Bundesgerichtshof · Urteil vom 9. Mai 2019

VII ZR 154/18

Verpflichtung zur Abnahmeerklärung ist feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Rahmen einer negativen Feststellungsklage

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
7. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
9. Mai 2019
Aktenzeichen
VII ZR 154/18
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:090519UVIIZR154.18.0
Dokumentnummer
KORE308662019

Amtlicher Leitsatz

Die Frage, ob eine Abnahmeerklärung nicht erfolgt ist und deshalb die Abnahmewirkungen nicht eingetreten sind, kann gemäß § 256 Abs. 1 ZPO Gegenstand einer negativen Feststellungsklage sein. 23 Gleiches gilt für die Frage, ob die Abnahmewirkungen gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. nicht eingetreten sind, weil keine Verpflichtung zur Abnahme besteht (Fortführung von BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96 = BauR 1996, 386). 31

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juli 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 10. September 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungsantrag zu 2) als unzulässig abgewiesen wird.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 36 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Anschlussrevision der Klägerin ist nicht begründet. I.

Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision und die Anschlussrevision von Bedeutung, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

1. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Feststellung gemäß § 256 ZPO, dass sie das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen habe und auch keine Abnahme mit Wirkung ihr gegenüber erfolgt sei.

Bei der Abnahme im Sinne des § 640 Abs.1 BGB handele es sich um ein der Feststellung zugängliches Rechtsverhältnis. Eine negative Feststellungsklage, dass ein Werk nicht abgenommen sei, sei grundsätzlich ebenso zulässig wie eine positive Feststellungsklage, dass das Werk abgenommen sei.

Das rechtliche Interesse der Klägerin liege vor. Die Beklagte habe die Auffassung vertreten, dass am 3. August 2012 Abnahmereife bestanden und mangels rechtlich beachtlicher Erklärungen die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum an diesem Tag, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen, zu laufen begonnen habe. Damit habe sie den Eindruck zu erwecken versucht, eine Abnahme sei erfolgt. Im hiesigen Rechtsstreit habe die Beklagte vorgetragen, die Klägerin sei rechtlich so zu behandeln, als habe sie die Abnahme erklärt. Auf die Aufforderung der Klägerin zur Klarstellung, dass sie das Gemeinschaftseigentum nicht abgenommen habe, habe die Beklagte nicht reagiert.

Das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf den Beginn des Laufs der Verjährung und die weiteren erheblichen Rechtsfolgen, die an die Abnahme geknüpft seien, zu bejahen. Insbesondere der Gesichtspunkt der Verjährung sei für die Klägerin von großem Interesse, da die Beklagte die Auffassung vertreten habe, die Verjährung der Gewährleistungsansprüche habe bereits im August 2012 begonnen.

Die Abnahme des Sondereigentums und eine eventuelle Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch andere Wohnungseigentümer führten nicht zu einer konkludenten Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Klägerin. Auch eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten komme angesichts der ausdrücklichen Verweigerung der Klägerin nicht in Betracht.

Aufgrund der vom Privatsachverständigen W. festgestellten Mängel, die teilweise die Gefahr von Wassereintritten zur Folge haben könnten, und der behaupteten Brandschutzmängel habe die Klägerin zumindest wesentliche Mängel des Gemeinschaftseigentums glaubhaft gemacht. Die Beklagte sei dem nicht mit Substanz entgegengetreten. Eine Bindung an die Feststellungen des Sachverständigen S. bestehe nicht, weil die Klägerin bereits anlässlich des informellen Treffens Bedenken gegen die Auswahl des Sachverständigen geäußert und in der Folgezeit dessen Vertretung konkludent widerrufen habe. Im Übrigen habe in dem Gewährleistungsprozess der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die Beklagte ein vom Landgericht bestellter Sachverständiger Mängel in Höhe eines Kostenaufwands von 30.000 € festgestellt.

