Bundesgerichtshof · Beschluss vom 24. Januar 2018
VII ZB 60/17
Kostenfestsetzungsverfahren: Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei bei Vergütungsvereinbarung der obsiegenden Partei mit ihrem Prozessvertreter; Vergütungsanspruch für eine vom Rechtsanwalt gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 7. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Beschluss
- Datum
- 24. Januar 2018
- Aktenzeichen
- VII ZB 60/17
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB60.17.0
- Dokumentnummer
- KORE304472018
Amtlicher Leitsatz
1. Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.20
2. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. € entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 27 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
I.
Die Beklagten möchten, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Rahmen der Kostenfestsetzung für die erste Instanz Zahlungen betreffend Prämien für eine anwaltliche Vermögensschadenshaftpflichtversicherung berücksichtigt wissen.
Im Ausgangsrechtsstreit wurden die beiden Beklagten samtverbindlich von der Klägerin auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.218.541,98 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 28. Juli 2015, das rechtskräftig geworden ist, ab. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Landgericht der Klägerin auf.
Im Kostenfestsetzungsverfahren haben die Beklagten den Ansatz von Kosten in Höhe von 4.819,30 € für eine Anschlussdeckung der Beklagtenvertreter bezüglich deren Vermögensschadenshaftpflichtversicherung geltend gemacht und hierzu ausgeführt, die Beklagtenvertreter würden einen Stammvertrag mit einer Deckungssumme in Höhe von 2 Mio. € unterhalten; aufgrund des hohen Streitwerts hätten die Beklagten mit den Beklagtenvertretern vereinbart, dass vorsorglich eine Einzelfallabsicherung über weitere 1,5 Mio. € abgeschlossen werde und dass die hierauf entfallende Prämie Bestandteil der geschuldeten Vergütung sei.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Oktober 2015 hat das Landgericht die von der Klagepartei an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erstattenden Anwaltskosten für die erste Instanz auf 32.036,23 € festgesetzt; dabei hat es eine Berücksichtigung der Kosten für die Haftpflichtversicherung abgelehnt.
Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2017 hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Oktober 2015 zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter; sie begehren die Festsetzung von weiteren 4.819,30 € wegen der Kosten für die Anschlussdeckung bezüglich der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung. II.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige sofortige Beschwerde sei unbegründet. Eine prozessuale Kostenerstattungspflicht der Klägerin gemäß § 91 ZPO bestehe nicht.
Die geltend gemachten Versicherungskosten unterfielen nicht den gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren, die der obsiegenden Partei gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO stets zu erstatten seien.
Welche Kosten zu den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts zählten, ergebe sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG, im Folgenden: RVG-VV) würden die allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts grundsätzlich durch die Gebühren abgegolten, soweit nicht in den Nummern 7000 bis 7008 RVG-VV eine besondere Regelung getroffen sei. Eine solche enthalte Nr. 7007 RVG-VV in Bezug auf Kosten für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden. Eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung könne in voller Höhe in Rechnung gestellt werden, soweit sie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfalle. Daraus folge, dass Prämien für Haftungsbeträge unter 30 Mio. € nicht abgerechnet werden könnten, soweit nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a RVG getroffen worden sei.
Zwar sei im vorliegenden Fall eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zwischen den Beklagten und ihrem Prozessvertreter bezüglich der Prämien für die Haftpflichtversicherung geschlossen worden. Es sei daher im Innenverhältnis von einem Erstattungsanspruch des Beklagtenvertreters gegenüber den Beklagten auszugehen. Gleichwohl folge hieraus kein prozessualer Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE304472018Gilt das für Ihren Fall?
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