Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. Februar 2024

VI ZR 80/23

Halterhaftung für ein Kraftfahrzeug mit Arbeitsfunktion

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
27. Februar 2024
Aktenzeichen
VI ZR 80/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:270224UVIZR80.23.0
Dokumentnummer
KORE300452024

Amtlicher Leitsatz

Zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion nach § 7 Abs. 1 StVG (Kontaminierung von Trauben durch Austritt von Hydrauliköl aus einem Traubenvollernter bei der Ernte; Bestätigung Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685).

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten zu 2 und Nebenintervenientin für den Beklagten zu 1 werden das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 2023 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 28. Juli 2022 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Die Entscheidungsgründe im amtlichen Wortlaut.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG (i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG) gestützt. Das weit auszulegende Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG sei erfüllt. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Nr. 3 StVG greife nicht, da die abgeernteten und in einem maschineneigenen Behälter gesammelten Trauben hier nicht als beförderte Sachen im Sinne dieser Norm anzusehen seien. Sie seien auch keine beförderten Sachen im Sinne des zwischen den Beklagten gemäß Teil B Nr. 11 Abs. 4 AKB vereinbarten Haftungsausschlusses. II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1 aus § 7 Abs. 1 StVG, gegen die Beklagte zu 2 aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 Satz 1 PflVG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Trauben der Klägerin nicht "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" kontaminiert wurden. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 18. Juli 2023 - VI ZR 16/23, DAR 2023, 685 Rn. 11-17 Bezug genommen. Der dort entschiedene Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden im Wesentlichen nur dadurch, dass es dort nicht Hydrauliköl war, das während der Ernte aus einer defekten Leitung des Traubenvollernters austrat und die Trauben kontaminierte, sondern Dieselkraftstoff.

Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ändert sich an der rechtlichen Beurteilung der Betriebsgefahr nichts dadurch, dass die bei der Ernte kontaminierte Partie Trauben in den Lesewagen umgeschüttet wurde und die dort bereits befindlichen Trauben verunreinigte. Das primäre Schadensereignis (Verunreinigung einer Partie Trauben bei der Ernte durch Hydrauliköl) ist nicht "bei dem Betrieb" des Traubenvollernters eingetreten. Damit ist auch der Folgeschaden (Verunreinigung der bereits im Lesewagen befindlichen Trauben durch Vermengung mit der bei der Ernte kontaminierten Partie Trauben) nicht dem Betrieb des Traubenvollernters zuzurechnen. Die Umfüllung der kontaminierten Partie Trauben in den Lesewagen mag zwar mittels der Maschinenkraft des Traubenvollernters erfolgt sein. In der Verunreinigung der bereits im Lesewagen befindlichen Trauben durch Vermengung hat sich aber eine von der kontaminierten Partie Trauben ausgehende Gefahr verwirklicht und nicht die Betriebsgefahr des Traubenvollernters.

Auf das Argument der Revisionserwiderung, dass die bereits im Lesewagen befindlichen Trauben keine beförderten Sachen im Sinne des § 8 Nr. 3 StVG seien, so dass der dort geregelte Haftungsausschluss nicht greife, kommt es nicht an, weil es schon an dem haftungsbegründenden Merkmal der Beschädigung "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" fehlt. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm Berichtigungsbeschluss vom 27. Juni 2024 Tenor: Der Tenor des Urteils vom 27. Februar 2024 wird in Absatz 3 dahingehend berichtigt, dass die Wörter "Kosten der Rechtsmittelzüge" durch die Wörter "Kosten des Rechtsstreits" ersetzt werden. Gründe:

Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, die sich aus dem Urteil selbst ergibt: Den ersten beiden Absätzen des Tenors zufolge wurde auch das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Damit hat die Klägerin auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, mithin die Kosten des gesamten Rechtsstreits, zu tragen. Seiters von Pentz Müller Allgayer Böhm

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE300452024

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.