Bundesgerichtshof · Urteil vom 18. Juli 2023

VI ZR 16/23

Haftung bei Kfz-Unfall: Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion; Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter während der Ernte

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
18. Juli 2023
Aktenzeichen
VI ZR 16/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:180723UVIZR16.23.0
Dokumentnummer
KORE311142023

Amtlicher Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Diesel aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Anschluss an Senatsurteil vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 2022, berichtigt durch Beschluss vom 27. Dezember 2022, aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 30. März 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 9 von 15 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Haftung des Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG gestützt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Verschmutzung der mithilfe des Traubenvollernters abgeernteten Trauben durch ein Leck an der dieselführenden Leitung der Maschine, also gerade bei und durch den Einsatz des Traubenvollernters, herbeigeführt worden sei. Das weit auszulegende Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei erfüllt. Zwar entfalle die Haftung nach dieser Vorschrift dort, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde. Eine Verbindung mit dem Betrieb als Kraftfahrzeug sei jedoch dann zu bejahen, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichte. Hier habe der Traubenvollernter mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Lösen der Trauben von ihren Rebstöcken und die maschineninterne "Beförderung" der Trauben in den für deren kurzfristige Aufbewahrung bestimmten Behälter gebildet, sondern er sei auch an den Rebstöcken entlanggefahren und habe dadurch die Erntevorrichtung fortbewegt, so dass eine streckenmäßig höhere Ernteleistung ermöglicht worden sei. Gerade die Tatsache, dass sich für die Durchführung des Erntevorgangs nicht nur die für den Erntevorgang bestimmten internen mechanischen Maschinenteile in Bewegung befänden, sondern der Traubenvollernter als Ganzes einen stetigen Ortswechsel vornehme, um seiner bestimmungsgemäßen Verwendung als selbstfahrende Arbeitsmaschine gerecht zu werden, lasse erkennen, dass Menschen, sonstige Lebewesen und Gegenstände in verkehrstypischer Weise auch hier den Gefahren ausgesetzt seien, für die der Fahrzeughalter nach § 7 StVG generell verantwortlich zeichne. Dass der Schaden auf einem Privatgelände eingetreten sei, stehe der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich nicht entgegen, da diese Norm nicht den Einsatz des Fahrzeugs auf öffentlicher Verkehrsfläche erfordere.

Der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 3 StVG sei nicht erfüllt, da die abgeernteten und in einem maschineneigenen Behälter gesammelten Trauben hier nicht als beförderte Sachen im Sinne dieser Norm anzusehen seien. Denn die kurzfristige körperliche Verbindung der Trauben mit dem Fahrzeug sei nicht zum Zwecke der Herbeiführung eines Ortswechsels, sondern notwendigerweise bei der Durchführung des Erntevorgangs eingetreten.

Die Klägerin treffe an dem Schadenseintritt kein erhebliches Mitverschulden, so dass für den Schaden allein der Beklagte verantwortlich sei.

Soweit neben der verkehrsrechtlichen Verantwortlichkeit auch eine Haftung nach vertragsrechtlichen oder deliktischen Grundsätzen in Betracht kommen könnte, folge das Berufungsgericht den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts, wonach eine Pflichtverletzung des Beklagten oder ein sonstiges schuldhaftes Verhalten nicht bewiesen sei. II.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG schon deshalb ausgeschlossen, weil die Trauben der Klägerin nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" kontaminiert wurden.

1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit grundsätzlich maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. nur Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NZV 2023, 265 Rn. 8 f.; vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 6; jeweils mwN).

b) Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen ist es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher jedenfalls dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat. Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug kann dagegen zu bejahen sein, wenn eine "fahrbare Arbeitsmaschine" gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Dieser Gesichtspunkt kann jedoch nicht losgelöst von dem konkreten Einsatzbereich des Fahrzeugs gesehen werden. Ausschlaggebend ist insoweit nicht das Stehen oder Fahren während der Arbeitsfunktion. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden (Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 7; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 6, 13 mwN). Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2021 - VI ZR 726/20, VersR 2021, 1518 Rn. 8; vom 24. März 2015 - VI ZR 265/14, VersR 2015, 638 Rn. 15).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311142023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.