Bundesgerichtshof · Urteil vom 12. Juni 2025

VII ZR 14/24

Verjährungshemmung durch Streitverkündung: Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift durch "rügelose Einlassung"

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
12. Juni 2025
Aktenzeichen
VII ZR 14/24
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:120625UVIIZR14.24.0
Dokumentnummer
KORE715902025

Amtlicher Leitsatz

Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Dezember 2023 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 23. Mai 2023 - 3 O 3497/22 Bau - dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, welche der Streithelfer der Klägerin selbst trägt.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 25 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Klageabweisung.

Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31. Dezember 2017 geschlossene Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1, § 39 EGBGB). I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der vom Landgericht zu Recht zuerkannte Schadensersatzanspruch der Klägerin sei wegen der verjährungshemmenden Wirkung der Streitverkündung, deren Mängel geheilt worden seien, nicht verjährt. Die Streitverkündung sei zulässig gemäß § 72 ZPO, aber nicht in der gebotenen Form des § 73 ZPO erhoben worden. In dem Streitverkündungsschriftsatz der Klägerin seien bereits die Mindestangaben zum Grund der Streitverkündung nicht enthalten gewesen. Angaben zur Lage des Rechtsstreits hätten völlig gefehlt. Mit der Zustellung an den hiesigen Beklagten sei daher die Verjährung nicht gehemmt worden.

Die inhaltlichen Mängel der Streitverkündungsschrift seien jedoch gemäß § 295 ZPO dadurch geheilt worden, dass der Beklagte sie nach seinem Beitritt im Vorprozess in der nächsten mündlichen Verhandlung am 5. August 2015 nicht gerügt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme im Falle eines Beitritts eine Heilung von Mängeln der Streitverkündungsschrift gemäß § 73 ZPO in Betracht, wenn der Streitverkündungsempfänger diese nicht in der ersten auf den Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung des Erstprozesses rüge. Sei der Inhalt des Streitverkündungsschriftsatzes unvollständig, lasse er aber den Klageanspruch und die Regressmöglichkeit gegen den Streitverkündungsempfänger insoweit deutlich werden, als dieser sich jedenfalls durch Akteneinsicht die erforderliche Klarheit für seinen Entschluss verschaffen könne, ob er dem Verfahren beitreten soll, bestehe keine Veranlassung, die Rüge dieser Mängel der Streitverkündung dem Anwendungsbereich des § 295 ZPO zu entziehen.

Die fünfjährige Verjährungsfrist, die mit der Abnahme im Dezember 2011 begonnen habe, hätte im Dezember 2016 geendet. Die Streitverkündungsschrift sei dem Beklagten am 7. Juli 2015, also in unverjährter Zeit, zugestellt worden. Die inhaltlichen Mängel der Streitverkündungsschrift seien gemäß § 295 ZPO geheilt worden. Die Verjährung der streitgegenständlichen Ansprüche sei gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB hierdurch gehemmt. Der Vorprozess habe durch Vergleich vom 11. Mai 2022 geendet. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB habe die Hemmung sechs Monate nach "der rechtskräftigen Entscheidung" im Vorprozess geendet. Die hiesige Klage sei somit in unverjährter Zeit erhoben. II.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin verjährt.

1. Frei von Rechtsfehlern ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift der Klägerin infolge ihrer inhaltlichen Mängel nicht zur Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB geführt hat. Die Verjährung wird durch die Zustellung einer Streitverkündung nur dann gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt, wenn die Streitverkündung neben ihrer - hier gegebenen - Zulässigkeit nach § 72 ZPO den sich aus § 73 Satz 1 ZPO ergebenden Konkretisierungserfordernissen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 Rn . 29, BauR 2015, 1360 = NZBau 2015, 617; Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 Rn . 31, BGHZ 179, 361; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn . 27 f., BGHZ 175, 1;vgl. fernerBGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn . 11, 14, BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159 zur Unterbrechungswirkung gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F.).

Gemäß § 73 ZPO hat die Partei zum Zwecke der Streitverkündung einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben sind. Mit dem Grund der Streitverkündung ist das Rechtsverhältnis gemeint, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündungsempfänger ergeben soll (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn. 14, BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 28, BGHZ 175, 1). Dieses Rechtsverhältnis ist unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündungsempfänger - gegebenenfalls nach Einsicht in die Prozessakten (§ 299 ZPO) - prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn. 14, BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159; Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 28 und 32, BGHZ 175, 1; Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, juris Rn. 11). Er muss erkennen können, welchen Anspruchs sich der Streitverkünder ihm gegenüber berühmt. Hierzu müssen der Klageanspruch und die Regressmöglichkeit erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 32, BGHZ 175, 1; Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 226/74, NJW 1976, 292, juris Rn. 11).

Die Beurteilung des Inhalts der Streitverkündungsschrift und des Prozessstoffs des Vorprozesses, aus dem sich das Ausmaß der Hemmungswirkung ergibt, ist im Einzelnen Sache des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 104/14 Rn . 29, BauR 2015, 1360 = NZBau 2015, 617; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09 Rn . 15 m.w.N., BauR 2012, 675 = NZBau 2012, 159). Sie unterliegt nur der revisionsrechtlichen Prüfung darauf, ob die rechtlichen Anforderungen zutreffend erfasst und ausgelegt, alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet wurden. Hieran gemessen ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Streitverkündungsschrift der Klägerin habe diesen Anforderungen nicht genügt und die Verjährungshemmung nicht bewirken können, nicht zu beanstanden. Diesbezügliche Rügen werden auch nicht erhoben.

Entgegen der Auffassung der Revisionsbeklagten hat hieran der Beitritt des Streitverkündungsempfängers im Vorprozess nichts geändert (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - IX ZR 143/06 Rn. 14 m.w.N., BGHZ 175, 1).

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indes angenommen, die inhaltlichen Mängel der Streitverkündungsschrift seien gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB geheilt worden, weil der hiesige Beklagte als Streitverkündungsempfänger die Mängel in der auf seinen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung im Vorprozess nicht gerügt habe.

Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf den Beitritt im Vorprozess folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus (vgl. Wieczorek/Schütze/Mansel, ZPO, 5. Aufl., § 73 Rn. 21). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 295 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Nach § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift unter anderem dann nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE715902025

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.