Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. Juli 2025
V ZR 77/24
Beschlussklage in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung der Beauftragung des Verwalters mit der Abmahnung schädigenden Verhaltens eines Wohnungseigentümers
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. Juli 2025
- Aktenzeichen
- V ZR 77/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:040725UVZR77.24.0
- Dokumentnummer
- KORE718572025
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbständig anfechtbar. Dass der Verwalter die Abmahnung bereits ausgesprochen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht entfallen (Fortführung von Senat, Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 6, 9). 7
2. Lässt sich einem solchen Beschluss nicht entnehmen, dass bei Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens die Entziehung des Wohnungseigentums droht, und führt der Verwalter den Beschluss aus, liegt zwar keine wirksame Abmahnung i.S.d. § 17 Abs. 2 WEG vor. Der Beschluss enthält aber bei der gebotenen objektiven Auslegung jedenfalls die zulässige Aufforderung an den Wohnungseigentümer, das monierte Verhalten zukünftig zu unterlassen. 18
3. Im Rahmen einer gegen einen solchen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen, nicht jedoch, ob ein Unterlassungsanspruch besteht. 21
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. März 2024 wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 23 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hält die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig. Zwar sei ein Abmahnungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie jeder andere Beschluss gerichtlich nachprüfbar. Hier sei jedoch die Abmahnung nicht in dem angefochtenen Beschluss enthalten; vielmehr werde der Verwalter angewiesen, der Klägerin eine Abmahnung zu erteilen. Die auf dieser Grundlage von dem Verwalter erteilte Abmahnung sei als rechtsgeschäftsähnliche Handlung nicht überprüfbar. Hierdurch werde die Klägerin nicht rechtlos gestellt, da die materielle Richtigkeit der Abmahnung in dem auf einen möglichen Entziehungsbeschluss folgenden gerichtlichen Entziehungsprozess geprüft werde. II.
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Unzulässigkeit der Klage der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil die Klage richtigerweise als unbegründet abzuweisen ist.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage zulässig. Insbesondere hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, den Beschluss vom 24. Januar 2023 im Wege der Anfechtungsklage gerichtlich überprüfen zu lassen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein Rechtsschutzbedürfnis im Beschlussanfechtungsverfahren im Regelfall nicht zu prüfen, weil das Anfechtungsrecht dem Interesse der Gemeinschaft an einer ordnungsmäßigen Verwaltung dient (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, ZfIR 2020, 142 Rn. 11; Urteil vom 13. Mai 2011 - V ZR 202/10, WuM 2011, 440 Rn. 16). Das Rechtsschutzinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn ein Erfolg der Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft keinen Nutzen mehr bringen kann. Das gilt nicht, solange Auswirkungen der Beschlussanfechtung auf Folgeprozesse nicht sicher auszuschließen sind. Ein bestandskräftiger Beschluss schließt jedenfalls den Einwand aus, die Beschlussfassung habe nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen. Nach einer erfolgreichen Beschlussanfechtungsklage steht unter den Wohnungseigentümern als Folge der Rechtskraft fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 278/17, aaO).
b) Ist Gegenstand eines Beschlusses die Abmahnung eines Wohnungseigentümers zur Vorbereitung der späteren Entziehung des Wohnungseigentums, hat der Senat unter der Geltung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG aF entschieden, dass auch ein solcher Beschluss wie jeder andere Beschluss der Wohnungseigentümer anfechtbar ist. Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschlussanfechtungsklage fehlt nicht deshalb, weil die Abmahnung auch durch den Verwalter hätte ausgesprochen werden können und eine solche Abmahnung nicht anfechtbar ist. Eine Anfechtungsklage scheitert auch nicht daran, dass sie die tatsächlichen Wirkungen des Beschlusses nicht beseitigen könnte und ihr unter diesem Gesichtspunkt das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Die tatsächliche Wirkung einer Abmahnung könnte ein aufgehobener Abmahnungsbeschluss nämlich nur haben, wenn er den Anforderungen an eine Abmahnung genügt (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 6). Nach fast einhelliger und zutreffender Auffassung kann ein Abmahnungsbeschluss auch unter der Geltung des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes angefochten werden (vgl. nur Heinemann in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 17 Rn. 60; Bärmann/Pick/Fichtner, WEG, 21. Aufl., § 17 Rn. 29; BeckOK WEG/Hogenschurz [2.1.2025], § 17 Rn. 27; aA Bärmann/Suilmann, WEG, 15. Aufl., § 17 Rn. 48).
