Bundesgerichtshof · Urteil vom 31. März 2026

VI ZR 157/24

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
31. März 2026
Aktenzeichen
VI ZR 157/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:310326UVIZR157.24.0
Dokumentnummer
KORE706382026

Amtlicher Leitsatz

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet). 16 17 20 21

2. Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). 33

3. Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). 43 44 48 49

Tenor

1. Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. April 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

a) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2022 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, darauf hinzuwirken, dass aus folgenden Veröffentlichungen die Aussage, die Klägerin habe eine "Hausgeburt" gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, entfernt wird:

a.

(Anlage BB 1):

https://[...]

b.

(Anlagen BB 3-BB20):

https://[...]

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

b) Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. Im Übrigen werden die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Klägerin 83 % und die Beklagte 17 %.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 71 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt, der Hauptantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken solle, dass aus weiter online abrufbaren und über die Suchmaschinen Google und/oder BING durch Sucheingabe der Suchbegriffe "H. F. " und "Hausgeburt" auffindbaren Veröffentlichungen, die mit Verweis auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten die Behauptung verbreiten, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden, diese Aussage entfernt werde, sei unzulässig, weil er nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO an die Bestimmtheit des Klageantrags entspreche. Es könne nämlich nicht festgestellt werden, auf welche Medien oder Drittverbreiter die Beklagte einwirken solle, um die Entfernung der Aussage, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, zu erreichen. Der Inhalt der zu erbringenden Leistung würde sich weder aus dem Tenor noch aus den Gründen eines dem Hauptantrag der Klägerin stattgebenden Urteils ergeben und wäre damit nicht vollstreckungsfähig. Der konkrete Inhalt der mit dem Hinwirkungsanspruch geschuldeten Leistung werde erst durch die Bezeichnung der Folgeveröffentlichungen und der Benennung derjenigen Personen oder Presseunternehmen, gegenüber denen die Beklagte auf die Löschung hinwirken solle, bestimmt. Denn die Vollstreckung des Hinwirkungsanspruchs bestimme sich nach § 887 ZPO. Die Überprüfung des Erfüllungseinwands verlange einen Vergleich der tenorierten Handlungspflicht mit dem tatsächlichen Tun des Schuldners. Bei Zugrundelegung des Hauptantrags müsse das Vollstreckungsgericht demnach selbst feststellen und gegebenenfalls Beweis darüber erheben, welche Online-Veröffentlichungen über eine Hausgeburt der Klägerin berichteten und dabei auf die Ausgangsberichterstattung verwiesen. Im Ergebnis drohe so ein neues Erkenntnisverfahren im Gewand eines Vollstreckungsverfahrens.

Unzulässig sei auch der 1. Hilfsantrag, mit dem die Feststellung begehrt werde, die Beklagte habe - sinngemäß nach den Vorgaben des Hauptantrages - auf die Entfernung der beanstandeten Aussage hinzuwirken, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt. Auch bei einer Feststellungsklage müsse die Klage den Anforderungen des § 253 ZPO genügen, insbesondere seien grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags zu stellen als bei einer Leistungsklage. Daneben fehle diesem Hilfsantrag auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil die Klägerin dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen könne.

Der 2. Hilfsantrag, wonach die Beklagte darauf hinwirken solle, dass aus den durch Angabe der URL näher bezeichneten Veröffentlichungen die aus der Berichterstattung der Beklagten übernommene Aussage, die Klägerin solle eine Hausgeburt gehabt und/oder ihre Tochter zu Hause entbunden haben, entfernt werde, sei unzulässig, weil in dem Antrag die Adressaten der Hinwirkungsverpflichtung nicht benannt seien.

Der weitere Hilfsantrag, in dem - ergänzend zu den Angaben des zweiten Hilfsantrags - Namen und Anschriften der Diensteanbieter genannt seien, sei zulässig und überwiegend begründet. Der Betroffene könne den Störer zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung grundsätzlich auf Löschung bzw. Hinwirkung auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch seien und die begehrten Abhilfemaßnahmen unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar seien.