2. Demgegenüber habe die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Wirkungen des Besitzübergangs gemäß Ziff. 8.1. des Vertrags noch nicht eingetreten seien. Die Klägerin übe seit vielen Jahren die tatsächliche Sachherrschaft über ihr Sondereigentum und - gemeinsam mit den übrigen Wohnungseigentümern - über das Gemeinschaftseigentum aus. Der wirtschaftliche Eigentumsübergang sei lange vollzogen. Die Übergabe sei unabhängig von der rechtsgeschäftlichen Abnahme erfolgt. II. Revision der Beklagten

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann dem mit dem Feststellungsantrag zu 1) verfolgten Klagebegehren nicht entsprochen werden.

1. Der Feststellungsantrag zu 1) ist - mit der vom Senat vorgenommenen Auslegung (dazu unter a)) - zulässig.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Revisionsgericht die prozessualen Erklärungen einer Partei selbst auslegen. Die Auslegung darf auch im Prozessrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - VII ZR 261/14 Rn. 17, BauR 2017, 915; Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 268/11 Rn. 30 m.w.N., NJW 2014, 155).

Unter Beachtung dieser Auslegungsgrundsätze möchte die Klägerin mit dem Feststellungsantrag zu 1) nicht allein geklärt wissen, ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch sie oder mit Wirkung für sie erklärt worden ist. Vielmehr streiten die Parteien in der Sache über die Frage, ob sich ihre rechtlichen Beziehungen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch den Eintritt der Abnahmewirkungen geändert haben. Die Beklagte stützt den Eintritt der Abnahmewirkungen dabei darauf, dass die Klägerin die Abnahme zu Unrecht verweigert hat, weil sie aufgrund der Abnahmereife des Gemeinschaftseigentums zu dessen Abnahme verpflichtet war. Der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen vorgerichtlichen Korrespondenz ist dagegen nicht zu entnehmen, dass die Beklagte geltend gemacht hätte, die Klägerin habe die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ausdrücklich oder konkludent erklärt. Die Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen, der Sachverständige S. habe die rechtsgeschäftliche Abnahme mit Wirkung für die Klägerin erklärt. Der Feststellungsantrag zu 1) beinhaltet daher bei verständiger Würdigung nicht nur die Klärung der Frage, ob bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Abnahmewirkungen aufgrund einer Erklärung der Abnahme eingetreten sind, sondern - über den Wortlaut des Antrags hinaus - auch, ob sie deshalb eingetreten sind, weil eine der Abnahme gleichstehende Konstellation zu bejahen ist. Das kommt gemäß § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F. in Betracht, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht innerhalb einer von der Beklagten bestimmten angemessenen Frist erklärt hat, obwohl sie aufgrund der Abnahmereife hierzu verpflichtet war. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte keine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, sofern die Fristsetzung nach allgemeinen Grundsätzen entbehrlich ist. Die Fristsetzung ist danach dann entbehrlich, wenn die Klägerin die Abnahme des Gemeinschaftseigentums endgültig zu Unrecht verweigert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - VII ZR 158/09 Rn. 5, NZBau 2010, 557; Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 Rn. 29, BGHZ 174, 110; Urteil vom 25. April 1996 - X ZR 59/94, NJW-RR 1996, 883, juris Rn. 19; jeweils m.w.N.).

Das diesem Verständnis entsprechende Begehren der Klägerin folgt bereits aus der Klageschrift. Die Klägerin hat dort unter anderem Ausführungen dazu gemacht, warum sie sich entgegen der von der Beklagten vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht für verpflichtet hält, die Abnahme zu erklären, und auch nicht so zu behandeln sei, als sei die Abnahme erfolgt. Diesem Begehren, das die Klägerin auch in der Folgezeit nicht eingeschränkt hat, kann nur mit dem genannten Verständnis des Feststellungsantrags zu 1) Rechnung getragen werden.

b) Der so verstandene Feststellungsantrag zu 1) bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 1 ZPO.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308662019

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