Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Dezember 2022

V ZR 68/22

Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der Nachlassverwaltung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
5. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
9. Dezember 2022
Aktenzeichen
V ZR 68/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:091222UVZR68.22.0
Dokumentnummer
KORE315112023

Amtlicher Leitsatz

1. Das in § 1812 BGB für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht.7

2a. Das Recht, im Falle von Leistungsstörungen von dem Vertrag zurückzutreten (hier: gemäß § 323 Abs. 1 BGB), steht bei einem Vertrag zugunsten Dritter grundsätzlich dem Versprechensempfänger und nicht dem Dritten zu. Auch eine Zustimmung des Dritten ist zur Wirksamkeit des Rücktritts nicht erforderlich, selbst wenn das Recht des Dritten unwiderruflich ist.26

2b. Nicht ausgeschlossen ist allerdings eine Vereinbarung zwischen Versprechensempfänger und Versprechendem, dass das Rücktrittsrecht dem Dritten zustehen soll. Möglich ist es zudem, dass der Versprechensempfänger sein Rücktrittsrecht an den Dritten abtritt oder diesen zur Ausübung des Rücktrittsrechts ermächtigt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 2. Zivilsenat - vom 21. Dezember 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 34 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in ZEV 2022, 343 veröffentlicht ist, steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gemäß § 894 BGB nicht zu. Alle von dem Kläger bislang abgegebenen Rücktrittserklärungen seien unwirksam und hätten deshalb nicht zum Erlöschen des in dem Vertrag geregelten Anspruchs auf Übertragung des Erbbaurechts und deshalb auch nicht zum Erlöschen der akzessorischen Vormerkung geführt. Zwar lägen die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB für den Rücktritt grundsätzlich vor, da der Beklagte der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Pflicht zur Zahlung von 150.000 € an die drei Kinder der Erblasserin nicht nachgekommen sei. Die Rücktrittserklärungen seien auch nicht deswegen unwirksam, weil sie jeweils der Zustimmung der begünstigten Kinder bedurft hätten. Bei einem Vertrag zugunsten Dritter bleibe der Versprechensempfänger selbst bei Unwiderruflichkeit des Bezugsrechts ohne Zustimmung des Dritten zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. Deshalb könne offenbleiben, ob eine solche Zustimmung vorliegend erteilt und ob den Kindern ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei.

Die Rücktrittserklärungen könnten aber deshalb keine Wirkung entfalten, weil im Zeitpunkt ihrer Abgabe (§ 1831 BGB) eine nachlassgerichtliche Genehmigung nicht vorgelegen habe; gegen den Genehmigungsbeschluss vom 2. September 2020 habe der Beklagte Beschwerde eingelegt, so dass die für die Wirksamkeit erforderliche Rechtskraft (§ 40 Abs. 2 FamFG) nicht eingetreten sei. Die Genehmigungspflicht folge wegen der in §§ 1975, 1915 BGB enthaltenen Verweisung aus der vormundschaftsrechtlichen Norm des § 1812 Abs. 1 BGB. Eine Verfügung im Sinne dieser Vorschrift sei gegeben, weil der Rücktritt zu dem Erlöschen der dem Nachlass aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche, insbesondere der dort geregelten Gegenleistung führe. Der Zweck der Nachlassverwaltung, nämlich die Befriedigung der Nachlassgläubiger, stehe der Anwendung des § 1812 BGB nicht entgegen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei die Nachlassverwaltung gerade nicht den übrigen Verwaltungen wie der Zwangsverwaltung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz oder der Insolvenzverwaltung nach der Insolvenzordnung gleichzustellen. Die Genehmigungspflicht mache die Gläubigerbefriedigung auch weder unmöglich noch praktisch undurchführbar. Sie ermögliche dem Nachlassgericht lediglich eine laufende Kontrolle der Tätigkeit des Nachlasspflegers und diene sowohl dem Schutz der Erben als auch der Nachlassgläubiger. Die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen seien hinnehmbar. II.

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Abweisung der auf Zustimmung zur Löschung der Vormerkung gerichteten Klage nicht.

1. Wie das Berufungsgericht zutreffend sieht, setzt ein Anspruch aus § 894 BGB voraus, dass der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht in Einklang steht. Da es sich bei der Vormerkung um ein streng akzessorisches Sicherungsmittel eigener Art handelt (vgl. nur Senat, Urteil vom 14. Januar 2022 - V ZR 245/20, NJW 2022, 1167 Rn. 5, 24), ist das Grundbuch in Ansehung einer eingetragenen Vormerkung unrichtig, wenn der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch nicht (mehr) besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Oktober 1988 - V ZR 94/87, NJW-RR 1989, 201). Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob der Kläger wirksam von dem Vertrag zurückgetreten ist. Dies wäre nicht der Fall, das Grundbuch wäre also richtig und die Klage damit unbegründet, wenn - so das Berufungsgericht - die Rücktrittserklärungen des Klägers der Genehmigung des Nachlassgerichts bedurft hätten und eine solche - rechtskräftige (§ 40 Abs. 2 FamFG) - Genehmigung im Zeitpunkt der Rücktrittserklärungen tatsächlich nicht vorgelegen hätte.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es aber bereits an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rücktritts von dem Vertrag vom 10. März 2017. Das in § 1812 BGB (vgl. auch § 1849 BGB in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung) für bestimmte Verfügungen vorgesehene Genehmigungserfordernis besteht bei der Nachlassverwaltung nicht.

a) Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Nach der in § 1975 BGB enthaltenen Legaldefinition handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine „Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger“. Gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf die Pflegschaft grundsätzlich die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften Anwendung, zu denen auch § 1812 BGB gehört. Nach § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Vormund über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 BGB die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, tritt nach § 1812 Abs. 3 BGB an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds grundsätzlich die Genehmigung des Familiengerichts. Kommt es im Zusammenhang mit der Nachlassverwaltung auf eine gerichtliche Genehmigung an, entscheidet anstelle des Familiengerichts das Nachlassgericht (§ 1962 BGB). Mit dem Berufungsgericht kann auch davon ausgegangen werden, ohne dies abschließend entscheiden zu müssen, dass es sich bei einem Rücktritt, der zu dem Erlöschen eines Rechts des Mündels bzw. hier des Nachlasses führt, um eine Verfügung i.S.d. § 1812 Abs. 1 BGB handelt (vgl. allgemein zu dem Begriff der Verfügung im Zusammenhang mit Gestaltungsrechten Staudinger/Veit, BGB [2020], § 1812 Rn. 5 f.; BeckOK BGB/Bettin [1.8.2022], § 1812 Rn. 8; MükoBGB/Kroll-Ludwigs, 8. Aufl., § 1812 Rn. 20; BeckOGK/Fröschle [1.1.2022], § 1812 Rn. 48; Grüneberg/Götz, BGB, 81. Aufl., § 1812 Rn. 7).

b) Allerdings wird die Frage, ob § 1812 BGB auf Verfügungen des Nachlassverwalters Anwendung findet, unterschiedlich beantwortet. Während die überwiegende Ansicht davon ausgeht, dass das auf den Vormund zugeschnittene Genehmigungserfordernis für den Nachlassverwalter nicht besteht (vgl. OLG Hamm, NJWE-FER 1996, 37; MüKoBGB/Küpper, 9. Aufl., § 1985 Rn. 2; ders., ZEV 2022, 343, 349 ff. in seiner Anmerkung zu der Entscheidung des Berufungsgerichts; Erman/Horn, BGB, 16. Aufl., § 1985 Rn. 1; Grüneberg/Weidlich, BGB, 81. Aufl., § 1985 Rn. 2; Jauernig/Stürner, BGB, 18. Aufl., §§ 1984, 1985 Rn. 2; HK-BGB/Hoeren, 11. Aufl., § 1985 Rn. 3), wird dies von der Gegenauffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, bejaht. Da die Nachlassverwaltung eine Pflegschaft sei, müsse aufgrund der in § 1915 Abs. 1 BGB angeordneten Verweisung auch § 1812 BGB anwendbar sein (vgl. NK-BGB/Krug, 6. Aufl., § 1975 Rn. 22; Soergel/Magnus, BGB, 14. Aufl., § 1985 Rn. 3; Staudinger/Dobler, BGB [2020], § 1985 Rn. 34; Joachim in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 4. Aufl., § 1985 Rn. 4).

c) Die besseren Argumente sprechen für die erste Ansicht.

aa) Dass bei wortlautgetreuer Anwendung der in § 1915 Abs. 1 BGB für Pflegschaften angeordneten Verweisung auf die Vorschriften der Vormundschaft die Vorschrift des § 1812 BGB auch bei der Nachlassverwaltung, einem Fall der Pflegschaft heranzuziehen wäre, genügt nicht, um ein Genehmigungserfordernis zu bejahen. Vielmehr muss die Besonderheit beachtet werden, dass die Nachlassverwaltung eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger darstellt (§ 1975 BGB). Deshalb sind auf sie die allgemeinen Vorschriften über die Nachlasspflegschaft nur anzuwenden, soweit dem nicht der Zweck der Nachlassverwaltung entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - IV ZB 6/17, NJW-RR 2017, 1034 Rn. 12; siehe auch bereits RGZ 135, 305, 307).

bb) Die Anwendung des § 1812 BGB verträgt sich mit diesem Zweck nicht, so dass die Vorschrift bei einer Nachlassverwaltung entsprechend teleologisch zu reduzieren ist.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE315112023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.