Bundesgerichtshof · Beschluss vom 26. September 2023
VI ZB 79/21
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre: Geltung der Begrenzung des Instanzenzugs für das Verfügungsverfahren hinsichtlich des sich anschließenden Ordnungsmittelverfahrens: Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots gegen eine Presseberichterstattung; Kerntheorie - DREAM TEAM - Reichweite eines Unterlassungstitels
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 26. September 2023
- Aktenzeichen
- VI ZB 79/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:260923BVIZB79.21.0
- Dokumentnummer
- KORE311192023
Amtlicher Leitsatz
1. Die Begrenzung des Instanzenzugs durch § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO gilt nur für das Verfügungsverfahren selbst, nicht hingegen für selbständige und mit einem eigenen Rechtsmittelzug ausgestaltete Verfahren, die sich an das Verfügungsverfahren anschließen, wie beispielsweise das Kostenfestsetzungsverfahren oder Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 ZPO.12
2. Zum Schutzumfang eines titulierten Unterlassungsgebots (hier: Verbot bestimmter die Privatsphäre beeinträchtigender Äußerungen).
Tenor
Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Juli 2021 aufgehoben und der Beschluss der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. April 2020 abgeändert.
Der Antrag der Gläubiger auf Festsetzung eines Ordnungsgelds wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Gläubiger.
Der Gegenstandswert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 9 von 28 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Durch Beschluss vom 23. Januar 2020 untersagte das Landgericht Berlin der Schuldnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, über eine neue Liebesbeziehung zwischen den Gläubigern zu berichten, insbesondere zu behaupten oder zu verbreiten - "Kann diese Liebe gut gehen?" - "Beide kommen aus langen Beziehungen, beide sind erfolgreich - auf den ersten Blick passt alles. Doch da gibt es ein Problem ..." - "Hat sich da etwa klammheimlich ein neues Traumpaar der deutschen Musikszene gefunden? Schon seit Monaten sollen L.[...] M. [...] und M.[...] F.[...] zusammen sein. Ihr sehr unterschiedlicher Umgang mit Öffentlichkeit birgt allerdings reichlich Konfliktpotential ... Oberflächlich betrachtet sind die beiden perfekt füreinander." - "Sie verstehen sich schon länger bestens, im Sommer soll dann aus Freundschaft Liebe geworden sein" - "Aus ihrem Umfeld heißt es: 'M.[...] gibt ihr Boden und ist ein erwachsener Mensch, das war in ihrer anderen Beziehung am Ende nicht mehr so'. Klingt eigentlich vielversprechend. Man kann für die beiden nur hoffen, dass die Gegensätze am Ende nicht die Gemeinsamkeiten übertrumpfen ..." - "DREAM TEAM - seit dem Sommer sollen M.[...] und L.[...] ein Paar sein. Die Fans warten auf offizielle Infos", wenn dies geschieht wie in der Zeitschrift "Closer" Nr. 4 vom 15. Januar 2020 auf den Seiten 12 und 13 unter der Überschrift "Kann diese Liebe gutgehen?".
In diesem Artikel wird unter Berufung auf Insider berichtet, dass aus der zwischen den Gläubigern schon seit längerem bestehenden Freundschaft eine Liebesbeziehung geworden sein solle. Unter Hinweis darauf, dass ihr sehr unterschiedlicher Umgang mit der Öffentlichkeit reichlich Konfliktpotential berge, wird die Frage aufgeworfen, ob die Gläubiger zueinander passen. In einem mit den Worten "Oberflächlich betrachtet sind die beiden perfekt füreinander" eingeleiteten Absatz werden zunächst Gemeinsamkeiten der Gläubiger geschildert. Es heißt dort: "Beide sind erfolgreiche Sänger, arbeiten seit fünf Jahren für dieselben TV-Formate und haben einen ähnlichen Humor. Sie verstehen sich schon länger bestens ...". Wenig später wird ausgeführt: "Anders als M.[...] scheut L.[...] sich nicht, ihre Gefühle und Gedanken per Social Media mit den Fans zu teilen, plaudert auch in Interviews öfter mal private Befindlichkeiten aus (CLOSER berichtete). Ob M.[...] auf Dauer mit so viel Offenheit klar kommt? Ob L.[...] sich ihm zuliebe etwas zurücknimmt? Aus ihrem Umfeld heißt es: 'M.[...] gibt ihr Boden und ist ein erwachsener Mensch, das war in ihrer anderen Beziehung am Ende nicht mehr so.' Klingt eigentlich vielversprechend. Man kann für die beiden nur hoffen, dass die Gegensätze am Ende nicht die Gemeinsamkeiten übertrumpfen ...". Die Beschlussverfügung wurde der Schuldnerin am 28. Januar 2020 zugestellt.
In der Ausgabe Nr. 6 der von der Schuldnerin verlegten Wochenzeitschrift "InTouch" vom 30. Januar 2020 veröffentlichte diese auf Seite 17 einen Artikel mit der Überschrift "Heimliche Verlobung?", den sie auf der Titelseite mit der Schlagzeile "Verdächtiger Ring! Geht es bei ihrer neuen Liebe jetzt ganz schnell?" ankündigte. In dem Artikel wird über ein von der Gläubigerin auf Instagram veröffentlichtes Video berichtet. Es heißt darin unter anderem "Und die Dreharbeiten für 'The Voice Kids' stünden jetzt an, erzählt sie, während sie dabei mit der Hand vor der Linse herumgestikuliert. Und genau damit könnte sie ungewollt die dicksten News verraten haben, ohne ein Wort zu sagen. Denn an ihrem rechten Ringfinger glitzert plötzlich ein Klunker. Hat sich L.[…] etwa blitz-verlobt? Möglich wär's, schließlich wurde L.[…] zuletzt mit ihrem Kollegen M.[…] F.[…] (36) in Verbindung gebracht. Offiziell bestätigt ist aber noch nix, auch wenn die beiden nun schon öfter ganz privat zusammen gesehen wurden. Und jetzt der verdächtige Ring … Aber L.[…] will wohl nicht zu viel verraten. Denn auffällig ist: nach kurzer Zeit löschte die Sängerin ihre Story wieder und lud eine neue hoch. Mit demselben Text - aber diesmal ohne ihre Hände im Bild …".
