Bundesgerichtshof · Urteil vom 21. September 2021

VI ZR 91/19

Verstoß eines Verkehrsunfallverletzten gegen die Schadensminderungspflicht: Anrechnung erzielbarer fiktiver Einkünfte auf die Verdienstausfallentschädigung; Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung zur Wiederherstellung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
6. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
21. September 2021
Aktenzeichen
VI ZR 91/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2021:210921UVIZR91.19.0
Dokumentnummer
KORE311852021

Amtlicher Leitsatz

1. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64, 65 juris Rn. 9).14

2. Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt beeinträchtigten Arbeitskraft auch die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein (Fortschreibung von Senatsurteilen vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593 und vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Verdienstausfallschadens auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 8 von 20 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Hinsichtlich des bezifferten Verdienstausfallschadens sei von den Berechnungen des Klägers auszugehen, die eine Summe von 131.568,81 € ergäben. Allerdings müsse sich der Kläger jedenfalls ab Oktober 2014 eine Anspruchskürzung um 50 % und ab Oktober 2015 eine solche um 75 % wegen fehlender ärztlicher Behandlung seiner depressiven Störungen gefallen lassen, denn insoweit liege ein Mitverschulden des Klägers vor, nämlich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Aufgrund der vorgerichtlichen und gerichtlichen psychiatrischen Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Unfall Auslöser der depressiven Störungen des Klägers gewesen sei, die Diagnose laute "rezidivierende depressive Störungen nach ICD-10, Ziff. F 33.1". Trotz ambulanter psychotherapeutischer Behandlung in den Jahren 2007 bis 2012 sowie eines psychotherapeutischen stationären Krankenhausaufenthaltes im Jahre 2008 sei es zur Verrentung des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit gekommen. Dass dies Folge einer Begehrensneurose gewesen sei, habe die Beklagte nicht beweisen können. Sie habe auch nicht beweisen können, dass der Kläger allein schon aufgrund der angeborenen Muskeldystrophie weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze erwerbsunfähig aus dem Arbeitsleben ausgeschieden wäre. Der Kläger müsse aber eine Anspruchskürzung hinnehmen, da er ab dem 1. Januar 2013 keine Versuche unternommen habe, die maßgeblichen depressiven Störungen adäquat behandeln zu lassen. Aus den Gutachten lasse sich entnehmen, dass die depressive Symptomatik des Klägers behandlungsbedürftig, aber auch behandelbar sei. Jedenfalls seit Januar 2013 sei keinerlei psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung des Klägers mehr erfolgt, obgleich ein verständiger Mensch in seiner Situation versucht hätte, die - mittlerweile chronifizierte - rezidivierende depressive Störung nach dem Stand der ärztlichen Wissenschaft behandeln zu lassen. Diese Unterlassung einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung stelle einen wesentlichen unabhängigen Faktor für die andauernde Chronifizierung der Depressionen dar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen müsse die depressive Erkrankung aber nicht langfristig und dauerhaft ein unveränderliches Leistungs- und Funktionsniveau zur Folge haben, es sei vielmehr denkbar und noch möglich, dass zukünftig auch eine positive Veränderung des Leistungsniveaus erzielt werde und der Kläger leichte bis mittelschwere Jobs ohne drückende psychische Faktoren ausüben könne. Dies setze allerdings eine entsprechende Behandlung voraus, zu der sowohl psychiatrische und psychotherapeutische ambulante und stationäre Maßnahmen als auch rehabilitative Behandlungen gehörten. Es sei damit im Sinne von § 287 ZPO überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger trotz der Chronifizierung seiner depressiven Störungen und trotz seiner Vorerkrankungen bei entsprechender Behandlung spätestens ab Oktober 2014 zu 50 % und sodann ab Oktober 2015 und fortdauernd zu 75 % arbeitsfähig gewesen wäre. Nach Ausführungen des Sachverständigen sei nämlich bei entsprechender Therapie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsfähigkeit des Klägers bis zu vier bzw. sechs Stunden täglich bei sitzender Tätigkeit ohne drückende psychische Faktoren wiederherzustellen. II.