Die Behauptung, die Klägerin habe eine Hausgeburt gehabt, sei unstreitig unwahr und auch geeignet, eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung zu bewirken. Der daher in Betracht kommende Hinwirkungsanspruch bestehe, soweit die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags der Beklagten verursachten Rechtsverletzungen sowohl äquivalent als auch adäquat-kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen seien. Dies sei der Fall bei Verlinkungen auf den Ursprungsbeitrag, bei der Verbreitung von Kopien des Ursprungsbeitrags und darüber hinaus bei einer Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung, sofern dabei die Ausgangsberichterstattung der Beklagten erkennbar als Quelle gedient habe. Nach diesen Grundsätzen bestehe ein Hinwirkungsanspruch der Klägerin lediglich nicht in Bezug auf die im Klageantrag aufgeführten Archivierungen im Internetarchiv "Wayback Machine". Insoweit könne eine fortwirkende Rufbeeinträchtigung der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Archivierungen in der Wayback Machine seien nicht indexiert und daher auch nicht mit Hilfe von Suchmaschinen auffindbar. Abrufbar seien die Beiträge nur bei einer gezielten Suche. Vor diesem Hintergrund fehle es an einer Breitenwirkung und einer erheblichen Rufbeeinträchtigung.

Der Hinwirkungsanspruch der Klägerin sei durch die im Mai 2022 erfolgten Richtigstellungen seitens der Beklagten nicht erfüllt worden. Durch die Veröffentlichung der Richtigstellungen habe die Beklagte die geschuldete Leistung nicht bewirkt, da sich die Rechtsfolgen von Berichtigungs- und Hinwirkungsanspruch unterschieden. Der Hinwirkungsanspruch gewährleiste, dass die Drittverbreiter von der Unwahrheit ihrer eigenen Berichterstattung erführen, was allein aufgrund der Veröffentlichung der Richtigstellungen nicht sichergestellt sei. Durch diese Information werde die Bereitschaft von rechtstreuen Drittverbreitern erhöht, die unwahren Tatsachenbehauptungen zu löschen.

Die zulässige Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei nur hinsichtlich des Hilfsantrags begründet, da der Hauptantrag auch die Feststellung der Ersatzpflicht für Schäden aufgrund solcher Beiträge erfasse, in denen die unwahre Information ohne Bezugnahme auf die Ausgangsberichterstattung der Beklagten veröffentlicht werde. B.

Die Revision der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg. I.

Die klägerische Revision ist mangels einer Beschränkung ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft, also auch, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten richtet. Die Entscheidungsformel des Berufungsurteils enthält keinen Zusatz, der die dort ausgesprochene Zulassung der Revision einschränkt. Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Revisionszulassung ausgeführt hat, zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrages bei einem Hinwirkungsanspruch, zu dessen Voraussetzungen und Reichweite, insbesondere im Fall der Weiterverbreitung einer als rechtswidrig beanstandeten Äußerung in Folgeberichterstattungen - ohne Verlinkung oder Kopieren der Ausgangsberichterstattung -, erscheine eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs notwendig, folgt daraus keine Beschränkung der Zulassung der Revision auf den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch.

Zwar kann sich die Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Tenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen und deshalb von einer beschränkten Revisionszulassung auszugehen ist, wenn sich die Beschränkung aus den Gründen klar ergibt. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16 mwN). So liegt es hier aber nicht. Das Berufungsgericht hat das Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit der Begründung bejaht, es bestehe die Möglichkeit des Eintritts materieller Schäden in Form von Anwaltskosten infolge eines Vorgehens gegen Drittverbreiter, etwa wenn die Beklagte ihrer Hinwirkungspflicht nicht nachkomme oder die Hinwirkung nicht zu einer Löschung der beanstandeten Beiträge führe. Die Frage des Bestehens eines Hinwirkungsanspruchs war aus Sicht des Berufungsgerichts also auch für das Schadensersatzbegehren relevant. II.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE706382026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.