschluss des Schriftsatzes mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne Namenszusatz nicht ausnahmsweise ausreiche. II.

Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

1. Allerdings ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft.

a) Zutreffend ist jedoch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Kläger ist mit der Geltendmachung von Anfechtungsgründen ausgeschlossen, weil er die am 14. Januar 2022 bei Gericht eingegangene Anfechtungsklage nicht binnen der Frist von einem Monat nach der Beschlussfassung (§ 45 Satz 1 WEG) formwirksam erhoben hat und der Formmangel nicht fristwahrend geheilt wurde.

aa) Nach § 45 Satz 1 WEG muss eine Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden. Bei der einmonatigen Anfechtungsfrist handelt es sich nicht um eine besondere Verfahrensvoraussetzung, sondern um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, so dass die Versäumung der Frist - vorbehaltlich des Durchgreifens vorgetragener Nichtigkeitsgründe - zur Abweisung der Klage als unbegründet führt (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 28/22, ZWE 2023, 463 Rn. 7; Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 7; Beschluss vom 17. September 1998 - V ZB 14/98, BGHZ 139, 305, 306). Gewahrt wird die Frist durch die Vornahme einer Prozesshandlung innerhalb der in § 45 Satz 1 WEG bestimmten Frist, nämlich die wirksame Klageerhebung (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 28/22, aaO). Was für eine wirksame Klageerhebung erforderlich ist, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verfahrensrecht (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 13). Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach der durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) neu geschaffenen Bestimmung des § 130d Satz 1 ZPO ab dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Klageschrift hat prozessrechtlich den Charakter eines bestimmenden Schriftsatzes (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 28/22, aaO) und muss über die Verweisung in § 253 Abs. 4 ZPO zu ihrer Wirksamkeit der Formvorschrift des § 130a ZPO entsprechen (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 25). Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 2023 - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6).

bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG nicht gewahrt, weil er - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - binnen der Monatsfrist keine den Formerfordernissen des § 130a Abs. 3 und 4 ZPO entsprechende Klageschrift bei Gericht eingereicht hat.

(1) Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1, § 253 Abs. 4 ZPO muss eine Klageschrift in Form eines elektronischen Dokumentes mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder von der verantwortenden Person einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO). Die sicheren Übermittlungswege ergeben sich aus § 130a Abs. 4 ZPO, wozu namentlich das beA (§§ 31a, 31b BRAO) zählt (vgl. § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird danach nur dann formgerecht auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem beA eingereicht, wenn es von der den Schriftsatz verantwortenden Person einfach signiert und selbst versendet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2022 - XII ZB 311/21, NJW 2022, 2415 Rn. 10 f.).

(2) Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die Klageschrift nicht. Zwar wurde die nicht qualifiziert signierte Klageschrift über ein beA, und damit auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei dem Amtsgericht eingereicht. Selbst wenn sie - wie die Revision geltend macht - entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mittels des beA der Rechtsanwaltskanzlei „ Rechtsanwälte“ versendet wurde, sondern mittels des beA des Prozessbevollmächtigten des Klägers, mangelt es an einer fristgerecht erhobenen Klage. Die Klageschrift ist jedenfalls deshalb formunwirksam, weil die nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 2 ZPO erforderliche einfache Signatur fehlt.

(a) Eine einfache elektronische Signatur besteht gemäß Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Es genügt die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, etwa als maschinenschriftlicher Namenszug oder eingescannte und entzifferbare Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2023 - III ZB 4/23, NJW-RR 2024, 331 Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BAGE 172, 186 Rn. 14 f.; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9).

(b) Die einfache Signatur soll - ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur - die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dazu muss die Namenswiedergabe so entzifferbar sein, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann. Ist die Identität zwischen der durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesenen Person und der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person nicht feststellbar, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht. Denn der Schriftsatz lässt sich keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 - IX ZB 30/23, NJW 2024, 1660 Rn. 10; Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 11; BAGE 172, 186 Rn. 16).

(c) Entgegen diesen Vorgaben ist die am 14. Januar 2022 bei dem Amtsgericht eingegangene Klageschrift nicht mit einer einfachen Signatur versehen. Sie endet mit der allgemeinen Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ ohne weitere Namensangabe. Mit dieser Bezeichnung allein lässt sich der Schriftsatz keiner bestimmten verantwortenden Person zuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. September 2022 - XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 12; BAGE 172, 186 Rn. 17).

cc) Der Formmangel wurde nicht innerhalb der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG behoben.

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Mangel der fehlenden Unterschrift des Rechtsanwalts unter der Klageschrift nicht nur durch deren Nachholung, sondern auch dadurch behoben werden, dass sich auf andere, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Weise feststellen lässt, der nicht unterschriebene Schriftsatz sei nicht etwa ein Entwurf, sondern von dem postulationsfähigen Anwalt verantwortet und mit seinem Wissen und Wollen als Klageschrift bei dem Gericht eingereicht worden (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - IV ZR 458/02, NJW-RR 2004, 755; Urteil vom 4. Oktober 1984 - VII ZR 342/83, BGHZ 92, 251, 256).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE708202024

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