Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. Februar 2026

VI ZR 415/23

Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem Nachrichtenportal

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. Februar 2026
Aktenzeichen
VI ZR 415/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:240226UVIZR415.23.0
Dokumentnummer
KORE704292026

Amtlicher Leitsatz

1. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren.22

2. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.23

3. Ein Staat hat weder eine "persönliche" Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.21 67

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 21. November 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 72 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in GRUR-RR 2024, 124 veröffentlicht ist, stehen dem Kläger als ausländischem Staat äußerungsrechtliche Ansprüche nicht zu. Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm § 186 StGB, weil ausländische Staaten nicht zu dem Kreis von Rechtssubjekten gehörten, die von § 186 StGB geschützt würden. Ausländische Staaten könnten insbesondere nicht als Behörde oder sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, im Sinne von § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB qualifiziert werden. Diese Bestimmung spreche erkennbar in den Kategorien des deutschen Verwaltungsrechts und erfasse nur staatliche Einrichtungen, die nach deutschen Gesetzen geschaffen worden seien. Der Kläger könne einen Anspruch auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG stützen. Als Staat verfüge der Kläger nicht über ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dies ergebe sich auch nicht aus der völkerrechtlichen Anerkennung des Staates als Rechtssubjekt. Lediglich § 104 StGB, welcher die Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten unter Strafe stelle, sehe einen singulären Schutz ausländischer Staaten unter einem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt vor. Darüber hinaus gebe es im deutschen Recht keine Vorschriften, die persönlichkeitsrechtliche Aspekte ausländischer Staaten schützten. Insbesondere der Vergleich mit § 90a StGB, welcher die Verunglimpfung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Symbole unter Strafe stelle, zeige, dass der Schutz ausländischer Staaten mit Blick auf Persönlichkeitsrechte enger gefasst sei und keine planmäßige Regelungslücke bestünde, welche eine Analogie erlaube. Schließlich enthalte auch das Völkerrecht keine Vorschriften, aus denen sich ein Anspruch eines ausländischen Staates auf Schutz seiner persönlichkeitsrechtlichen Positionen gegen Eingriffe privater Personen oder Einrichtungen ergebe. B.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. I.

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 10 mwN), ist gegeben. Sie bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 351 S. 1, ber. 2016 Nr. L 264 S. 43; zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndVO [EU] 2015/281 vom 26. November 2014, ABl. 2015 Nr. L 54 S. 1 - nachfolgend: EuGVVO).

Das Begehren des Klägers fällt in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung. Die den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche werden von dem - unionsautonom und weit auszulegenden - Begriff der "Zivilsache" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EuGVVO umfasst; mit der Erhebung der Klage übt der Kläger keine Befugnisse aus, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2020 - C-73/19, IPRax 2021, 465 Rn. 33 ff. - Movic; vom 22. Dezember 2022 - C-98/22, IPRax 2023, 547 Rn. 21 ff. - Eurelec Trading).

Auch der räumlich-persönliche Anwendungsbereich ist eröffnet. Die Beklagte hat ihren satzungsmäßigen Sitz in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO). Dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört, ändert hieran nichts (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 10; EuGH, Urteile vom 1. März 2005 - C-281/02, RIW 2005, 292 Rn. 23 ff. - Andrew Owusu; vom 13. Juli 2000 - C-412/98, NJW 2000, 3121 Rn. 33 ff. - Group Josi). Ein bilaterales Übereinkommen zur internationalen Zuständigkeit zwischen Deutschland und Marokko, dessen Anwendung die Verordnung gemäß Art. 73 Abs. 3 EuGVVO unberührt ließe, ist nicht ersichtlich (vgl. Rauscher in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Stand: 2025, Länderbericht: Marokko). Gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ist der allgemeine Gerichtsstand der in Deutschland ansässigen Beklagten eröffnet. II.

Das Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche des Klägers wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung zu Recht verneint.

1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen sind.

a) Dieses Ergebnis folgt allerdings nicht bereits aus dem in § 3 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) geregelten Herkunftslandprinzip. Ebenso wie die Vorgängerregelung in § 3 TMG a.F., die von § 3 DDG unter redaktionellen Anpassungen weitergeführt wird (vgl. BT-Drucks. 20/10031, S. 68), enthält diese Bestimmung keine kollisionsrechtliche Spezialnorm, sondern ein das allgemeine Kollisionsrecht unberührt lassendes, sachrechtliches Beschränkungsverbot (vgl. HK-DDG/Gerdemann, 2025, § 3 Rn. 4; zu § 3 TMG a.F. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 30; vom 14. Januar 2020 - VI ZR 496/18, NJW 2020, 1587 Rn. 25 mwN).

b) Es kann offenbleiben, ob sich das im Streitfall zur Anwendung berufene Recht aus der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. L 199 vom 31. Juli 2007, S. 40; im Folgenden: Rom II-Verordnung) oder aus Art. 40 ff. EGBGB ergibt. Denn beide Regelungswerke führen zur Maßgeblichkeit deutschen Rechts.

aa) Der Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung ist nach deren Art. 1 Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich eröffnet. Insbesondere weisen die vom Kläger gegen die in Deutschland ansässige Beklagte geltend gemachten äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten auf. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nicht zu den Mitgliedstaaten gehört. Wie den Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Rom II-Verordnung zu entnehmen ist, ist die Verordnung als loi uniforme ausgestaltet; sie gilt unter anderem auch dann, wenn der Sachverhalt Bezüge nur zu einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufweist (vgl. Senatsurteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20, NJW 2022, 3072 Rn. 17; OGH Österreich, Beschluss vom 8. April 2014 - 3 Ob 8/14v, BeckRS 2016, 81204 Rn. 11; MüKoBGB/Junker, 9. Aufl., Art. 3 Rom II-VO Rn. 2, 6; jeweils mwN).

Vom Anwendungsbereich der Rom II-Verordnung wären die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche allerdings ausgenommen, wenn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung auch die Beeinträchtigung des Ansehens einer juristischen Person, als welche der Kläger als ausländischer Staat einzuordnen ist, umfassten (so bspw. Oster, Kommunikationsdeliktsrecht, 2019, S. 410 f.; Bizer, Persönlichkeitsrechtsverletzung in sozialen Medien, 2022, S. 128 ff.; BeckOGK/Fornasier [Stand: 1. Oktober 2025], Art. 40 EGBGB Rn. 16-16.1; einschränkend Dutta, IPrax 2014, 33, 37; a.A. Habbe/Wimalasena, BB 2015, 520, 522; Magnus, RabelsZ 84 [2020], 1, 9 ff.). In diesem Fall würde sich das maßgebliche Kollisionsrecht aus Art. 40 ff. EGBGB ergeben.

bb) Wie weit die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Rom II-Verordnung reicht, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn die Parteien haben jedenfalls konkludent eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts getroffen, die sowohl den Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2 Rom II-Verordnung als auch denen des Art. 42 Satz 1 EGBGB genügt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704292026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.