Bundesgerichtshof · Urteil vom 4. März 2026
VIa ZR 473/24
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 6a. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 4. März 2026
- Aktenzeichen
- VIa ZR 473/24
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:040326UVIAZR473.24.0
- Dokumentnummer
- KORE704912026
Amtlicher Leitsatz
1. Die Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Betrag unterhalb seines marktgerechten Restwerts kann einen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit des geschädigten Autokäufers aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darstellen, der im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.22 27 32
2. Zur Ermittlung des marktgerechten Restwerts und den Obliegenheiten des Geschädigten bei der Veräußerungeines solchen Fahrzeugs.23 33 38
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. August 2024 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 11. September 2024 wird - unter Verwerfung der weitergehenden Revision als unzulässig - zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Mitverschuldenseinwand wegen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs wendet.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 4.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 14 von 38 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die - allein bezogen auf den Mitverschuldenseinwand wegen einer Veräußerung des klägerischen Fahrzeugs statthafte und insoweit auch im Übrigen zulässige - Revision der Beklagten ist unbegründet. I.
Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung wirksam auf die Frage des Mitverschuldenseinwands bei Weiterveräußerung eines mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung in den Verkehr gebrachten Fahrzeugs zu einem Erlös unterhalb seines festgestellten Restwerts beschränkt. Die weitergehende Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über Grund und Höhe eines klägerischen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ist gemäß § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des angefochtenen Urteils, wohl aber - was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/21, NJW 2014, 2029 Rn. 60; Urteil vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, NJW 2014, 3360 Rn. 13; Urteil vom 19. Dezember 2019 - VII ZR 6/19, NJW-RR 2020, 269 Rn. 20; Beschluss vom 1. August 2022 - VIa ZR 110/21, juris Rn. 10; Beschluss vom 30. Januar 2024 - VIa ZR 673/23, juris Rn. 8) - mit hinreichender Deutlichkeit aus dessen Gründen. Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen, dass die Revisionszulassung allein bezogen auf die Frage des Mitverschuldenseinwands wegen einer Veräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert erfolge, da insoweit die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorlägen.
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist - entgegen den Einwänden der Revision - auch wirksam.
a) Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Einwand des Mitverschuldens ist zulässig, wenn das Berufungsgericht befugt wäre, zunächst ein Grundurteil zu erlassen und die Frage des Mitverschuldens dem Nachverfahren über den Betrag vorzubehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1980 - VI ZR 61/79, NJW 1980, 1579; Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79, NJW 1981, 287 f.; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, NJW-RR 2002, 1148, 1149; Urteil vom 21. Januar 2010 - I ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909 Rn. 15 ff.; Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, NJW 2015, 1685 Rn. 23 f.; Urteil vom 23. Juli 2020 - I ZR 119/19, BGHZ 226, 262 Rn. 73). Die Wirksamkeit einer solchen Beschränkung ist demnach zu verneinen, wenn der Einwand des Mitverschuldens sich nicht vom Grund der Haftung trennen lässt, weil sich beides aus einem einheitlich zu würdigenden Schadensereignis ableitet (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1980 - VI ZR 213/79, aaO, 287; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 264/99, aaO, 1149; Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO, Rn. 11; Urteil vom 12. März 2015 - VII ZR 173/13, aaO, Rn. 24).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht zulässig, da das Inverkehrbringen des klägerischen Fahrzeugs mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung und die zeitlich nachgelagerte Weiterveräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger kein einheitlich zu würdigendes Schadensereignis darstellen und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
aa) Der Einwand der Revision, einer zulässigen Beschränkung der Revisionszulassung stehe bereits entgegen, dass ein vollständiges Entfallen der Haftung der Beklagten aufgrund des klägerischen Mitverschuldens im Hinblick auf die den Kaufpreis (37.483 € netto) übersteigende Summe aus dem von der Beklagten behaupteten Restwert (18.095,43 €) und den unstreitigen Nutzungsvorteilen (20.240,82 €) nicht ausgeschlossen werden könne, trifft nicht zu. Denn aus den - nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass es sich bei dem vorgenannten Restwert von 18.095,43 € um einen Bruttobetrag handelt, während das Berufungsgericht den Kaufpreis und den Restwert des Fahrzeugs jeweils anhand von Nettobeträgen bemessen hat. Ausgehend von dem rechnerischen Nettobetrag dieses Restwerts in Höhe von 15.206,24 € bleibt die sich nach Addition der Nutzungsentschädigung ergebende Summe mit 35.447,06 € unter dem Kaufpreis, so dass ein vollständiger Haftungsausschluss selbst unter Zugrundelegung des von der Beklagten behaupteten Restwerts nicht in Betracht kommt.
