Bundesgerichtshof · Urteil vom 28. Januar 2014
VI ZR 156/13
Datenschutz: Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 28. Januar 2014
- Aktenzeichen
- VI ZR 156/13
- Dokumentnummer
- KORE302912014
Amtlicher Leitsatz
1. Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen.12
2. Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen.27
3. Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 6. März 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Das Berufungsgericht hat einen über die bereits erteilte Auskunft hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte über das Zustandekommen der Scorewerte für Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG verneint.
Die von der Beklagten übersandten Datenübersichten genügten der gesetzlichen Anforderung, dem Betroffenen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft zu geben. Die Beklagte habe darin das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten gesondert und tagesaktuell dargestellt.
Die Beklagte sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, ihr den Einfluss jedes einzelnen zur Beurteilung des Risikos herangezogenen Datums zu erläutern. Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkommen, an deren Geheimhaltung die Beklagte - auch nach Auffassung des Gesetzgebers - ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse habe. Das Recht des Betroffenen, über die den Wahrscheinlichkeitsberechnungen zugrunde liegenden Sachverhalte informiert zu werden, werde durch das Erfordernis der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt. Außerdem spreche auch die Gesetzessystematik dafür, dass sich der Auskunftsanspruch über das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte nur auf den Zusammenhang zwischen den Datenarten und den Wahrscheinlichkeitswerten erstreckt, nicht jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen Datums. Dies folge aus § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG, der Auskunfteien nur zur Auskunft über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten verpflichte. Weitergehende Vorschläge seien vom Gesetzgeber nicht umgesetzt worden. Wenn aber nur über die genutzten Datenarten Auskunft zu geben sei, müsse dies auch für die Erläuterung des Zustandekommens der Daten gelten, da sonst die Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG unzulässig erweitert werde. Der gesetzgeberische Zweck der Auskunftsverpflichtung werde mit der vorgenommenen Auslegung nicht verfehlt, da der Betroffene dennoch die Möglichkeit habe, die Richtigkeit der gesamten, der Auskunftei in Bezug auf seine Person vorliegenden Datenbasis zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit deren Berichtigung zu verlangen. II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Allerdings hat ein durch eine Bonitätsauskunft der Beklagten Betroffener wie die Klägerin einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind.
a) § 34 Abs. 4 BDSG fand seine heute gültige Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2254). Ziel des Gesetzes war es insbesondere, die Regelungen für die Tätigkeit von Auskunfteien deren gestiegener und weiter steigender Bedeutung und dem vermehrten Einsatz von Scoringverfahren anzupassen. Durch eine Erweiterung der Informations- und Auskunftsrechte der Betroffenen sollte die Transparenz der Verfahren verbessert und mehr Rechtssicherheit sowohl für die Betroffenen als auch für die Unternehmen geschaffen werden. Insbesondere sollte den Betroffenen zukünftig ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe welcher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen ist, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missverständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sachbearbeiter vertreten können (vgl. BT-Drucks. 16/10529, S. 9).
Mit § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG nF, wonach der Betroffene einen Auskunftsanspruch über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten hat, sollte diesem die Möglichkeit gegeben bzw. erleichtert werden, falsche Daten zu korrigieren oder den für ihn errechneten Wahrscheinlichkeitswert zu widerlegen. Weiter wollte der Gesetzgeber es ermöglichen, einzelne Datenfelder eines Datensatzes zusammenzufassen, wobei entscheidend sein sollte, dass der Betroffene nachvollziehen kann, welche Merkmale in das konkrete Berechnungsergebnis eingeflossen sind (BT-Drucks. 16/10529, S. 17 f.).
Die Regelungen des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG nF, die verlangen, dass dem Betroffenen das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form dargelegt werden müssen, sollten wiederum sicherstellen, dass die Darlegung der der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für Laien verständlichen Form erfolgt. Zugleich wollte der Gesetzgeber verhindern, dass die Unternehmen die Scoreformel, an deren Geheimhaltung er ihnen ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse zubilligte, offenbaren müssen. Das Ergebnis sollte aber für den Betroffenen soweit nachvollziehbar sein, dass er seine Rechte sachgerecht ausüben, mögliche Fehler in der Berechnungsgrundlage aufdecken und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts gegenüber der für eine Entscheidung verantwortlichen Stelle darlegen kann (BT-Drucks. 16/10529, aaO).
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf u.a. das Ziel verfolgt, § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG nF dahingehend zu ändern, dass über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung für das im Einzelfall berechnete Ergebnis Auskunft zu erteilen ist. Damit sollte der Schutz des Betroffenen und die Nachvollziehbarkeit des errechneten Gesamtwerts erhöht werden (BT-Drucks. 16/10529, S. 28 f.). Diese Vorschläge, die nicht in die endgültige Gesetzesfassung übernommen wurden, lehnte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit dem Argument ab, dass die vorgeschlagene Gesetzesformulierung dem Betroffenen die Einordnung seines Scorewerts in den allgemeinen Rahmen ermögliche (BT-Drucks. 16/10581, S. 5).
b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt daher, dass der Gesetzgeber auf der einen Seite dem Betroffenen ausreichende Informationen darüber an die Hand geben wollte, welche - ihn betreffenden - Sachverhalte Grundlage der Wahrscheinlichkeitsberechnungen waren, insbesondere um falsche Daten korrigieren zu können und von der statistischen Betrachtung abweichende Umstände gegenüber den - etwa über eine Kreditvergabe - entscheidenden Stellen darlegen zu können. Auf der anderen Seite sollte die Scoreformel als Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien geschützt werden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, die einerseits dem Betroffenen zusätzliche Auskunftsrechte zur Erhöhung der Transparenz geben und andererseits die schutzwürdigen Interessen der Auskunfteien berücksichtigen wollte.
c) Daraus folgt, dass dem Betroffenen jedenfalls nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssen, die von Relevanz für den jeweils ermittelten Wahrscheinlichkeitswert sind, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret eingeflossen sind.
aa) Offen bleiben kann die im Schrifttum umstrittene Frage, ob schon § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BDSG trotz einer möglichen Zusammenfassung von Datenfeldern zu Datenarten eine Erkennbarkeit der einzelnen in das Berechnungsergebnis eingeflossenen Daten verlangt (so Meents/Hinzpeter in Taeger/Gabel, BDSG, 2. Aufl., § 34 Rn. 33; Schmidt-Wudy in Wolff/Brink, Datenschutzrecht, § 34 BDSG Rn. 70) oder ob danach eine bloße Auskunft über Datenarten ohne weitergehende Präzisierung ausreichend ist (so Plath/Kamlah, BDSG, § 34 Rn. 39; Bergmann/Möhrle/Herb, Datenschutzrecht, § 34 BDSG Rn. 69 (Stand: April 2010); Schaffland/Wiltfang, BDSG, § 34 Rn. 5a (Stand: Dezember 2012); Heinemann/Wäßle, MMR 2010, 600, 602; Abel, RDV 2009, 147, 150; Gürtler/Kriese, RDV 2010, 47, 53; LG Wiesbaden, ZD 2012, 283).
Amtliche Fundstelle
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