Bundesgerichtshof · Beschluss vom 9. Januar 2023

VI ZR 365/22

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
9. Januar 2023
Aktenzeichen
VI ZR 365/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:090123BVIZR365.22.0
Dokumentnummer
KORE616642023

Tenor

Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Aus den Gründen

Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.

Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2022, der Klägerin zugestellt am 4. Oktober 2022, zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückgewiesen wurde.

Auf Antrag vom 4. November 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Der Beschluss vom 6. Dezember 2022 und die Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurden Rechtsanwalt Rinkler am 13. Dezember 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2022, hat Rechtsanwalt Rinkler namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.

Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren, weil sie die Notfrist zur Einlegung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt und zugleich die versäumte Revisionseinlegung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Ratgeber zu dieser Entscheidung

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Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE616642023

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