Das Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung bezogen auf die Kürzung des Verdienstausfallschadens nicht stand. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht die Ersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht um 50 bzw. 75 % herabgesetzt hat.

1. Im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass eine Anspruchskürzung bei einem Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in Betracht kommt, es verkennt jedoch die Grundsätze zur Berücksichtigung erzielbarer, aber unterlassener Einkünfte.

a) Die Vorschrift des § 254 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz BGB setzt voraus, dass es der Geschädigte schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Dieses Verschulden bedeutet nicht die vorwerfbare Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Leistungspflicht, sondern ein Verschulden gegen sich selbst, also die Verletzung einer im eigenen Interesse bestehenden Obliegenheit. Von der Verletzung einer Obliegenheit kann nur ausgegangen werden, wenn der Geschädigte unter Verstoß gegen Treu und Glauben diejenigen Maßnahmen unterlässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch an der Stelle des Geschädigten zur Schadensabwehr oder -minderung ergreifen würde. Entscheidender Abgrenzungsmaßstab ist also der Grundsatz von Treu und Glauben. In anderen Vorschriften zum Ausdruck kommende Grundentscheidungen des Gesetzgebers dürfen dabei nicht unterlaufen werden (vgl. Senatsurteile vom 17. November 2020 - VI ZR 569/19, NJW 2021, 694 Rn. 7; vom 18. Februar 2020 - VI ZR 115/19, NJW 2020, 1795 Rn. 16).

b) Im Falle einer die Arbeitskraft beeinträchtigenden Gesundheitsverletzung obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als Ausfluss der Schadensminderungspflicht dem Verletzten im Verhältnis zum Schädiger, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren so nutzbringend wie möglich zu verwerten (vgl. nur Senatsurteile vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 398/94, NJW 1996, 652, 653, juris Rn. 10; vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96, NJW 1997, 3381, 3382, juris Rn. 15; vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05, NJW 2007, 64 Rn. 9).

c) Dem kann eine weitere Obliegenheit zur Schadensminderung vorgeschaltet sein, wenn die (verbliebene) Arbeitskraft, die durch das schädigende Ereignis herabgesetzt worden ist, durch zumutbare Maßnahmen wiederhergestellt oder jedenfalls verbessert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1986 - VI ZR 12/86, VersR 1987, 408, 409, juris Rn. 14). Insoweit muss vom Geschädigten (Verletzten) verlangt werden, dass er, soweit er dazu im Stande ist, zur Heilung oder Besserung seiner Schädigung die nach dem Stande der ärztlichen Wissenschaft sich darbietenden Mittel anwendet; er darf in der Regel nicht anders handeln, als ein verständiger Mensch, der die Vermögensnachteile selbst zu tragen hat, es bei gleicher Gesundheitsstörung tun würde. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt aber voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar ist oder gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14, NJW 2015, 2246 Rn. 15 mwN). So muss sich nach der ständigen Rechtsprechung beispielsweise ein Verletzter einer Operation unterziehen, wenn sie zumutbar ist. Das ist nur der Fall, wenn sie einfach und gefahrlos, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 13. Mai 1953 - VI ZR 78/52, BGHZ 10, 18, 19, juris Rn. 2; vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93, NJW 1994, 1592, 1593, juris Rn. 11 mwN). Grundsätzlich richtet sich das Maß der Schadensminderungspflicht, also Art und Umfang der vom Geschädigten auf sich zu nehmenden ärztlichen Behandlungen, auch an den in das geltende Recht einfließenden verfassungsrechtlichen Werten aus, insbesondere dem Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1989 - VI ZR 136/88, VersR 1989, 635, juris Rn. 7). Danach wird regelmäßig auch für eine stationäre psychiatrische oder mit belastenden Nebenwirkungen behaftete medikamentöse Behandlung die sichere Aussicht einer wesentlichen Besserung zu fordern sein, um sie als zumutbar erachten zu können.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE311852021

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.