Bundesgerichtshof · Urteil vom 29. Juli 2025

VI ZR 426/24

Nennung des Namens eines Bundestagsabgeordneten in Demonstrationsaufruf

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
29. Juli 2025
Aktenzeichen
VI ZR 426/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:290725UVIZR426.24.0
Dokumentnummer
KORE300132025

Amtlicher Leitsatz

1. Einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage ist grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen - wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört - der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zu Grunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt.21

2. Ein sich aus der Verletzung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz ergebender Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO schließt Schadensersatzforderungen wegen Verstoßes gegen nationale Vorschriften nicht aus; ein Anspruch auf Ersatz materiellen oder immateriellen Schadens kann sich auch im Falle der uneingeschränkten Geltung der Datenschutz-Grundverordnung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ggf. zusätzlich aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ergeben.36

3. Unterfällt ein Datenverarbeitungsvorgang dem Medienprivileg (hier: Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV), muss er sich nicht an Art. 6 und Art. 7 DSGVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO nicht in Betracht kommt.36

4. Der Begriff "Unternehmen der Presse" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist verfassungs- und europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass er alle Anbieter von Telemedien zu journalistischen Zwecken erfasst. Hierunter können auch politische Parteien fallen, selbst wenn sie nicht über eine organisatorisch selbständige, für Publikationen zuständige Abteilung verfügen (Abgrenzung zu BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 1 B 32/15, K&R 2016, 66).40 44

5. Die Formulierung "zu journalistischen Zwecken" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV ist weit und in Anlehnung an die unionsrechtliche Terminologie in Art. 85 DSGVO auszulegen.50

6. Zum Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen unbefugter Nutzung des Namens einer Person zu kommerziellen Zwecken.57 59

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. April 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 12 von 59 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

A.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (AfP 2024, 345) kann der Kläger von der Beklagten nicht die Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar verletze der Werbeflyer der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die darin enthaltene Sachaussage beeinträchtige den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch, weil sie ihn in der breiten Öffentlichkeit und der potentiellen Wählerschaft der Partei Die Linke in einem negativen Licht erscheinen lasse. Die Beeinträchtigung sei auch rechtswidrig. In dem Flyer werde die unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, der Kläger "paktiere" mit der Beklagten. Allerdings werde eine Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Beklagten im Vorfeld der beiderseitigen Demonstrationen nicht offen behauptet. Ein diesbezügliches Zusammenwirken sei darin jedoch als verdeckte Aussage enthalten. Der Durchschnittsnutzer komme zwar nicht zwingend zu dem Schluss, dass der Kläger aktiv an die Beklagte herangetreten sei und mit dieser eine inoffizielle Kooperation vereinbart habe. Er gelange aber unabweisbar zu dem Schluss, dass sich die Beklagte dazu entschlossen habe, mit dem Kläger als gutmütigem Mitstreiter einen Schulterschluss zu suchen, was sich der Kläger jedenfalls habe gefallen lassen und deshalb im Rahmen einer gemeinschaftlichen Aktion mit der Beklagten auf die Straße gegangen sei. Der Kläger erscheine damit als ein Politiker, der unter Verzicht auf grundlegende politische Prinzipien bedenkenlos auch mit einer Kleinstpartei aus dem rechtsextremen Spektrum paktiere, wenn er damit nur die Aufmerksamkeit auf seine eigenen politischen Ziele richten könne.

Der von der Beklagten erweckte Eindruck, der Kläger stehe der Beklagten zumindest so nahe, dass er mit dieser auf einer von einer gemeinschaftlichen Willensrichtung getragenen Demonstration auftrete, füge seinem Ruf als Abgeordnetem der Partei Die Linke erheblichen Schaden zu. Schon eine bloße Annäherung an Positionen oder Personen der Beklagten sei nicht nur den Mitgliedern der Partei Die Linke, sondern der weit überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland nicht zu vermitteln. Schon der bloße Anschein einer solchen Annäherung sei daher geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit und das Vertrauen in seine Integrität als Politiker erheblich zu beschädigen. Der von der Beklagten behauptete Werbeeffekt zugunsten des Klägers liege ersichtlich fern, weil die vom Verfassungsschutz beobachtete Beklagte so weit außerhalb des demokratischen Spektrums stehe, dass jeder Politiker befürchten müsse, schon durch den bloßen Kontakt zu ihren Vertretern selbst aus dem demokratischen Diskurs ausgeschlossen zu werden.

Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung erreiche aber nicht den Erheblichkeitsgrad, der für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderlich sei. Der Kläger werde in dem Flyer nicht als derjenige dargestellt, der aktiv den Schulterschluss mit der rechtsextremen Gruppierung gesucht habe, sondern lediglich als derjenige, der sich im Interesse einer gemeinsamen Sache diese Unterstützung habe gefallen lassen. Nach den eigenen Ausführungen des Klägers hätten 65.100 Personen den Flyer tatsächlich zur Kenntnis genommen. Er sei auch nur rund zwei Tage sichtbar gewesen, was die Gefahr einer unübersehbaren Verbreitung durch fortwährendes Teilen und Verlinken des streitgegenständlichen Inhaltes reduziere. Darüber hinaus werde der Telegram-Account der Beklagten mutmaßlich im Wesentlichen von Anhängern der Freien Sachsen zur Kenntnis genommen, weshalb ein Imageschaden des Klägers bei seiner potentiellen Wählerschaft und in der politischen Öffentlichkeit in Deutschland nicht ernsthaft zu befürchten sei. Mangels hartnäckiger Verfolgung führten auch die Grundsätze über die Ausbeutung fremder Persönlichkeitsrechte zur Auflagensteigerung nicht zu einem anderen Ergebnis.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie wegen Imagetransfers zu Werbezwecken. Es fehle an dem erforderlichen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Persönlichkeitsrechts. Eine unzulässige Namensanmaßung sei ebenfalls zu verneinen. Es sei eine bloße Namensnennung gegeben.

Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus Art. 82 DSGVO. Der Schutzbereich dieser Vorschrift sei nicht betroffen. Art. 82 DSGVO erfasse nach seinem Schutzzweck nur solche Sachverhalte, in denen die Art der Informationserlangung gerügt werde und der Vorwurf der intransparenten Datenverarbeitung im Raum stehe, es also um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehe. Knüpfe die Beeinträchtigung dagegen an das Ergebnis des Kommunikationsprozesses, nämlich die Veröffentlichung und Verbreitung der personenrelevanten Daten an, so sei allein der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen und eine Anwendung des Art. 82 DSGVO komme nicht in Betracht. Art. 82 DSGVO sei daher im Bereich der politischen Auseinandersetzung nicht einschlägig. B.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Die Beklagte war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des Klägers nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 35/22, ZIP 2022, 2499 Rn. 5; BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, juris Rn. 9; vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162, juris Rn. 7, 9).

II. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit werden der Streitgegenstand abgegrenzt und die Grenze der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts bestimmt. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstandes. Der Kläger muss die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und darf sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrages wie des Klagegrundes ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten. Eine an sich schon in der Klage gebotene Klarstellung kann von der Partei aber noch im Laufe des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, nachgeholt werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 2025 - VI ZR 141/24, VersR 2025, 758 Rn. 7; vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, VersR 2019, 499 Rn. 8, 11).

2. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung einerseits und dem Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr wegen Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts andererseits handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände. Dies folgt bereits daraus, dass der erste Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens, der zweite hingegen auf Ersatz materiellen Schadens gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, BGHZ 122, 363 [dort nicht abgedruckt], juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 25. April 1989 - VI ZB 13/89, MDR 1989, 903, juris Rn. 7; Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - VI ZR 228/82, VersR 1984, 782, juris Rn. 17 ff.). Die Ansprüche sind auch wesensverschieden. So ist bereits tatbestandlich zwischen den dem verfassungsrechtlich geschützten Kern der Persönlichkeitsentfaltung angehörenden ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts und den lediglich einfachrechtlich geschützten vermögenswerten Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts zu unterscheiden (siehe nur BVerfG, GRUR 2006, 1049, 1050 f., juris Rn. 24 ff. - Blauer Engel; BGH, Urteile vom 26. Oktober 2006 - I ZR 182/04, BGHZ 169, 340 Rn. 21 - Rücktritt des Finanzministers; vom 5. Juni 2008 - I ZR 96/07, AfP 2008, 596 Rn. 14 - Zerknitterte Zigarettenschachtel; vgl. zur Herleitung der unterschiedlichen Ansprüche BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, juris Rn. 48-51 - Marlene Dietrich; sowie zum postmortalen Persönlichkeitsschutz Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206 ff., juris Rn. 11-17).

3. Zwar hat der Kläger sein Klagebegehren in den Vorinstanzen auf ein undifferenziertes Gemenge beider prozessualer Ansprüche ohne Angabe einer Prüfungsreihenfolge gestützt. Er ist in der Revisionsinstanz aber in zulässiger Weise von der alternativen auf die eventuelle Klagehäufung übergegangen (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 481/17, VersR 2019, 499 Rn. 11). Er hat in der Revisionsverhandlung klargestellt, dass er seinen Zahlungsantrag in erster Linie auf einen Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens und nur hilfsweise auf einen Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr stützt.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300132025

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