Bundesgerichtshof · Urteil vom 26. Juli 2022

VI ZR 58/21

Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; Abgrenzung von Primär- und Sekundärverletzungen; Haftung für psychisch vermittelte Körperverletzung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
26. Juli 2022
Aktenzeichen
VI ZR 58/21
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:260722UVIZR58.21.0
Dokumentnummer
KORE312932022

Amtlicher Leitsatz

Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung. 14 Er enthält kein kausalitätsbezogenes Element. 15

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 11 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Zwar stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass bei der Klägerin nach dem Unfallgeschehen Beschwerden und sichtbare Befunde vorgelegen hätten, die die Diagnose einer HWS-Dis-torsion 2. Grades rechtfertigten, und die Klägerin unter Kopf- und Nackenschmerzen gelitten habe. Eine HWS-Distorsion 2. Grades sei durch Beschwerden inklusive sichtbarer Befunde gekennzeichnet. Vorliegend seien bei der Klägerin ein Muskelhartspann und eine Steilstellung der Halswirbelsäule als sichtbare Befunde einer HWS-Distorsion feststellbar gewesen. Damit vereinbar seien auch die durch die Klägerin beschriebenen Kopf- und Nackenschmerzen, da insbesondere Verspannungen häufig mit einer Schmerzentwicklung einhergingen. Die Kammer habe aber Zweifel daran, dass die die Diagnose einer HWS-Distorsion rechtfertigenden sichtbaren Befunde bei der Klägerin eine Primärverletzung, verursacht durch einen Verkehrsunfall mit einer allein bewiesenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsveränderung von 4 km/h und einer kollisionsbedingten mittleren Beschleunigung von etwa 11 m/s² darstellten. Die Sachverständige habe angegeben, es sei sehr unwahrscheinlich, dass eine Verletzungsmöglichkeit für die Halswirbelsäule der Klägerin bestanden habe. Es lägen keine Anhaltspunkte für vorbestehende Beschwerden der Halswirbelsäule der Klägerin vor. Auch der Untersuchungsbefund der Klägerin sei im Wesentlichen unauffällig, so dass von einer normalen Belastbarkeit ihrer Halswirbelsäule auszugehen sei. Hinsichtlich der individuellen Unfallsituation ergäben sich ebenfalls keine Besonderheiten. Die Klägerin habe als angeschnallte Fahrerin im stehenden Fahrzeug nach vorne schauend einen Auffahrunfall erlitten. Ihr Körper sei nirgendwo im Fahrzeug angestoßen. Weder die Feststellung eines Muskelhartspanns noch einer Steilstellung der Halswirbelsäule seien verletzungsspezifisch. Sie träten auch bei unfallunabhängigen Beschwerdebildern auf.

Auch eine andere unfallbedingte Primärverletzung der Klägerin könne die Kammer nicht feststellen. Die Auffassung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 23. Juni 2020 (VI ZR 435/19), wonach auch starke Kopf- und Nackenschmerzen als unfallbedingte Körperverletzungen zu bewerten seien, halte die Kammer nicht für überzeugend. Das Verständnis, dass starke Kopf- und Nackenschmerzen bereits eine Primärfolge eines schädigenden Ereignisses darstellen könnten, entspreche nicht der Lebenswirklichkeit. Schmerzen stellten stets lediglich eine Reaktion auf eine vorangegangene Körperverletzung dar. Eine Entstehung von Schmerzen ohne organische oder auch psychische Ursache erscheine nicht vorstellbar. Wolle man von diesem Verständnis abweichen, wäre letztlich nur die Aufgabe der Differenzierung zwischen Primär- und Sekundärschäden als Ausdruck einer Körperverletzung konsequent. Vor diesem Hintergrund werte die Kammer die vorliegenden starken Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin während der Dauer ihrer Krankschreibung nach dem Unfall bereits nicht als Primärfolge des Unfalls.

