Bundesgerichtshof · Beschluss vom 25. Februar 2026

VII ZB 29/24

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
25. Februar 2026
Aktenzeichen
VII ZB 29/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:250226BVIIZB29.24.0
Dokumentnummer
KORE704432026

Amtlicher Leitsatz

1. § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet.24

2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. November 2024 - 43 T 1151/24 - aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Vollstreckungsgericht - vom 31. Juli 2024 - 1 M 365/24 - aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Erinnerungs-, Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Gläubiger.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 37 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "B. R. " tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland B. . Er betreibt auf Grundlage der Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses vom 2. April 2024 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Rundfunkbeiträge.

Am 9. April 2024 übersandte der Gläubiger ein auf den 2. April 2024 datiertes Vollstreckungsersuchen aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Absenders "B. R. B. ". Das Vollstreckungsersuchen enthält am Ende den Namenszug "B. R. , Dr. K. W. , Intendantin". Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfolgte die Übersendung durch eine nicht namentlich bekannte Person.

Aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens hat der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat mit an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - gerichtetem Schreiben vom 26. Juli 2024 vorgebracht, dass die im Ersuchen namentlich bezeichnete Intendantin Dr. K. W. nicht diejenige Person sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung für dieses habe übernehmen wollen. Sie habe das Vollstreckungsersuchen nicht selbst versandt.

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die darin liegende Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens vom 2. April 2024 für unzulässig zu erklären. II.

Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die Erinnerung des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers vom 2. April 2024 für unzulässig zu erklären.

1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Ein wirksamer Vollstreckungsauftrag liege vor. Dieser sei gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 3 ZPO über das besondere Behördenpostfach auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden und enthalte eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Textende, also eine einfache elektronische Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO. Es sei nicht erforderlich, dass die Person, deren Namenszug der Vollstreckungsauftrag trage, mit der Person identisch sei, die den Vollstreckungsauftrag tatsächlich versandt habe. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV müsse lediglich feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Daran bestünden vorliegend keine Zweifel.

Dass der Ersteller nicht mit der Signierenden identisch sei, berühre die Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags nicht. Die einfache Signatur solle nur sicherstellen, dass die ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument habe übernehmen wollen. Dass der Signierende gleichzeitig der Ersteller sei, werde nicht erklärt und nirgends gefordert.

Dass die Signierende nicht selbst die Unterschrift angebracht habe, sei ebenfalls unschädlich. Es sei davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter dies mit Befugnis und in Vertretung der Intendantin, welche die inhaltliche Verantwortung übernehmen wolle, getan habe. Die Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Nr. 3 ZPO - einfache elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg - lägen äußerlich jedenfalls vor. Der Gesetzgeber habe bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs bewusst auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet und somit auf die Möglichkeit, den Unterzeichner zu verifizieren. Die berechtigte Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur der Intendantin durch einen Sachbearbeiter erinnere an das Zurverfügungstellen einer Blankounterschrift. Mit dieser könne die Form gewahrt werden, wenn der Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt sei, dass der Unterschreibende die eigenverantwortliche Prüfung bestätigen könne. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs könne die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur der Intendantin regelmäßig die eigenverantwortliche Prüfung bestätigen, weil der Inhalt eines Vollstreckungsauftrags einfach festzulegen sei.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Gemäß § 801 ZPO in Verbindung mit Art. 7 Satz 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM) werden in B. rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) beigetrieben. Für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen ist der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 Bayerisches Rundfunkgesetz) gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 und Art. 26 Abs. 1 BayVwZVG in Verbindung mit Art. 7 Satz 2 AGM die zuständige Anordnungsbehörde. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG ordnet er die Vollstreckung dadurch an, dass er auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: "Diese Ausfertigung ist vollstreckbar" (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - I ZB 78/17 Rn. 10-12, MDR 2019, 58 zur Vorläuferregelung). Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, diese Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.

b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO bereits gegen eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 58/15 Rn. 9, NJW 2016, 3455).

c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass das Fehlen eines formwirksamen Vollstreckungsauftrags durch den Schuldner mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann.

Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden. Hierzu gehören auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, wozu der Vollstreckungsauftrag als die das Vollstreckungsverfahren erst einleitende Prozesshandlung zählt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 - VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 20). Der Schuldner kann daher mit der Erinnerung nach § 766 ZPO das Fehlen eines Vollstreckungsauftrags rügen (vgl. Hk-ZV/Sternal, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 18-20). Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne Vollstreckungsauftrag muss der Schuldner nicht hinnehmen (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Aufl., § 754 Rn. 36).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE704432026

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.