Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. Juni 2025
VI ZR 204/23
Zivilrechtliche Schadensersatzklage betreffend Tötung einer Ehefrau und Mutter: Tatrichterliche Schätzung der Schadenshöhe; Berufung gegen einen von mehreren Sachanträgen; Streitgegenstand bei einem auf Feststellung gerichteten Klageantrag
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 24. Juni 2025
- Aktenzeichen
- VI ZR 204/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:240625UVIZR204.23.0
- Dokumentnummer
- KORE722832025
Amtlicher Leitsatz
1. Im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten genügt es den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt.6
2. Einem Kläger, der mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit der Folge, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann.18
3. Begehrt eine Partei gemäß § 256 ZPO die Feststellung, es handele sich bei einer Forderung um eine Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, ist Streitgegenstand die Frage, ob ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner besteht. Das Gericht muss dann klären, ob dem Gläubiger ein materiell-rechtlicher Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zusteht. Es kann sich nicht darauf beschränken zu prüfen, ob der Schuldner im Hinblick auf die geltend gemachte Forderung vorsätzlich gehandelt hat.
Tenor
Auf die Revision der Kläger sowie die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Mai 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 6. Juli 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 13 von 32 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger ihre Klage hinsichtlich des geltend gemachten Unterhaltsschadens zwar im Wege einer sachdienlichen Klageerweiterung zulässig von der erstinstanzlich begehrten Feststellung auf Leistungsanträge umgestellt. Doch seien die Leistungsanträge selbst unbestimmt, weshalb die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen sei. Denn die Leistungsanträge beinhalteten weder die konkrete Angabe einer Geldsumme noch die Angabe einer Größenordnung. Die Bemessung der Höhe einer Unterhaltsrente sei jedoch nicht in das gerichtliche Ermessen gestellt, auch bleibe für einen unbezifferten Zahlungsantrag bei einer Klage auf materiellen Schadensersatz kein Raum.
Auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO hat das Berufungsgericht keinen Raum gesehen. Die Kläger hätten es trotz gerichtlichen Hinweises nicht vermocht, ausreichend zu den tatsächlichen Umständen der Lebensgestaltung, zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zur Aufteilung der Haushaltsführung sowie der sonstigen Aufgaben in der Familie der Kläger vorzutragen. Dem (unstreitigen) Vortrag der Kläger lasse sich nicht entnehmen, aus welchen Umständen sich die geforderten Mindestbeträge zusammensetzen sollten.
Selbst wenn man - hypothetisch - die Leistungsanträge für hinreichend bestimmt hielte, hätten sie in der Sache keinen Erfolg. Denn auch insoweit fehle es an einem substantiierten Vortrag der Kläger zu dem Bestehen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht der M. gegenüber dem Kläger zu 1 und dazu, ob und in welchem Umfang dem Kläger zu 2 durch den Tod der Mutter eine unterhaltspflichtige Person genommen worden sei.
Dagegen habe die auf Feststellung des Rechtsgrundes der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerichtete eigene Berufung der Kläger Erfolg. Der Beklagte hafte den Klägern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 227 StGB. Die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination der vom Beklagten begangenen vorsätzlichen Körperverletzung mit fahrlässiger Todesfolge reiche für einen auf § 850f Abs. 2 ZPO gestützten Feststellungsantrag aus. B.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung insgesamt nicht stand. Sowohl die Revision der Kläger (I.) als auch die Anschlussrevision des Beklagten (II.) haben Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat die Anträge der Kläger auf Zahlung einer Unterhaltsrente zu Unrecht für unzulässig gehalten.