c) Anders als das Berufungsgericht meint, fehlt das Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht deshalb, weil es sich bei dem angefochtenen Beschluss nicht um einen Abmahnungsbeschluss handelt. Ein Beschluss, durch den der Verwalter mit der Abmahnung eines Wohnungseigentümers wegen eines die Gemeinschaft schädigenden Verhaltens beauftragt wird, ist nicht anders zu behandeln als ein Abmahnungsbeschluss und deshalb selbständig anfechtbar. Dass der Verwalter die Abmahnung bereits ausgesprochen hat, lässt das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage nicht entfallen (so auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29. August 2003 - 20 W 33/03, juris Rn. 15; Bärmann/Pick/Fichtner, WEG, 21. Aufl., § 17 Rn. 31).
aa) Der sachliche Gehalt beider Beschlussfassungen ist identisch, unterschiedlich ist nur die Modalität der Ausführung der Abmahnung. Ein Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers daran zu überprüfen, ob die Entscheidung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, besteht in gleichem Maße. Auch sind Auswirkungen auf Folgeprozesse - ebenso wie beim Abmahnungsbeschluss - nicht sicher auszuschließen. Wird ein Abmahnungsbeschluss bestandskräftig, so steht sowohl für die Anfechtung eines etwaigen Entziehungsbeschlusses als auch für das anschließende gerichtliche Entziehungsverfahren fest, dass eine gültige Abmahnung vorliegt (vgl. Senat, Urteil vom 5. April 2019 - V ZR 339/17, BGHZ 222, 1 Rn. 9). Nichts anderes gilt bei einem Beschluss, wie er hier gefasst wurde. Der Verwalter hat diesen Beschluss ohne eigene Entscheidungskompetenz auszuführen. Gegenstand der Anfechtungsklage ist in dem einen wie in dem anderen Fall die auf die Erteilung der Abmahnung bezogene Willensbildung der GdWE. Ob sie ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, muss der betroffene Wohnungseigentümer gerichtlich überprüfen lassen können. Anders ist es nur, wenn der Verwalter als vertretungsbefugtes Organ ohne vorherige Beschlussfassung eine Abmahnung ausspricht, die als geschäftsähnliche Handlung nicht anfechtbar ist (vgl. Senat, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 Rn. 19); dazu kann er auch im Innenverhältnis beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG zur Abwendung eines Nachteils befugt sein, wenn eine Abmahnung ohne Zeitverzug geboten und ein Zuwarten bis zu der nächsten Eigentümerversammlung untunlich ist.
bb) Die Überlegung des Berufungsgerichts, der abgemahnte Wohnungseigentümer sei nicht rechtlos gestellt, weil die materielle Richtigkeit der Abmahnung in dem auf einen möglichen Entziehungsbeschluss folgenden Entziehungsprozess geprüft werde, veranlasst keine abweichende Beurteilung. In dem Zeitpunkt, zu dem die Abmahnung durch oder aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer ausgesprochen wird, steht - jedenfalls nicht sicher -fest, ob es tatsächlich zu einem Entziehungsprozess kommt. Wäre eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss unzulässig, hätte der betroffene Wohnungseigentümer unter Umständen keine Möglichkeit, den Beschluss darauf hin überprüfen zu lassen, ob er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
2. Der Umstand, dass das Berufungsgericht hiernach die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen hat, führt aber nicht zur Aufhebung des Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Vielmehr ist die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird (§ 561 ZPO).
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann über die sachliche Berechtigung der Klage auch nach deren Abweisung als unzulässig entschieden werden, wenn das Berufungsurteil für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet und bei Zurückverweisung der Sache ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint. Denn hätte das Berufungsgericht bei zutreffender verfahrensrechtlicher Behandlung der Klage sofort eine Entscheidung in der Sache treffen können, besteht keine Veranlassung, den Parteien durch eine Zurückverweisung Gelegenheit zur weiteren Ergänzung ihres Vorbringens zu geben. In einem solchen Fall hat nunmehr das Revisionsgericht die Entscheidung zu treffen, die an sich schon in der Berufungsinstanz hätte ergehen müssen (näher Senat, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, NJW-RR 2018, 719 Rn. 41 ff. mwN - insoweit in BGHZ 216, 83 nicht abgedruckt).
b) Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Inhalt des Beschlusses sowie die ihn tragenden Gründe ergeben sich aus dem Berufungsurteil und den hierin in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts. Weitere Feststellungen sind nicht erforderlich. Auf dieser Grundlage ist die Anfechtungsklage unbegründet.
aa) Allerdings genügt der von dem Verwalter umgesetzte Beschluss auch unter Beachtung des insoweit eingeschränkten Prüfungsumfangs nicht den Anforderungen, die an eine für die Durchführung eines Verfahrens zur Entziehung des Wohnungseigentums nach § 17 Abs. 2 WEG erforderliche Abmahnung zu stellen sind.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE718572025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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