Bundesgerichtshof · Urteil vom 14. Februar 2017

VI ZR 434/15

Tierhalterhaftung: Entlastung von der Gefährdungshaftung bei wirtschaftlichem Zweck einer Pferdehaltung; Begriff der Erwerbstätigkeit; Beachtlichkeit von Einwendungen einer Partei im Berufungsverfahren gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
14. Februar 2017
Aktenzeichen
VI ZR 434/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2017:140217UVIZR434.15.0
Dokumentnummer
KORE307922017

Amtlicher Leitsatz

1. § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist.11

2. Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.13

3. Einwendungen einer Partei gegen die erstinstanzliche Überzeugungsbildung können in der Berufungsinstanz nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, die Partei trage lediglich ihre eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. April 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 19 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Ersatzpflicht des Beklagten gemäß § 833 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Bei der getöteten Stute habe es sich um ein Haustier gehandelt, das der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm als Nebenerwerbslandwirt betriebenen Pferdezucht, zu dienen bestimmt gewesen sei (Nutztier). Maßgeblich für die Qualifizierung eines Tiers als Nutztier oder Luxustier sei die allgemeine Zweckbestimmung, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden sei. Der Beklagte habe bei seiner Anhörung plausibel angegeben, dass die getötete Stute der Zucht habe dienen sollen und dass er die Fohlen der beiden zum Unfallzeitpunkt trächtigen Stuten im Rahmen seines landwirtschaftlichen (Nebenerwerbs-)Betriebs habe verkaufen wollen. Der vom Beklagten vorgelegte Bescheid vom 8. August 2007, mit dem ihm eine Betriebsnummer erteilt worden sei, sei als Beleg dafür zu werten, dass er tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb "zur Haltung von Pferden" gehabt habe. Ein weiteres Indiz hierfür sei die am 13. September 2012 erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer neuen Pferdehalle mit Pferdeboxen in B. Schließlich spreche allein der Umstand, dass die beiden vom Beklagten zum Unfallzeitpunkt gehaltenen Stuten trächtig gewesen seien, dafür, dass die Pferde zu gewerblichen Zwecken genutzt worden seien und dass der Beklagte beabsichtigt habe, mit der Pferdehaltung in Zukunft Gewinn zu erzielen.

Es sei auch nachvollziehbar, dass das Landgericht den dem Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als erbracht angesehen habe. Der Kläger trage lediglich seine eigenen, von den Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen abweichenden Einschätzungen vor, ohne Rechtsfehler des Landgerichts aufzuzeigen. Der gerichtliche Sachverständige und das Landgericht hätten sich mit den Umständen des Einzelfalls ausführlich befasst und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Art der Einzäunung der Pferde unter Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalls als übliche und angemessene Sicherungsmaßnahme anzusehen sei, falls die Einzäunung entsprechend kontrolliert worden und die Stromführung intakt gewesen sei. Letzteres habe das Landgericht nachvollziehbar für nachgewiesen erachtet. Der Kläger verkenne die Feststellung des Sachverständigen, dass im Streitfall die wesentliche Sicherung gegen ein Ausbrechen der Pferde in der grundsätzlich als sehr effektiv anzusehenden Abschreckung durch das stromführende Elektroband zu sehen sei. Soweit der Kläger fordere, die Pferde hätten nachts in einen Stall verbracht werden oder mit einem Miniatursender versehen werden müssen, stehe dies nicht im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen. II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Beklagte gemäß § 833 Satz 1 BGB grundsätzlich dem Grunde nach für den Schaden einstehen muss, der dem Kläger bzw. seinen Angestellten aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Beklagte Halter der den Unfall verursachenden Stute. Mangels abweichender Feststellungen ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass sich bei dem Unfall eine typische Tiergefahr verwirklicht hat. Eine typische Tiergefahr äußert sich in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres (vgl. Senatsurteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn ein Pferd - wie im Streitfall - von einer Weide entkommt und sich auf die Fahrbahn einer Landstraße begibt (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1956 - VI ZR 296/54, LM Nr. 3 zu § 833 BGB; vom 6. März 1990 - VI ZR 246/89, NJW-RR 1990, 789, 791).

2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei der den Unfall verursachenden Stute handle es sich um ein Nutztier im Sinne des § 833 Satz 2 BGB, weshalb dem Beklagten der in dieser Bestimmung geregelte Entlastungsbeweis eröffnet sei.

a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - d.h. einem wirtschaftlichen Zweck - zu dienen bestimmt ist. Tiere, die aus Liebhaberei oder zu sonstigen ideellen Zwecken wie zum Beispiel zur Ausübung des Reitsports gehalten werden, ohne dass der Halter aus ihrer Nutzung - der Vermietung, Erteilung von Reitunterricht, Zucht oder dergleichen - seinen Erwerb bezieht, werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. Senatsurteile vom 12. Januar 1982 - VI ZR 188/80, VersR 1982, 366, 367; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 7; MünchKommBGB/Wagner, 6. Aufl., § 833 Rn. 40). So hat der Senat Pferde eines aus Liebhaberei betriebenen Rennstalls nicht als privilegierte Nutztiere angesehen (Urteil vom 24. November 1954 - VI ZR 255/53, VersR 1955, 116; vgl. auch OLG Celle, OLGR Celle 1996, 247, 248 zur hobbymäßigen Pferdezucht).

b) Die Revision rügt mit Erfolg, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, die getötete Stute habe der Erwerbstätigkeit des Beklagten, nämlich der von ihm im Nebengewerbe betriebenen Pferdezucht gedient, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird.

aa) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht. Vielmehr muss zumindest im Ansatz die realistische Möglichkeit bestehen, dass der Tierhalter - ggf. nach einer gewissen Anlaufzeit - auf Dauer gesehen aus seiner Tätigkeit Gewinne erwirtschaftet (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1079; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08, VersR 2009, 1275 Rn. 8; vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09, VersR 2011, 407 Rn. 8; s. auch MünchKommBGB/Wagner, aaO Rn. 40 ff.; Staudinger/Eberl-Borges, BGB, Neubearbeitung 2012, § 833 Rn. 129; NK-BGB/Katzenmeier, 3. Aufl., § 833 Rn. 21). Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB demgegenüber nicht erforderlich, dass der Tierhalter seinen Lebensunterhalt zu einem erheblichen Anteil aus der Tierhaltung erwirtschaftet und diese eine wesentliche Grundlage seines Erwerbs bildet (OLG Celle, NJW-RR 2000, 1194; MünchKommBGB/Wagner, aaO, Rn. 40 ff.; aA OLG Frankfurt, OLGR 2006, 342; OLG Düsseldorf, VersR 1995, 186; Staudinger/Eberl-Borges, aaO; NK-BGB/Katzenmeier, aaO). Für eine derartige Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 833 Satz 2 BGB finden sich weder im Wortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f.).

bb) Die Revision rügt zu Recht, dass die getroffenen Feststellungen die Beurteilung nicht tragen, der Beklagte habe eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ausgeübt. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass der Beklagte mit Gewinnerzielungsabsicht eine Pferdezucht betrieben habe, fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, ob der Zuchtbetrieb auch in objektiver Hinsicht darauf angelegt war, Gewinn zu erwirtschaften. Den Feststellungen ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass eine zumindest im Ansatz realistische Chance bestand, durch den zukünftigen Verkauf von Fohlen Erlöse zu erzielen, die die Kosten der Anschaffung und des laufenden Unterhalts des Wallachs, des Hengstes und der zwei Stuten übersteigen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte ausweislich der von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Haltung der Pferde bisher nur Verluste gemacht.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307922017

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.