In der Ausgabe Nr. 9 der von der Schuldnerin verlegten Wochenzeitschrift "Woche heute" vom 19. Februar 2020 veröffentlichte diese einen Artikel mit der Überschrift "Burn-out mit 25". Anlass der Berichterstattung war ein in dem ZEIT-Podcast "Frisch an die Arbeit" veröffentlichtes Interview mit der Gläubigerin. In dem Artikel werden anlässlich des Interviews gemachte Aussagen der Gläubigerin wörtlich wiedergegeben und unter anderem ausgeführt: "Also entschied sie, die Notbremse zu ziehen, endlich einmal in sich hineinzuhören. Das war natürlich nicht leicht. Doch mit Kollegen und guten Freunden, damals vielleicht auch schon ihrem heutigen Partner M.[…] F.[…] (37), gelingt es L.[…], sich zu erden. 'Irgendwann hatte ich nicht mehr nur den internen Blick. Das war wichtig!' Heute würde L.[…] es nie mehr so weit kommen lassen."
In der Ausgabe Nr. 10 der von der Schuldnerin verlegten Zeitschrift "Closer" vom 26. Februar 2020 veröffentlichte diese einen Artikel mit der Überschrift "Plötzlich GETRENNT", in dem über den gemeinsamen Auftritt der Gläubiger anlässlich der Deutschlandpremiere des Animationsfilms "Trolls" berichtet und der im Inhaltsverzeichnis mit den Worten "L.[…] M.[…] & M.[…] F.[…] - Plötzlich auf Abstand" angekündigt wurde. Der Artikel ist mit der Unterüberschrift versehen: "Was ist los bei L.[…] und M.[…]? Die seltsamen Szenen in Berlin …". In dem Artikel heißt es unter anderem: "Seit Wochen diskutiert halb Deutschland über diese innige Promi-Freundschaft: M.[…] F.[…] (37) und L.[…] M.[…] (28). Vergangene Woche hatten sie jetzt endlich (!) ihren ersten gemeinsamen Auftritt. Und der ging komplett schief! Sie kennen sich seit Jahren, waren lange nur Kollegen - doch mittlerweile verbindet die beiden eine besondere Beziehung. … Wer jedoch vergangene Woche zur Premiere des US-Animationsfilms 'Trolls' mit internationalen Stargästen … kam, könnte denken, dass die beiden sich spinnefeind sind: Auf dem roten Teppich taten L.[…] und M.[…] so, als würden sie sich nicht kennen. Sie hielten Abstand, würdigten sich kaum eines Blickes, für ein Foto zu zweit wollten sie gar nicht posieren. … Auf einem Gruppenfoto suchten sie den größtmöglichen Abstand voneinander. Ist diese besondere Freundschaft etwa schon wieder vorbei?"
In der Ausgabe Nr. 11 der Zeitschrift "Closer" vom 4. März 2020 veröffentlichte die Schuldnerin einen Artikel mit der Überschrift "L.[…] M.[…] (28) Sie will Mami sein". Darin heißt es unter anderem: "In einem Interview mit dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) sagt L.[…] M.[…] (28) jetzt: 'Ich werde ja in diesem Jahr 30.' … Es gefällt ihr, 'eine Person zu sein, an der andere sich ein wenig orientieren können'. Und auf die Frage, ob sie Mutter werden will, sagt sie: 'Natürlich, auf jeden Fall. Ich würde gerne Mama werden. Ich liebe es sehr, für die Kinder da zu sein - musikalisch und auch persönlich'. Wie toll! Bleibt nur eine ziemlich wichtige Frage. Hat L.[…] für diesen ganz besonderen Wunsch überhaupt schon den richtigen Partner gefunden? Mit M.[…] (37) verbindet sie zwar eine besondere Freundschaft. Ob ihr Gesangskollege […] sich von ihrem Traum allerdings wirklich angesprochen fühlt, steht in den Sternen. Seit die beiden nämlich gemeinsam in der Gerüchteküche schmoren, gehen sie sich zumindest in der Öffentlichkeit aus dem Weg."
Auf Antrag der Gläubiger hat das Landgericht gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 20.000 € wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Januar 2020 verhängt. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Zurückweisung des Ordnungsgeldantrags weiter. II.
Nach Auffassung des Kammergerichts hat das Landgericht gegen die Schuldnerin zu Recht gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000 € verhängt. Die Schuldnerin habe durch die Berichterstattungen vom 30. Januar, 19. Februar, 26. Februar und 4. März 2020 schuldhaft gegen das in Rede stehende Unterlassungsgebot verstoßen. Der Kern der untersagten Verletzungshandlung liege darin, dass die Schuldnerin über eine vermeintliche Liebesbeziehung der Gläubiger berichtet habe. Die beanstandeten Äußerungen in den Folgeveröffentlichungen seien damit kerngleich. Weder der unterschiedliche Berichterstattungsanlass noch das jeweilige Berichterstattungsthema oder die Art und Weise der Befassung mit der Verbindung zwischen den Gläubigern hätten eine Änderung der Umstände in einem solchen Ausmaß zur Folge gehabt, dass die Kerngleichheit der Äußerungen entfiele.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311192023Gilt das für Ihren Fall?
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