Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. April 2018

VI ZR 25/17

Tierhalterhaftung: Anwendung der Regelung über die Haftung des Beteiligten; Begriff des Beteiligten; spezifische Tiergefahr im Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. April 2018
Aktenzeichen
VI ZR 25/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:240418UVIZR25.17.0
Dokumentnummer
KORE312852018

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt, sondern erfasst auch die Gefährdungshaftung, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Fortführung Senatsurteil vom 15. Dezember 1970, VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.).12

2. "Beteiligter" im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nur derjenige, dessen Tatbeitrag zu einer rechtswidrigen Gefährdung der Schutzsphäre des Betroffenen geführt hat und zur Herbeiführung der eingetretenen Verletzung geeignet war (Fortführung Senatsurteil vom 20. Juni 1989, VI ZR 320/88, NJW 1989, 2943, 2944). Im Falle der Gefährdungshaftung bedarf es hierzu einer konkreten Gefährdung des Betroffenen, die geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen.13

3. Im Falle der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB ist für die Anwendung von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 16 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils, das unter BeckRS 2016, 113846 und in Juris veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Es stehe bereits nicht fest, ob die Verletzung der klägerischen Stute durch einen Tritt oder eine sonstige Einwirkung eines anderen Pferdes verursacht worden sei. Abschließend brauche dies aber auch nicht beantwortet zu werden. Denn der (Berufungs-)Senat könne sich nach dem wechselseitigen Parteivortrag auch keine Vorstellung vom - einer denkbaren Verletzung vorausgegangenen - Unfallhergang machen. Zwar entbehre die klägerische Darstellung, es sei kurz vor dem Zurückbringen der Pferde in die Boxen und der damit verbundenen Fütterungen zu einer Unruhe innerhalb der Pferde gekommen, nicht einer gewissen Plausibilität. Wie allerdings die Unruhe konkret ausgesehen habe und vor allem, ob das Pferd der Beklagten sich auch bloß in der Nähe befunden oder sich möglicherweise abseits aufgehalten habe, sei weder erkennbar, noch könnten die Parteien hierzu Angaben machen. Damit bleibe nicht nur die unmittelbare Beteiligung des Pferdes der Beklagten offen, sondern auch schon, wo es sich zum Zeitpunkt einer nicht näher zu beschreibenden Auseinandersetzung zwischen Pferden befunden haben könne. Nicht ausgeschlossen werden könne damit auch die Möglichkeit, dass sich die Stute der Klägerin die Verletzung durch eine Auseinandersetzung zu einem früheren Zeitpunkt mit einem anderen der auf der Weide befindlichen Pferde oder, wenn auch weniger wahrscheinlich, selbst beigefügt habe. Damit bleibe als tatsächlicher Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Beklagten nur die Anwesenheit ihres Pferdes in einer Gruppe von insgesamt 14 Pferden bei im Übrigen unklarem Handlungsablauf. Dies reiche zur Begründung einer gesamtschuldnerischen Tierhalterhaftung gegen einen der übrigen Tierhalter nach §§ 833, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus.

Schließlich scheitere eine Haftung der Beklagten auch nach den Grundsätzen des "Handelns auf eigene Gefahr". Denn wer - wie die Klägerin - aus Gründen der artgerechten Haltung oder aus Kostengründen sein Pferd gemeinsam mit anderen Pferden unterbringe und dabei auf eine dauernde Beaufsichtigung verzichte, nehme auch das Risiko auf sich, eine konkrete Schadensverursachung und -zurechnung nicht nachweisen zu können. II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits der Tatbestand des § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht erfüllt (1.). Entgegen der Auffassung der Revision sind dem Berufungsgericht auch keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen (2.). Ob die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Handeln auf eigene Gefahr zutreffen, braucht der erkennende Senat damit nicht mehr zu beurteilen.

1. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen tragen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 833 Satz 1 BGB, auch in Verbindung mit § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht.

Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 Satz 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn - wie im Streitfall - ein (anderes) Tier verletzt wird (§ 90a Satz 2 BGB; vgl. ferner Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, BGHZ 67, 129). Die Gefährdungshaftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt allerdings voraus, dass sich im Unfall eine "spezifische" oder "typische" Tiergefahr desjenigen Tieres verwirklicht hat, dessen Halter in Anspruch genommen werden soll (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO, 130 mwN; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, VersR 1990, 796, 797; vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, NJW 1982, 763, 764). Dies ist dann der Fall, wenn ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten des betreffenden Tieres für die Entstehung des Schadens adäquat ursächlich geworden ist, wobei Mitursächlichkeit - wie sonst auch - ausreicht (Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 12, mwN). Hiervon kann im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.

a) Das Berufungsgericht vermochte bereits nicht festzustellen, dass überhaupt ein Verhalten des Pferdes der Beklagten für die Verletzungen der Stute der Klägerin ursächlich war. Weder konnte es sich davon überzeugen, dass das Pferd der Beklagten die Stute der Klägerin getreten und deren Verletzung damit unmittelbar herbeigeführt hat. Noch vermochte es die Gewissheit zu erlangen, dass die Stute der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Unruhe, an der das Pferd der Beklagten in jedenfalls mitursächlicher Weise beteiligt war, zu Schaden kam, weshalb auch eine - im Rahmen von § 833 Satz 1 BGB ausreichende (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, NJW 2015, 1824 Rn. 13) - mittelbare Verursachung der Verletzung der Stute der Klägerin durch das Pferd der Beklagten nicht feststeht.

b) Über die fehlende Feststellung eines für die Verletzung der Stute der Klägerin ursächlichen Verhaltens des Pferdes der Beklagten hilft § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht hinweg. Zwar ist die Vorschrift - was das Berufungsgericht nicht verkannt hat - im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB grundsätzlich anwendbar. Eine Anwendung der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB scheitert im Streitfall aber daran, dass es sich bei der Beklagten nicht um eine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift handelt.

aa) In der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die Verschuldenshaftung beschränkt ist, sondern auch die Gefährdungshaftung erfasst, insbesondere die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (vgl. zur Tierhalterhaftung nach § 833 BGB: Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, BGHZ 55, 96, 98 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 U 63/16, juris Rn. 21; OLG Koblenz, VersR 2013, 328 f.; OLG München, VersR 2012, 1267, 1268; ferner: Senatsurteil vom 23. September 1969 - VI ZR 37/68, NJW 1969, 2136, 2137 f. [Haftung des Fahrzeughalters gemäß § 7 StVG]; BGH, Urteile vom 22. Juli 1999 - III ZR 198/98, BGHZ 142, 227, 239; vom 27. Mai 1987 - V ZR 59/86, BGHZ 101, 106, 111; Staudinger/Eberl-Borges [2018] § 830 Rn. 74 ff.; dies., AcP 196 (1996), 491, 512 f.; BeckOGK/Förster, 15. Januar 2018, BGB § 830 Rn. 43; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 830 Rn. 49; anders jedenfalls für die Gefährdungshaftung außerhalb der §§ 823 ff. BGB noch RGZ 102, 316, 320 f.). Auch das Halten eines Tieres kann die den Schaden verursachende "Handlung" im Sinne von § 833 Satz 1 BGB sein (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, aaO 99).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312852018

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