Bundesgerichtshof · Urteil vom 5. April 2019
V ZR 339/17
Entziehung des Wohnungseigentums bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten eines Wohnungseigentümers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 5. April 2019
- Aktenzeichen
- V ZR 339/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:050419UVZR339.17.0
- Dokumentnummer
- KORE304652019
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre. 6
2. Im Rahmen einer gegen einen Abmahnungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Dagegen ist die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten (Fortführung des Senatsurteils vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.). 9
3. Die Entziehung des Wohnungseigentums darf im Grundsatz nicht darauf gestützt werden, dass der Wohnungseigentümer von seinem Recht Gebrauch macht, sich mit Anträgen an die Verwaltung zu wenden, auf der Wohnungseigentümerversammlung Anträge zu stellen und die gefassten Beschlüsse im Wege der Beschlussanfechtungs- bzw. der Beschlussersetzungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen. Dagegen kommt die Wahrnehmung solcher Rechte durch den Wohnungseigentümer als Grundlage für die Entziehung von Wohnungseigentum gemäß § 18 WEG in Betracht, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt, mithin, wenn sie ausschließlich einem wohnungseigentumsfremden oder -feindlichen Ziel - hier: der Herbeiführung eines verwalterlosen Zustands - dient und nach Intensität und Umfang ihrer Instrumentalisierung für solche Ziele den übrigen Wohnungseigentümern nicht mehr zuzumuten ist. 11
Tenor
Die Revision gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2017 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 8 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der angefochtene Abmahnungsbeschluss weder nichtig noch für ungültig zu erklären. Entgegen der Auffassung der Kläger und anders als in dem zitierten Fall des Oberlandesgerichts Köln würden sie durch den Abmahnungsbeschluss nicht in unzulässiger Weise in ihren elementaren Rechten als Wohnungseigentümer beschnitten. Mit dem angefochtenen Beschluss sollten nämlich nicht die Möglichkeiten der Kläger, Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzufechten, eingeschränkt werden. Sie sollten lediglich davon abgehalten werden, in rechtsmissbräuchlicher Weise die jeweilige Hausverwaltung durch permanente Aufforderungen zum Rücktritt und Ankündigungen von Abwahl aus dem Amt zu treiben. Der Beschluss sei auch nicht deshalb für ungültig zu erklären, weil das von den Klägern abzustellende Verhalten nicht hinreichend bestimmt beschrieben worden sei. Ein etwaiger Mangel der Bestimmtheit führe nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses; die fehlende Bestimmtheit hätten die Kläger innerhalb der Klage- und der Begründungsfrist nicht geltend gemacht. Der Abmahnungsbeschluss sei aber auch hinreichend bestimmt. Den übrigen Wohnungseigentümern gehe es nur darum, dass die Kläger von ihren Rechten lediglich in einem Umfang Gebrauch machten, wie es jeder besonnen und vernünftig denkende Miteigentümer auch tun würde. Sie hätten, was allerdings erst im gerichtlichen Entziehungsverfahren zu prüfen sei, allein im Zeitraum zwischen 2012 und 2016 in jedem Jahr aus nichtigen Gründen mindestens einen unbegründeten Antrag auf Abwahl der Verwaltung gestellt und dies in den meisten Fällen durch die vorangegangene Aufforderung an die Verwaltung, „freiwillig“ das Amt niederzulegen sowie durch E-Mails an die jeweiligen Verwaltungen und an die anderen Miteigentümer sowie weitere schriftliche Eingaben flankiert. Das entspreche nicht dem Verhalten eines vernünftig und besonnen denkenden Miteigentümers. II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Klage aus. Ein Abmahnungsbeschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist anfechtbar; das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter oder durch einen einzelnen Wohnungseigentümer hätte ausgesprochen werden können (vgl. dazu: Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, WM 2007, 664 Rn. 19, insoweit nicht in BGHZ 170, 369 abgedruckt und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8) und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar wäre (vgl. dazu: Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, aaO). Die Wohnungseigentümer haben das Recht, die Abmahnung durch Beschluss auszusprechen (Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 24). Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, ist dieser Abmahnungsbeschluss wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümer anfechtbar (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; AG Hannover, ZMR 2006, 402; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 24; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 7; Vandenhouten in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 18 Rn. 14; Abramenko, ZMR 2012, 73, 77). Entgegen einer vereinzelt vertretenen Auffassung (Bärmann/Suilmann, WEG, 14. Aufl., § 18 Rn. 36) scheitert eine solche Klage auch nicht daran, dass sie die tatsächlichen Wirkungen des Beschlusses nicht beseitigen könnte und ihr deshalb das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Die tatsächliche Wirkung einer Abmahnung könnte ein aufgehobener Abmahnungsbeschluss nur haben, wenn er den Anforderungen an eine Abmahnung genügt (vgl. Senat, Urteile vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 190, 369 Rn. 24 und vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 8 für die Geltung eines aufgehobenen Entziehungsbeschlusses als Abmahnung). Ob ein Abmahnungsbeschluss, der allein wegen der Verletzung des bei der Beschlussfassung einzuhaltenden Verfahrens aufgehoben wird, als Abmahnung gewertet werden könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn in einem solchen Fall ergibt sich das Rechtsschutzinteresse des abgemahnten Wohnungseigentümers an der Anfechtungsklage daraus, dass auch ein solcher Beschluss ihn in seinem Recht auf ordnungsmäßige Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verletzt (BayObLG NZM 2004, 383; vgl. zu diesem Gesichtspunkt allgemein: Senat, Urteile vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 13 und vom 2. Oktober 2015 - V ZR 5/15, ZfIR 2016, 29 Rn. 8). Deshalb lässt sich das Rechtsschutzinteresse an der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Abmahnungsbeschluss nicht verneinen.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
a) Der angefochtene Abmahnungsbeschluss ist im Beschlussanfechtungsverfahren nur eingeschränkt, nämlich darauf überprüfbar, ob die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten sind, ob das abgemahnte Verhalten einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann und ob die Abmahnung hinreichend bestimmt ist. Die Prüfung der materiellen Richtigkeit der Abmahnung ist dagegen dem auf den Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess vorbehalten. Es liegt nicht anders als bei einer Beschlussanfechtungsklage gegen den an die Abmahnung anschließenden Entziehungsbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG (dazu: Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 6 ff.).
Nach herrschender Meinung beschränkt sich die Überprüfung des Abmahnungsbeschlusses darauf, ob der Beschluss an formellen Mängeln leidet. Überwiegend wird mit dieser Formulierung aber keine Einschränkung des Gegenstands der formellen Prüfung, sondern nur zum Ausdruck gebracht, dass auch bei einer Klage gegen den Abmahnungsbeschluss keine Richtigkeitsprüfung stattfindet (BayObLG, NJW-RR 1996, 12, 13; LG Hannover, ZMR 2006, 723; BeckOK WEG/Hogenschurz [1.2.2019], § 18 Rn. 22; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 7; jurisPK-BGB/Geiben, 8. Aufl., § 18 WEG Rn. 25; Then in Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 18 Rn. 13 a.E.). Teilweise wird aber, darüber hinausgehend, angenommen, dass nur die Förmlichkeiten der Beschlussfassung, nicht aber die Anforderungen an eine Abmahnung zu überprüfen seien (Heinemann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 18 Rn. 24; Soergel/Weber, BGB, 13. Aufl., § 18 WEG Rn. 26). Dem ist nicht zu folgen. Die Abmahnung entspricht - abgesehen von ihrer im Beschlussanfechtungsverfahren nicht zu prüfenden materiellen Richtigkeit - den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nur, wenn sie hinreichend bestimmt ist und ein Verhalten aufzeigt, das als solches einen Entziehungsbeschluss rechtfertigen kann (zu den Anforderungen: Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 10; zum Bezug zur ordnungsmäßigen Verwaltung: Staudinger/Kreuzer, BGB [2018], § 18 WEG Rn. 38). Diese Anforderungen sind deshalb auch im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen einen Abmahnungsbeschluss zu prüfen (OLG Hamburg, OLGR 2004, 144; LG München I, ZWE 2010, 411, 413; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 18 Rn. 6b). Das führt auch nicht zu einer unnötigen Doppelprüfung. Zwar ist das Vorliegen einer den beschriebenen Anforderungen entsprechenden Abmahnung bei einer Anfechtung des nachfolgenden Entziehungsbeschlusses zu prüfen (Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 2/11, BGHZ 190, 236 Rn. 10). Das betrifft aber nur den Fall, dass die Abmahnung nicht durch Beschluss der Wohnungseigentümer ausgesprochen worden ist. Ist sie durch Beschluss ausgesprochen worden und wird dieser Beschluss bestandskräftig, steht das Vorliegen einer gültigen Abmahnung sowohl für eine Anfechtung des Entziehungsbeschlusses nach § 18 Abs. 3 WEG als auch für das anschließende gerichtliche Entziehungsverfahren fest.
b) In diesem eingeschränkten Prüfungsumfang ist der angefochtene Abmahnungsbeschluss nicht zu beanstanden.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304652019Gilt das für Ihren Fall?
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