Bundesgerichtshof · Beschluss vom 21. März 2023

VIII ZB 80/22

Wiedereinsetzung: Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen anwaltlichem Verschulden bei Ausgangskontrolle

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Beschluss
Datum
21. März 2023
Aktenzeichen
VIII ZB 80/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:210323BVIIIZB80.22.0
Dokumentnummer
KORE310782023

Amtlicher Leitsatz

Die Kontrolle der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert auch die Prüfung anhand des zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens, ob sich die erhaltene automatisierte Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO auf die Datei mit dem Schriftsatz bezieht, dessen Übermittlung erfolgen sollte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. März 2020 - VI ZB 99/19, NJW 2020, 1809 Rn. 16 und vom 20. September 2022 - XI ZB 14/22, NJW 2022, 3715 Rn. 9 f.). 26

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 19. August 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 6.249,12 € festgesetzt.

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 13 von 39 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten nach Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs auf Räumung und Herausgabe in Anspruch.

Das Amtsgericht hat der hierauf gerichteten Klage stattgegeben. Gegen das Urteil hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Mit einem am 12. Januar 2022 mittels des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden: beA) eingereichten Schriftsatz vom 11. Januar 2022 hat er um Mitteilung gebeten, ob dem in der Berufungsschrift gestellten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben worden sei. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 hat das Berufungsgericht die Frist zur Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 2. März 2022 verlängert und dies den Prozessbevollmächtigten der Parteien mitgeteilt.

Am 25. Februar 2022 wurde dem Berufungsgericht per beA (erneut) der anwaltliche Schriftsatz des Beklagten vom 11. Januar 2022 (Dateiname "M_89_21_LG_Bln_SS_11_01_22.pdf.p7s"), dieses Mal nebst einer Ablichtung der Geburtsurkunde für die Tochter des Beklagten, übermittelt.

Nachdem das Berufungsgericht am 23. März 2022 darauf hingewiesen hatte, dass bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine Berufungsbegründung nicht eingegangen sei, hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 29. März 2022 per beA einen Schriftsatz vom 23. Februar 2022 mit der Berufungsbegründung eingereicht und zudem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er (zunächst) im Wesentlichen vorgetragen: Am 23. Februar 2022 sei die acht Seiten umfassende Berufungsbegründung von ihm erstellt und abschließend korrigiert worden. Der langjährig in der Kanzlei beschäftigten, außergewöhnlich zuverlässigen und im Umgang mit dem beA besonders geschulten Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten S. (nachfolgend Kanzleiangestellte) sei anschließend durch schriftliche Einzelanweisung aufgegeben worden, am 25. Februar 2022 die Berufungsbegründung nebst der Geburtsurkunde per beA an das Berufungsgericht zu versenden. Die Versendung sei dann - wie angeordnet - an diesem Tag erfolgt. Die Kanzlei habe über den erfolgreichen Versand eine "automatisierte Bestätigung in Gestalt des Prüfprotokolls" erhalten, welches die Kanzleiangestellte - da in der Kanzlei hinsichtlich der Arbeitsabläufe auf ein entsprechendes Vorgehen Wert gelegt werde - ausgedruckt und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Handakte vorgelegt habe. Anhand dessen habe er selbst die Ausführung der Verfügung kontrolliert; der Übermittlungsstatus sei "erfolgreich" gewesen. Ferner habe er neben der Richtigkeit von Empfänger und Aktenzeichen sowie der Anbringung der Signatur auch den Inhalt des übersandten Dokuments geprüft und dabei auf das "Nachrichtenjournal" vertrauen dürfen, welches ausdrücklich die signierte Datei mit der Bezeichnung "Berufungsbegründung" ausgewiesen habe.

Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts, wonach die beA-Protokolle zu der am 25. Februar 2022 erfolgten Übermittlung auf einen Schriftsatz vom 11. Januar 2022 statt der Berufungsbegründung vom 23. Februar 2022 hindeuteten, hat der Beklagte sein Wiedereinsetzungsvorbringen wie folgt geändert:

