Bundesgerichtshof · Urteil vom 31. Mai 2016
VI ZR 465/15
Hundehalterhaftung bei Bissverletzung: Anspruchsmindernde Anrechnung der mitwirkenden Tiergefahr des eigenen Hundes bei Gerangel zwischen zwei Hunden; Ausschluss der Anspruchsminderung bei Verkehrssicherungspflichtverletzung des Halters des schädigenden Hundes
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 31. Mai 2016
- Aktenzeichen
- VI ZR 465/15
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:310516UVIZR465.15.0
- Dokumentnummer
- KORE313832016
Amtlicher Leitsatz
1. Kommt es zu einem Gerangel zwischen zwei Hunden, in dessen Rahmen der Halter des einen Hundes von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die typische Tiergefahr des Hundes des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden. Dies muss sich der Geschädigte entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen.9
2. Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkender Tiergefahr ist allerdings dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend ausgeschlossen, wenn der Halter des schädigenden Hundes dem Geschädigten auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 16. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.
I.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte als Halterin des Golden Retriever gemäß § 833 Satz 1 BGB für verpflichtet erachtet, dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese auf den Hundebiss zurückzuführen sind. Dabei müsse sich der Kläger kein eigenes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen, da er keine bewussten Handlungen dahingehend unternommen habe, in den Streit zwischen den Hunden einzugreifen, diese zu trennen oder den Angriff des Hundes der Beklagten auf seinen Hund abzuwehren. Er müsse sich ferner nicht die Tiergefahr seines Hundes analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen. Auch wenn der Hund der Beklagten höchstwahrscheinlich nicht auf den Kläger losgegangen wäre, wenn dieser ohne Hund unterwegs gewesen wäre, stelle allein der Umstand, dass der Kläger seinen Hund angeleint bei sich geführt habe, keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag für den durch das aggressive Verhalten des Hundes der Beklagten entstandenen Schaden dar. Allein die Tatsache, dass der Hund des Klägers ein Hund sei, begründe keine Mithaftung des Klägers.
Der Zahlungsausspruch im Urteil des Landgerichts sei um 900 € zu reduzieren, da die Beklagte diesen Betrag bereits auf das Schmerzensgeld geleistet habe. II.
Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass sich der Kläger im Rahmen der Tierhalterhaftung der Beklagten die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsse. Das angefochtene Urteil begegnet allerdings auch insoweit durchgreifenden Bedenken, als lediglich eine Haftung der Beklagten als Tierhalterin nach § 833 Satz 1 BGB angenommen, nicht aber der Frage einer verschuldensabhängigen Haftung nach § 823 BGB nachgegangen worden ist. Sollten deren Voraussetzungen erfüllt sein, wozu die notwendigen Feststellungen nachzuholen sein werden, käme der von dem Labrador-Mischling des Klägers ausgehenden Tiergefahr keine Bedeutung zu (§ 840 Abs. 3 BGB), so dass die Beklagte im Ergebnis ebenfalls in vollem Umfang haften würde.
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte (jedenfalls) gemäß § 833 Satz 1 BGB dem Grunde nach für den Schaden einzustehen hat, der daraus entstanden ist, dass ihr Golden Retriever den Kläger gebissen hat. Hingegen hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger müsse sich im Rahmen der Haftung der Beklagten gemäß § 833 Satz 1 BGB die von seinem Hund ausgehende Tiergefahr nicht analog § 254 BGB schadensmindernd anrechnen lassen, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Ist für die Entstehung eines Schadens auch die Tiergefahr des eigenen Tieres des Geschädigten mitursächlich, so muss sich der Geschädigte dies entsprechend § 254 Abs. 1, § 833 Satz 1 BGB mindernd auf seinen Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB anrechnen lassen (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, VersR 1985, 665, 666 mwN; vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, VersR 2016, 60 Rn. 26). Voraussetzung ist, dass die typische Tiergefahr des Tieres des Geschädigten bei der Schadensentstehung adäquat mitursächlich geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, VersR 1976, 1090, 1091, insoweit in BGHZ 67, 129 nicht abgedruckt; vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, VersR 2006, 416 Rn. 7; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, VersR 2015, 592 Rn. 12). Eine typische Tiergefahr äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats in einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten (vgl. grundlegend Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO sowie Urteile vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO; vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, VersR 2014, 640 Rn. 5; vom 27. Januar 2015 - VI ZR 467/13, aaO, jeweils mwN). An der Verwirklichung der Tiergefahr fehlt es insbesondere dann, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt ist (Senatsurteil vom 25. März 2014 - VI ZR 372/13, aaO) oder wenn das Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04, aaO mwN). Demgegenüber können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1976 - VI ZR 177/75, aaO für den von läufigen Hündinnen ausgehenden Duft).