Abgesehen davon seien die Kopf- und Nackenschmerzen der Klägerin jedenfalls nicht durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden. Denn die Schmerzen und auch die geschilderte Übelkeit der Klägerin seien Ausdruck eines psychoreaktiven Zustands nach dem Unfallgeschehen. So habe die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung anschaulich davon berichtet, dass sie sich durch ihren eigenen Unfall plötzlich wieder an den tödlichen Unfall einer Freundin sowie den Tod zweier Menschen bei einem Verkehrsunfall, bei dem sie Ersthelferin gewesen sei, erinnert gefühlt habe. Diese Erklärungen sprächen nach Einschätzung der Sachverständigen dafür, dass die Aufregung der Klägerin durch die Erinnerung an den Tod der Freundin, akut ausgelöst durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen, zu einer derartigen An- und Verspannung der Klägerin geführt haben könnte, dass es zu den starken Kopf- und Nackenschmerzen gekommen sei. Vor diesem Hintergrund könne der Unfall zwar im Sinne einer conditio-sine-qua-non nicht hinweggedacht werden, ohne dass die Kopf- und Nackenschmerzen entfielen. Im Hinblick auf das Korrektiv der Schutzzwecklehre müsse eine Haftung der Beklagten jedoch gleichwohl ausscheiden, da ein Schutz vor der Erinnerung an vergangene belastende Ereignisse, die möglicherweise zu Schmerzen führten, jedenfalls nicht mehr in den sachlichen Schutzzweck der einschlägigen deliktischen Sorgfaltspflichten falle. Auch hier zeige sich, dass die durch den BGH geäußerte Ansicht, Kopf- und Nackenschmerzen nach einem Verkehrsunfall könnten bereits eine Primärverletzung darstellen, zu einer kaum im weiteren Prüfungsverlauf durch das Korrektiv der Kausalität wieder begrenzbaren Haftung des Schädigers führen könne. Die Revision sei zuzulassen, da die Frage, ob Kopf- und Nackenschmerzen tatsächlich bereits eine Primärverletzung oder lediglich Sekundärverletzungen darstellten, in Literatur und Rechtsprechung teils abweichend beurteilt werde. II.

Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2 StVG iVm § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht verneint werden.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden bei der Klägerin nach dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden und sichtbare Befunde festgestellt, die die Diagnose einer HWS-Distorsion 2. Grades rechtfertigten; insbesondere war eine Muskelverspannung sowie eine Steilstellung der Halswirbelsäule gegeben. Darüber hinaus litt die Klägerin unter Übelkeit und starken Kopf- und Nackenschmerzen.

2. Die Revision wendet sich nicht gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin könne nicht auf die bei ihr diagnostizierte HWS-Distorsion 2. Grades und die festgestellte Muskelverspannung gestützt werden. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, diese Verletzungen seien nicht auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen.

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine andere "unfallbedingte Primärverletzung" der Klägerin sei nicht festzustellen, die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen könnten nicht als "Primärfolge des Unfalls" gewertet werden.

a) Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen bereits nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welches Tatbestandsmerkmal der oben genannten Anspruchsgrundlagen mit diesen Ausführungen in Abrede gestellt werden soll. Die Formulierungen sprechen teilweise für die Verneinung der für eine Haftung erforderlichen Rechtsgutsverletzung, teilweise für eine Verneinung der haftungsbegründenden Kausalität.

b) Soweit das Berufungsurteil dahin zu verstehen sein sollte, dass die bei der Klägerin aufgetretene Übelkeit und die starken Kopf- und Nackenschmerzen schon nicht als Primärverletzung angesehen werden könnten - wofür insbesondere die Hilfsbegründung zur fehlenden Ursächlichkeit unter Ziffer 1 b) (3) des Urteils und die Begründung der Revisionszulassung sprechen - hätte das Berufungsgericht den Bedeutungsgehalt des Begriffs der Primärverletzung verkannt.

aa) Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 8; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 9, 20 a.E.; vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, juris Rn. 33). Die genannten Bestimmungen bezwecken den Schutz konkret benannter Rechtsgüter und sehen die Sanktion des Schadensersatzes nur für den Fall vor, dass eine Rechtsgutsverletzung feststeht, d.h. unstreitig oder nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 8, 12, 14; vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, juris Rn. 15; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, juris Rn. 22). Das Handeln des Schädigers als solches ohne festgestellte Rechtsgutsverletzung scheidet als Haftungsgrundlage ebenso aus wie der bloße Verdacht einer Verletzung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, VersR 2004, 118, juris Rn. 15; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, juris Rn. 22).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE312932022

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.