1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die zuletzt gestellten Leistungsanträge der Kläger seien zu unbestimmt und genügten den nach § 253 ZPO an einen Klageantrag zu stellenden Anforderungen nicht, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für einen unbezifferten Zahlungsantrag, der die Höhe des zuzusprechenden Geldbetrags in das Ermessen des Gerichts stelle, bei einer Klage auf materiellen Schadensersatz grundsätzlich kein Raum bleibe. Diese prinzipielle Ablehnung eines unbezifferten Antrags beim materiellen Schadensersatz verkennt, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die dem Tatrichter bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt, wenn der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Ersatzes materiellen Schadens in das Ermessen des Gerichts stellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angibt (vgl. Senat, Urteile vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 10 zum Minderwert bei unzulässiger Abschalteinrichtung; vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80, NJW 1982, 340, juris Rn. 6 ff. zum merkantilen Minderwert eines Unfallwagens; vom 4. November 1969 - VI ZR 85/68, NJW 1970, 281, juris Rn. 8 ff. zum Nutzungsausfallschaden; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96, NJW 1999, 353, juris Rn. 11 zur ehebedingten Zuwendung; vom 24. April 1975 - III ZR 7/73, MDR 1975, 599, juris Rn. 30 zur Enteignungsentschädigung; vom 13. Dezember 1951 - III ZR 144/50, BGHZ 4, 138, 142, juris Rn. 7 zum Verdienstausfallschaden; aA Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 253 Rn. 14a). Nichts anderes kann für die Beantragung einer Geldrente zum Ersatz eines Unterhaltsschadens nach § 844 Abs. 2 BGB gelten, für die ebenfalls der Maßstab des § 287 ZPO greift (vgl. hierzu Senat, Urteile vom 5. Juni 2012 - VI ZR 122/11, NJW 2012, 2887 Rn. 4; vom 2. Dezember 1997 - VI ZR 142/96, NJW 1998, 985, juris Rn. 23 [in BGHZ 137, 237 nicht abgedruckt]; vom 24. April 1990 - VI ZR 183/89, NZV 1990, 307, juris Rn. 11).
b) Soweit das Berufungsgericht ergänzend auch für eine Schätzung nach § 287 ZPO keinen Raum gesehen hat, weil die Kläger nur ungenügend zu den tatsächlichen Umständen in der Familie der Kläger vor dem Tod der M. vorgetragen hätten, rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit dem gehaltenen Sachvortrag der Kläger auseinandergesetzt hat.
aa) Die Kläger haben mit ihren zuletzt gestellten Anträgen zwar die Höhe der ihnen zuzusprechenden monatlichen Geldrenten in das Ermessen des Gerichts gestellt, zugleich aber monatliche Mindestbeträge von 500 € (Kläger zu 1) und 400 € (Kläger zu 2) genannt. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2022 haben die Kläger ausgeführt, dass beide Kläger gegenüber der M. unterhaltsberechtigt gewesen seien, dass die verstorbene M. vor ihrem Tod nicht krank gewesen sei, den Haushalt alleine geführt und damit ihrer Unterhaltsverpflichtung genügt habe, dass der Kläger zu 1 allein erwerbstätig gewesen sei mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.600 €, dass die monatlichen Fixkosten der Haushaltsführung 1.660 € betragen hätten und vom Kläger zu 1 zu 100 % getragen worden seien und dass die Familie in einem gehobenen 3-Personen-Haushalt mit 110 qm Wohnfläche gelebt habe. Der Kläger zu 2, geboren am 3. August 2004, habe sich nicht an der Haushaltsführung beteiligt und seine Schullaufbahn im August 2021 beendet. Vom 1. September 2021 bis 3. August 2022 habe er eine Ausbildung zum Mechatroniker gemacht, während der er 560 € im Monat verdient habe. Diese Ausbildung habe er abgebrochen und arbeite derzeit als Hilfsarbeiter im selben Unternehmen mit einem Verdienst von 1.400 € im Monat. Zum 1. September 2023 werde der Kläger zu 2 eine neue Ausbildung beginnen für eine Dauer von dreieinhalb Jahren mit einem Verdienst von 540 € im Monat. Der Kläger zu 2 wohne weiterhin beim Kläger zu 1 und habe dort auch in der Vergangenheit gewohnt.
bb) Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht offenbar aus dem Blick verloren, wenn es moniert, dass der Kläger zu 1 nicht präzisiert habe, ob und wie er und die M. sich die Haushaltsführung aufgeteilt hätten, und dass der Kläger zu 2 nicht vorgetragen habe, ob und in welchem Umfang ihm durch den Tod der Mutter eine unterhaltspflichtige Person genommen worden sei. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus im Rahmen der Zulässigkeit der Leistungsanträge weitere Darlegungen zum Mehraufwand des Klägers zu 1 nach dem Tod der M. verlangt hat, hat es die Anforderungen an die im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darzulegenden tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung schlechterdings überspannt.
2. Die angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO. Anders als die Revisionserwiderung meint, war die Klage hinsichtlich der zuletzt gestellten Zahlungsanträge nicht schon deshalb als unzulässig abzuweisen, weil die insoweit von den Klägern in der Berufungsinstanz vorgenommene Umstellung ihrer Anträge von Feststellung auf Zahlung mangels Anschlussberufung der Kläger unzulässig gewesen wäre.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE722832025Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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