DSGVO-Schadensersatz 2026: Was Ihnen nach BGH zusteht
DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82: Höhe-Tabelle, BGH-Urteile 2024/2025, Vorlage Anspruchsschreiben. Anspruchs-Ampel in 2 Min. -- ab 4,99 EUR statt 250 EUR.
Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. November 2024
Amtlicher Leitsatz
Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO kann auch der bloße und kurzzeitige Verlust der Kontrolle über eigene personenbezogene Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung sein. Weder muss eine konkrete missbräuchliche Verwendung dieser Daten zum Nachteil des Betroffenen erfolgt sein noch bedarf es sonstiger zusätzlicher spürbarer negativer Folgen.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers bezüglich der Anträge auf Ersatz immateriellen Schadens (Antrag zu Ziffer 1), auf Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden (Antrag zu Ziffer 2), auf Unterlassung der Verwendung der Telefonnummer, soweit diese nicht von der Einwilligung des Klägers gedeckt ist (Antrag zu Ziffer 3b), und auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Antrag zu Ziffer 5) zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Auszug — die ersten 12 von 95 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (GRUR-RS 2023, 37347) im Wesentlichen ausgeführt:
Der Antrag auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige Schäden sei ebenso wie die Unterlassungsanträge bereits unzulässig. Hinsichtlich des Feststellungsantrags fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Es bestehe mit Blick auf den Zeitablauf seit dem Scraping-Vorfall kein Grund, mit einem (weiteren) Schadenseintritt zu rechnen; der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei unzureichend. Der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3a, mit dem begehrt werde, dass die Beklagte es unterlasse, "personenbezogene Daten der Klägerseite … unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern", sei nicht hinreichend bestimmt. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags zu Ziffer 3b, mit dem der Kläger begehre, dass die Beklagte es unterlasse, "die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellung auf 'privat' noch durch Verwendung der Kontakt-Import-Funktion verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der Nutzung der Facebook-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird", fehle es jedenfalls an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger könne, soweit dies nicht ohnehin schon geschehen sei, seine Telefonnummer ohne Weiteres der Suchbarkeitsfunktion entziehen; auch bleibe es ihm unbenommen, seine Telefonnummer insgesamt aus dem bei der Beklagten gespeicherten Datensatz zu löschen.
Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche unbegründet. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO bestehe nicht. Zwar sei der Anwendungsbereich der Vorschrift eröffnet und die Beklagte auch Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Auch könne offenbleiben, ob ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung vorliege. Denn dem Kläger sei jedenfalls kein immaterieller Schaden entstanden.
Der Kläger habe einen immateriellen Schaden nicht substantiiert dargelegt. Hinsichtlich der immer öffentlichen Daten seien diese durch die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen der Beklagten mit Einverständnis des Klägers ohnehin öffentlich gewesen. Bezüglich der Telefonnummer habe der Kläger eine Bekanntgabe in der Öffentlichkeit zwar nicht gewollt. Er habe jedoch einen Kontrollverlust bereits nicht ausreichend dargelegt, weil er nicht dargetan habe, dass er zuvor die Kontrolle über seine Telefonnummer innegehabt habe. Die Darlegung sei erforderlich, weil es sich bei der Telefonnummer nicht um eine per se sensible Information handele, da deren Verwendung gerade dem Zweck der Kontaktaufnahme mit anderen Personen diene. Zudem stelle der Kontrollverlust als solcher keinen Schaden dar, es sei vielmehr ein Nachweis erforderlich, dass durch den Kontrollverlust ein immaterieller Schaden entstanden sei. Hierfür fehle substantiierter Vortrag. Die Behauptung von Angst, Sorge und Unwohlsein genüge nicht, der Kläger müsse vielmehr konkrete Indizien bzw. objektive Beweisanzeichen für das Vorliegen dieser Emotionen vortragen. Die verwendeten Textbausteine seien nicht ausreichend. Eine erneute Anhörung des Klägers sei nicht erforderlich, diese würde auf eine Ausforschung hinauslaufen. Auch der Vortrag zu immateriellen Schäden durch Spam-SMS und -Anrufe sowie zur aufgewendeten Zeit und Mühe genüge nicht, da ebenfalls nur Textbausteine verwendet worden seien.
Der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 23. August 2021 Auskunft erteilt. Eine weiter gehende Auskunft über die Empfänger der Daten des Klägers sei der Beklagten mangels eigener Kenntnis der Scraper unmöglich.
Mangels eines Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen sei die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen. B.
Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Unterlassungsantrag zu Ziffer 3a unzulässig ist (III.) und die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs unbegründet (V.). Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz immateriellen Schadens (I.), des Feststellungsantrags (II.), des weiteren Unterlassungsantrags zu Ziff. 3b (IV.) und des Antrags auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (VI.) hat die Revision des Klägers jedoch Erfolg. I.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht verneint werden.
1. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem Antrag auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von 1.000 € nicht mehrere selbständige, auf verschiedene Datenschutzverstöße gestützte prozessuale Ansprüche alternativ geltend macht, sondern vielmehr einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens, der sich aus mehreren Datenschutzverstößen der Beklagten ergeben soll. Soweit das Berufungsgericht allerdings den Antrag des Klägers auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzanspruches dahingehend ausgelegt hat, dass dieser einen Betrag von 500 € für den Scraping-Vorfall und einen weiteren Betrag von 500 € für eine unzureichende Auskunft der Beklagten geltend mache, begegnet diese Aufspaltung des einheitlichen Antrags Bedenken.
a) Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen (Senat, Urteil vom 14. März 2017 - VI ZR 605/15, NJOZ 2018, 1982 Rn. 17 mwN).
b) Danach bildet unter den Umständen des Streitfalles der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in angemessener Höhe, mindestens aber von 1.000 €, den der Kläger auf den behaupteten Scraping-Vorfall und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende behauptete fehlerhafte Umsetzung der Benachrichtigungs- und Auskunftspflichten durch die Beklagte stützt, einen einheitlichen Streitgegenstand. Von ihm werden sämtliche mit der inkriminierten Datenverarbeitung im Zusammenhang stehenden gerügten Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung umfasst. Denn bei natürlicher Betrachtung können die Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung nicht isoliert beurteilt werden, da sie sämtlich in einem einheitlichen Geschehen wurzeln, das hinsichtlich der damit verbundenen Folgen nicht in einzelne Datenschutzverstöße aufgespalten werden kann. Auch bildet der geltend gemachte Ersatzanspruch entgegen den in diese Richtung deutenden Ausführungen des Berufungsgerichts keinen teilbaren Streitgegenstand in dem Sinne, dass auf die verschiedenen vom Kläger behaupteten Datenschutzverstöße unterschiedliche Beträge entfielen und diese einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zugänglich wären. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DSGVO niedergelegten Schadensersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Er erfüllt keine Abschreckungs- oder gar Straffunktion, weshalb auch das Vorliegen mehrerer auf denselben Verarbeitungsvorgang bezogener Verstöße nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes führt (vgl. EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 59 f., 64 f. - juris). Diese Wertung würde unterlaufen, wenn unterschiedliche, aber sämtlich auf den Scraping-Vorfall bezogene Datenschutzverstöße in gesonderte Lebenssachverhalte aufgespalten würden und damit kumulativ geltend gemacht werden könnten.
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Beiträge, in denen BGH VI ZR 10/24 eine Rolle spielt — mit Einordnung und Folgen für die Praxis.
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Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO: Vorlage, Frist 1 Monat, Eskalation mit Aufsichtsbehörde + Schadensersatz (BGH 2024). In 2 Min. prüfen -- ab 4,99 EUR.
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE710342024Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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