Eine nunmehr anhand der Signaturprüfung erfolgte Überprüfung habe ergeben, dass tatsächlich in Abweichung von der sofort auszuführenden Einzelanweisung aufgrund eines Augenblicksversagens der Kanzleiangestellten bei der Auswahl der zu versendenden Datei am 25. Februar 2022 nicht die Berufungsbegründung, sondern der Schriftsatz vom 11. Januar 2022 (erneut) an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Nach dem bewährten Kanzleisystem beginne die Dateibezeichnung jeweils mit demselben Kürzel - dem bürointernen Aktenzeichen - und spezifiziere ein weiterer Zusatz das Schriftstück. Weil die in Anwaltskanzleien für Dateinamen genutzten Sonderzeichen vom beA-System nicht akzeptiert würden, müsse eine Datei für den Versand in einem mehrere Arbeitsschritte umfassenden Vorgang umgewandelt werden. Diese Umwandlung sei sehr arbeits- und zeitaufwändig und verkompliziere sich bei der Versendung von Anhängen. Offensichtlich sei es dabei zu einer unbemerkten Verwechslung gekommen und habe die Kanzleiangestellte die falsche Datei in "Berufungsbegründung" umbenannt. Der Prozessbevollmächtigte habe vor dem Versenden die Arbeitsschritte der Kanzleiangestellten geprüft, insbesondere ob die in der Datei gespeicherte Fassung der korrigierten Endfassung entsprochen habe. Er habe auf die Richtigkeit und den Erfolg der ausgeführten Weisung vertrauen dürfen, weil im vorgelegten "Prüfprotokoll" im Feld "Bezeichnung" "Berufungsbegründung" vermerkt gewesen sei. Hinzu komme, dass im "Prüfprotokoll" der Dateiname nicht vollständig, sondern nur verkürzt mit "M_89_21_LG_Bln_SS_11…" aufgeführt gewesen sei. Das habe für ihn bei aller Sorgfalt nicht auf einen Schriftsatz vom 11. Januar 2022 hindeuten müssen, sondern von ihm einer der Chronologie folgenden Dateinummerierung von Schriftsätzen zugeordnet werden dürfen. Die Bezeichnung "Berufungsbegründung" sei insoweit eindeutig gewesen. Zudem sei bei der Bewertung des Verschuldensmaßstabs im Rahmen der Wiedereinsetzung zwingend zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Nutzung des beA erst seit einigen Wochen bestanden habe und der hierfür geltende Sorgfaltsmaßstab ein gänzlich anderer als bei einem seit Jahren eingeführten Verfahren sei. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht bei sorgfältiger Behandlung des eingehenden Schriftverkehrs Veranlassung zur Nachfrage beim Beklagten gehabt, da es sich bei dem nochmals und nun mit einer Geburtsurkunde als einziger Anlage eingereichten Schriftsatz vom 11. Januar 2022 um eine eindeutige Fehlsendung gehandelt habe. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebiete deshalb die Wiedereinsetzung.

Das Berufungsgericht hat - nach vorherigem Hinweis - den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung sei unzulässig, weil sie - wie der Beklagte nunmehr eingeräumt habe - nicht rechtzeitig innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei, dass der Beklagte ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen sei. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten selbst vorgenommene Ausgangskontrolle sei offensichtlich unzureichend gewesen.

Anhand eines zuvor sinnvoll vergebenen Dateinamens sei auch zu prüfen, welcher Art der Schriftsatz sei. Das sei vorliegend offensichtlich nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Denn der im "Nachrichtenjournal" und "Prüfprotokoll" vermerkte Dateiname habe auf den Schriftsatz vom 11. Januar 2022 und nicht auf die Berufungsbegründung vom 23. Februar 2022 hingedeutet. Soweit der Beklagte darauf verweise, dass der im "Prüfbericht" verkürzt wiedergegebene Dateiname von ihm einer der Chronologie folgenden Dateinummerierung von Schriftsätzen habe zugeordnet werden dürfen, fehle es an einer hinreichenden Glaubhaftmachung. Nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs gehöre zu einer wirksamen Ausgangskontrolle ein Konzept für die Benennung von Dateien, welches Verwechslungen auszuschließen geeignet sei. Die Darlegungen des Beklagten hierzu blieben lückenhaft. Es sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass im Kanzleibetrieb seines Prozessbevollmächtigten die Dateinamen zu Schriftsätzen auf diese Weise und nicht am Datum orientierend vergeben würden.

Auch wenn in dem "Nachrichtenjournal" als weitere Bezeichnung "Berufungsbegründung" angeführt worden sei, habe wegen der abweichenden Datumsangabe Veranlassung zu einer weitergehenden Überprüfung des Inhalts der versandten Datei bestanden. Die Annahme eines erhöhten Sorgfaltsmaßstabs erscheine gerechtfertigt. Soweit der Beklagte offenbar erhöhte Risiken bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen oder eine Fehleranfälligkeit bei der Bearbeitung und dem Versand per beA reklamiere, spreche dies für eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die gestellten Anforderungen führten auch nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt nach der Unterschrift einen vom Mitarbeiter in den Postausgangskorb gelegten Umschlag darauf überprüfen müsse, ob dieser tatsächlich den entsprechenden Schriftsatz enthielte. Im vorliegenden Fall weise der Dateiname als "digitaler Umschlag" gerade auf einen anderen Schriftsatz hin und gebe es daher besondere Veranlassung zu einer Überprüfung. Eine besondere Fürsorgepflicht des Gerichts, den Beklagten auf einen Irrtum aufmerksam zu machen, habe nicht bestanden; die angeführte Rechtsprechung zur Weiterleitung eines fehlerhaft adressierten Rechtsmittelschriftsatzes sei nicht einschlägig.

Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. II.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310782023

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.