Bundesgerichtshof · Urteil vom 24. Februar 2022

VII ZR 13/20

Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung: Begriff der "Berechtigung"; Hemmung nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch; Anspruchsidentität bei einer zunächst auf einen Werkvertrag gestützten Klage und späterem Vortrag zur Einziehungsermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
24. Februar 2022
Aktenzeichen
VII ZR 13/20
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:240222UVIIZR13.20.0
Dokumentnummer
KORE301202022

Amtlicher Leitsatz

1. Zum Begriff der "Berechtigung" im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.24

2a. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - VII ZR 122/14, Rn. 20, NZBau 2017, 540).44

2b. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 19. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die im Berufungsverfahren auf Zahlung gerichteten Anträge zu 1 a und b und der im Berufungsverfahren auf Feststellung zur Insolvenztabelle gerichtete Antrag zu 3 in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 4.000.000 € nebst Zinsen abgewiesen worden sind.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 38 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1 a findet auf das Schuldverhältnis der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung Anwendung, die für vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Die Vorschriften über die Verjährung gelten jedoch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung für Ansprüche, die an diesem Tag bestanden und nicht verjährt waren, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung richten sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 dagegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2 a findet auf das Schuldverhältnis der Parteien das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung Anwendung, die für ab dem 1. Januar 2002 bis zum 31. Januar 2017 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB. I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin seien verjährt.

1. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin gegen die Beklagten zu 1 a bis d beginne mit der Abnahme, die nicht erfolgt sei. Spätestens mit Einreichung der Klage im Mai 2008 habe sich jedoch manifestiert, dass die Klägerin keine weitere Leistungserbringung verlangt habe. Die damit spätestens im Jahr 2008 begonnene Verjährung sei nicht durch die Erhebung der Klage in diesem Rechtsstreit gehemmt worden.

Eine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setze die materielle Berechtigung (Aktivlegitimation) des Klägers voraus, wobei es entscheidend auf die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis ankomme. Vorliegend habe die Klägerin Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagten zu 1 geltend gemacht, die sie vor Beginn dieses Rechtsstreits an die Stadt abgetreten habe. Zwar könne als materiell Berechtigter auch derjenige angesehen werden, der die ihm nicht zustehende Forderung im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend mache. In einem solchen Fall trete allerdings die Verjährungshemmung erst in dem Augenblick ein, in dem die Prozessstandschaft prozessual offengelegt werde oder offensichtlich sei.

Vorliegend habe die Klägerin die Bauvereinbarung mit der Stadt vom 13. April 2000 zum ersten Mal in dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 vorgelegt. Erst aus dieser Bauvereinbarung habe sich ergeben können, dass die Klägerin nicht eigene Ansprüche geltend mache, so dass die Offenlegung der Prozessstandschaft frühestens am 23. Oktober 2015 angenommen werden könne. Da indes der Lauf der Verjährungsfrist spätestens im Jahr 2008 begonnen und damit spätestens im Jahre 2013 geendet habe, sei die Offenlegung der Prozessstandschaft erst nach Eintritt der Verjährung erfolgt, so dass die Hemmungswirkung nicht mehr habe eintreten können.

Materiell Berechtigter zur Geltendmachung einer Forderung sei darüber hinaus auch ohne Offenlegung derjenige, der aufgrund einer im Rahmen einer Sicherungsabtretung erteilten Einziehungsermächtigung berechtigt sei, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen. Die zwischen der Klägerin und der Stadt vereinbarte Abtretung könne aber nicht als Sicherungsabtretung angesehen werden. Vielmehr habe die Klägerin mit der Stadt ausdrücklich vereinbart, dass die Klägerin ihre Nachunternehmer von der Abtretung schriftlich in Kenntnis zu setzen habe. Liege aber eine stille Zession nicht vor, sei der Kläger in jedem Fall verpflichtet, gegenüber dem Beklagten offenzulegen, dass ihm die geltend gemachte Forderung nicht zustehe. Tue er dies nicht, könne durch die Erhebung der Klage eine Verjährungshemmung nicht eintreten.

2. Die Verjährung der Mängelansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 a bis c habe auch ohne Abnahme 2008 begonnen, da die Klägerin mit der Klageschrift in diesem Verfahren zum Ausdruck gebracht habe, keine weiteren Leistungen der Beklagten zu 2 a bis c mehr entgegenzunehmen und die bisher erbrachten Leistungen nicht abzunehmen. Im Übrigen werde auf die Erwägungen hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche gegen die Beklagten zu 1 a bis d verwiesen. II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Abweisung der Klage nicht gerechtfertigt werden.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin als "Berechtigte" berufen, die Verjährung von Mängelansprüchen aus den zwischen ihr und den Beklagten zu 1 a und 2 a geschlossenen Verträgen nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen.

1. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Erhebung einer Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine Klage des Berechtigten voraus, obwohl dies - anders als noch in § 209 Abs. 1 BGB a.F. - im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 Rn. 9, NJW 2011, 2193; Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 Rn. 38, NJW 2010, 2270).

2. a) Maßgebend für die "Berechtigung" ist die materiell-rechtliche Verfügungsbefugnis. Berechtigter im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist deshalb neben dem Rechtsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07 Rn. 38, NJW 2010, 2270). Im Falle der Klageerhebung in gewillkürter Prozessstandschaft ist für die Berechtigung wesentlich, dass der Kläger wirksam zur Durchsetzung der Forderung ermächtigt ist. Dagegen hindert das Fehlen des für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft zudem notwendigen schutzwürdigen rechtlichen Interesses des Klägers die Hemmung der Verjährung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1980 - IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1, juris Rn. 16 ff.; Urteil vom 9. Dezember 2010 - III ZR 56/10 Rn. 10, NJW 2011, 2193).

b) Auf dieser Grundlage war die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung materiell berechtigt, Mängelansprüche gegen alle Beklagten geltend zu machen. Zwar hatte die Klägerin - entsprechend der Auslegung von § 11 der Bauvereinbarung vom 13. April 2000 durch das Berufungsgericht, die die Revision nicht angreift und gegen die revisionsrechtlich keine Bedenken bestehen - die ihr aufgrund der mit den Beklagten zu 1 a und 2 a geschlossenen Verträge zustehenden Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen an die Stadt abgetreten und damit ihre Rechtsinhaberschaft verloren (§ 398 Satz 2 BGB). Die Stadt hat jedoch die Klägerin durch die Vereinbarung vom 22. September 2005 ermächtigt, im eigenen Namen Mängelansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen.

Für die "Berechtigung" ist der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 86/11 Rn. 26, NJW 2013, 1730), was aus § 265 ZPO folgt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 204 Rn. 9).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301202022

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