DSGVO-Schadensersatz 2026: Was Ihnen nach BGH zusteht
DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82: Höhe-Tabelle, BGH-Urteile 2024/2025, Vorlage Anspruchsschreiben. Anspruchs-Ampel in 2 Min. -- ab 4,99 EUR statt 250 EUR.
Bundesgerichtshof · Beschluss vom 6. Februar 2024
Tenor
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt R. beigeordnet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 hat Rechtsanwalt R. namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat der Senat die begehrte Wiedereinsetzung gewährt. Der Beschluss wurde Rechtsanwalt R. am 23. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt R. namens der Klägerin die Revision begründet und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, nämlich der Zustellung des Beschlusses vom 9. Januar 2023 über die Bewilligung von Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist, beantragt und zugleich die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO). Seiters Oehler Müller Klein Böhm
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Beiträge, in denen BGH VI ZR 365/22 eine Rolle spielt — mit Einordnung und Folgen für die Praxis.
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Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO: Vorlage, Frist 1 Monat, Eskalation mit Aufsichtsbehörde + Schadensersatz (BGH 2024). In 2 Min. prüfen -- ab 4,99 EUR.
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE616212024Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.