Für die entsprechend § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge der beiden Tierhalter kommt es sodann darauf an, mit welchem Gewicht konkret sich das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential in der Schädigung manifestiert hat (Senatsurteil vom 5. März 1985 - VI ZR 1/84, aaO, 666; OLG Hamm, VersR 1996, 115, 116).
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen dessen rechtliche Beurteilung, die Tiergefahr des Labrador-Mischlings stelle keinen dem Kläger zurechenbaren Verursachungsbeitrag für die Schadensentstehung dar, nicht.
Dabei kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen es das rein passive Verhalten eines Tieres ausschließen würde, von einer bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Tiergefahr auszugehen. Denn in der Situation, in der der Kläger von dem Hund der Beklagten gebissen wurde, beschränkte sich die Rolle des Hundes des Klägers entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht darauf, ein an der Leine geführter Hund zu sein. Vielmehr fand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Gerangel und ein Kampf zwischen den Hunden statt, von dem sich der zwischen den Hunden stehende Kläger nicht entfernen konnte, und in dessen Verlauf er von dem Hund der Beklagten gebissen wurde. Das Gerangel war eine Interaktion zwischen den beiden Hunden, die ihrer tierischen Natur entsprechend aufeinander eingewirkt haben, bis es schließlich zu der Schädigung des Klägers kam. Damit hat sich in der Bissverletzung die von beiden Hunden ausgehende Tiergefahr adäquat mitursächlich verwirklicht. Für die Begründung der Mithaftung des Klägers als solcher ist nicht von Bedeutung, was Auslöser des Gerangels war und welcher der beiden Hunde in dem Geschehen eine über- oder untergeordnete Rolle einnahm. Diese Umstände können allerdings bei der Bildung der Haftungsquoten von Bedeutung sein (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 115, 116; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 748, 749; OLG Koblenz, BeckRS 2014, 00768).
2. Eine bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Tiergefahr des Labrador-Mischlings dürfte allerdings dann nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, wenn die Beklagte dem Kläger nicht nur gemäß § 833 Satz 1 BGB, sondern auch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet wäre. Denn gegenüber der Verschuldenshaftung aus § 823 BGB käme der Tiergefahr des Hundes des Klägers dem Sinngehalt des § 840 Abs. 3 BGB entsprechend keine Bedeutung zu (Senatsurteil vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 26 mwN). Die Tatsache, dass es dem Golden Retriever der Beklagten gelungen ist, sich durch die Hecke zu zwängen, legt die Frage nahe, ob die Beklagte fahrlässig die Gesundheit des Klägers verletzt hat, indem sie den (Fußgänger-)Verkehr vor ihrem Grundstück nicht hinreichend vor den von ihrem Hund ausgehenden Gefahren geschützt hat. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte durch eine ausreichende Beaufsichtigung oder eine ausreichend sichere Einzäunung ihres Grundstücks dafür zu sorgen, dass ihr Hund nicht entweichen kann (Senatsurteile vom 27. Oktober 2015 - VI ZR 23/15, aaO Rn. 9; vom 28. April 1992 - VI ZR 314/91, VersR 1992, 844). Anders als das Landgericht, das der Auffassung des Klägers folgend von einer Pflichtverletzung der Beklagten ausgegangen ist, ist das Berufungsgericht dieser Frage nicht weiter nachgegangen. Sie ist aber vorrangig zu klären, da sich gegebenenfalls eine anspruchsmindernde Anrechnung der Tiergefahr verbieten würde. III.
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird - erforderlichenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die notwendigen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte verschuldensabhängig gemäß § 823 BGB haftet. Sollte dies nicht der Fall sein, wird es entsprechend § 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der von jedem der beiden Hunde ausgehenden Tiergefahr vorzunehmen und die hierfür gegebenenfalls noch erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Müller
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE313832016Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
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