bb) Auch soweit die Revision gegen die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorbringt, der Einwand des Mitverschuldens könne schon deshalb nicht vom Haftungsgrund getrennt werden, weil das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht nur das haftungsbegründende Ereignis des Inverkehrbringens des Fahrzeugs mit einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung betreffe, sondern auch bei der Bewertung des Restwerts des Fahrzeugs im Veräußerungszeitpunkt Berücksichtigung finden müsse, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn das Berufungsgericht hat diesem Umstand bei der Frage, ob und in welcher Höhe ein Mitverschulden des Klägers wegen der Weiterveräußerung des Fahrzeugs unter Marktwert gegeben ist, keine Bedeutung beigemessen. Zur Ermittlung des marktgerechten Verkaufserlöses hat es sich allein auf eine stichtagsbezogene Abfrage bei der Datenbank der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT-Abfrage) unter Angabe der Fahrzeug-Identifikationsnummer, des Erstzulassungsdatums und der Laufleistung des Fahrzeugs gestützt. Weitergehende Feststellungen, inwieweit das Vorhandensein der festgestellten unzulässigen Abschalteinrichtungen im klägerischen Fahrzeug eine Auswirkung auf dessen marktgerechten Verkaufserlös gehabt haben kann, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Hiergegen ist eine revisionsrechtlich beachtliche Rüge nicht erhoben worden. Die Feststellungen des Berufungsgerichts sind daher - in Ermangelung einer Gegenrüge des Klägers - für den Senat bindend.
cc) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Revisionsvorbringen, ein vollständiger Ausschluss der Haftung der Beklagten sei aufgrund der rechtsfehlerhaft unterbliebenen Anrechnung von Vorteilen aus einem aufgespielten Software-Update nicht auszuschließen. Namentlich weist die Installation des Software-Updates im November 2021 keinen zeitlichen und auch sachlichen Zusammenhang zur Weiterveräußerung des Fahrzeugs im Dezember 2022 auf, sondern betrifft eine gänzlich andere Tatsachengrundlage. II.
Im demnach beschränkten Umfang ihrer Zulassung ist die Revision unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Beklagte habe als Herstellerin des Fahrzeugs schuldhaft eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, da dieses im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses über eine KSR verfügt habe, die als eine unzulässige Abschalteinrichtung zu bewerten sei. Dadurch habe der Kläger einen Differenzschaden erlitten, der im Wege tatrichterlicher Schätzung mit 10 % des Nettokaufpreises zu bemessen sei.
Dieser Schaden sei nicht ganz oder teilweise durch die Vorteile aufgezehrt, die sich der Kläger im Rahmen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müsse. Denn die Summe aus den gezogenen Nutzungen in Höhe von 20.240,82 € und dem anzurechnenden Restwert erreiche nicht den objektiven Fahrzeugwert. Der Restwert des Fahrzeugs sei mit 13.101,43 € zu bemessen. Zwar habe der Kläger durch die Veräußerung des Fahrzeugs tatsächlich nur einen Erlös in Höhe von 11.900 € erzielt. Allerdings müsse er sich so behandeln lassen, als habe er das Fahrzeug für einen Betrag in Höhe von 13.101,43 € veräußert, da ihn an der nicht marktgerechten Veräußerung ein Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffe.
Für die Ermittlung des marktgerechten Veräußerungserlöses sei der Händlereinkaufspreis maßgeblich, welcher ausweislich einer durch das Berufungsgericht eingeholten, stichtagsbezogenen DAT-Abfrage 17.323 € brutto betrage. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers sei jedoch allein der Netto-Händlereinkaufspreis in Höhe von 14.557,14 € zu berücksichtigen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704912026Gilt das für Ihren Fall?
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