Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. Dezember 2023

VI ZR 76/23

Reichweite der Haftung eines Kfz-Halters bei einem Fahrzeugbrand

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
12. Dezember 2023
Aktenzeichen
VI ZR 76/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:121223UVIZR76.23.0
Dokumentnummer
KORE303762024

Amtlicher Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nach § 7 Abs. 1 StVG bei einem Fahrzeugbrand.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2023 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 10 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Fraglich sei, ob bei der Verursachung eines Schadens an einem Kraftfahrzeug durch ein anderes Kraftfahrzeug infolge eines ungeklärten Fahrzeugbrandes ein Fall des § 7 Abs. 1 StVG vorliege. Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG geböten eine weite Auslegung, nach der es ausreiche, wenn sich ein Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs ereignet habe. Bei einem Brand sei dies schon dann der Fall, wenn dieser in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs entstanden sei. Ein Geschädigter müsse nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des gegnerischen Fahrzeugs zum Brand geführt habe. Danach seien die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG vorliegend erfüllt. Der Unfall stehe in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung, nämlich der Nutzung des Renault und dessen Einparken im öffentlichen Verkehrsraum wenige Stunden vor Ausbruch des Brandes. Darüber hinaus sei mit dem gerichtlichen Sachverständigen davon auszugehen, dass brennendes Benzin vom Renault zum Fahrzeug des Klägers geflossen sei und dieses entzündet habe. Unschädlich sei, dass nicht bewiesen sei, dass und von welcher Betriebseinrichtung des Renault das Feuer ausgegangen sei. Zwar habe der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige ausgeführt, dass im Bereich des Generators des Renault Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, die möglicherweise den Brand verursacht haben könnten. Der gerichtliche Sachverständige habe aber keine eindeutigen Spuren diesbezüglich gefunden. Der Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung habe ebenfalls nicht geführt werden können. Im Ergebnis stehe damit lediglich fest, dass jedenfalls ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Renault zum Schaden am Fahrzeug des Klägers geführt habe. Dies genüge für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte hafte für den Schaden alleine, nachdem das Unfallereignis für den Kläger unabwendbar gewesen sei, § 17 Abs. 3 Satz 1 StVG. II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht bejaht werden.

1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 7. Februar 2023 - VI ZR 87/22, NJW 2023, 2109 Rn. 8 f.; vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 8; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 7; vom 11. Februar 2020 - VI ZR 286/19, NJW 2020, 2116 Rn. 10; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182 Rn. 5; jeweils mwN). Im Falle eines Fahrzeugbrandes reicht allein der Umstand, dass Kraftfahrzeuge wegen der mitgeführten Betriebsstoffe oder der verwendeten Materialien leicht brennen, nicht aus, um eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG zu begründen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand als solcher in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2007 - VI ZR 210/06, NJW-RR 2008, 764 Rn. 12 [Brandstiftung]; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6 [technischer Defekt einer Betriebseinrichtung]).

2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen einen Anspruch gegen die Beklagte nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG rechtsfehlerhaft bejaht. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht die haftungsbegründenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG und die Beweislast des Klägers für diese Voraussetzungen verkannt hat.

a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von ihm getroffenen Feststellungen die Annahme, dass das Schadensgeschehen bei wertender Betrachtung in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Renault im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG steht, nicht rechtfertigen.

aa) Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand - etwa durch einen Kurzschluss der Batterie - unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt. Wollte man die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf Schadensfolgen begrenzen, die durch den Fahrbetrieb selbst und dessen Nachwirkungen verursacht worden sind, liefe die Haftung in all den Fällen leer, in denen unabhängig von einem Betriebsvorgang allein ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung für den Schaden eines Dritten ursächlich geworden ist. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist das Schadensgeschehen jedoch auch in diesen Fällen - im Gegensatz etwa zu einem vorsätzlichen Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß zum Parken abgestellten Kraftfahrzeugs - durch das Kraftfahrzeug selbst und die von ihm ausgehenden Gefahren entscheidend (mit)geprägt worden. Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2023 - VI ZR 1234/20, NJW 2023, 2279 Rn. 9; vom 20. Oktober 2020 - VI ZR 374/19, r+s 2020, 721 Rn. 9; - VI ZR 319/18, VersR 2021, 597 Rn. 8; - VI ZR 158/19, NJW 2021, 1157 Rn. 14; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 6; jeweils mwN; vgl. auch EuGH, VersR 2019, 1008 Rn. 45, der es zum Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2009/103/EG bei einem durch den Schaltkreis eines Fahrzeugs verursachten Brand als nicht notwendig angesehen hat, jenes Teil eines Fahrzeugs ausfindig zu machen, von dem der Schaden ausgeht, oder die Funktion zu bestimmen, die dieses Teil erfüllt).

bb) Das Berufungsgericht hat es als nicht erwiesen angesehen, "dass und von welcher Betriebseinrichtung" des Renault das Feuer ausgegangen ist. Dazu hat es festgestellt, der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete Sachverständige habe in seinem Gutachten zwar ausgeführt, dass im Bereich des Generators des Renault einige Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, die möglicherweise den Brand verursacht haben könnten. Es hat jedoch weiter angemerkt, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe dargelegt, dass eindeutige Spuren diesbezüglich fehlten. Weitere Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Brand auf eine Betriebseinrichtung des Renault zurückzuführen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

b) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es stünde fest, dass jedenfalls ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Renault zum Schaden am Fahrzeug des Klägers geführt habe, rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen diese Annahme nicht.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE303762024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.