Bundesgerichtshof · Urteil vom 26. April 2023
VIII ZR 125/21
Pauschale Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 26. April 2023
- Aktenzeichen
- VIII ZR 125/21
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:260423UVIIIZR125.21.0
- Dokumentnummer
- KORE307202023
Amtlicher Leitsatz
Eine Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser materiell-rechtliche Erstattungsanspruch wegen des Vorrangs des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nicht durchgesetzt werden kann. 29
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 30. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 12 von 44 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat keinen Erfolg. I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
In Rechtsprechung und Literatur werde überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Erstattung reiner Prozesskosten grundsätzlich nur im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nach Maßgabe der prozessrechtlichen Kostenerstattungsregelungen erfolgen könne. Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, welchen der Kläger vorliegend geltend mache, komme daneben regelmäßig nicht in Betracht. Zum einen werde dem Anliegen einer Partei, in einen Prozess investierte Geldbeträge verzinst zu bekommen, durch § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausreichend Rechnung getragen. Dies gelte vor allem im Hinblick darauf, dass die Verzinsung unabhängig von sonstigen Voraussetzungen des Schuldnerverzugs erfolge. Zum anderen sprächen prozesswirtschaftliche Gründe für einen Ausschließlichkeitscharakter der Verzinsungsregelung in § 104 ZPO. Wollte man nämlich einen materiell-rechtlichen Anspruch nach § 288 BGB neben der Verzinsung nach § 104 ZPO anerkennen, so würde dies dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Forderung selbständig gerichtlich geltend zu machen. Dies würde dazu führen, dass unter Umständen ein anderes Gericht über die Wirksamkeit der Forderung unabhängig vom ursprünglichen Verfahren und dessen Ausgang befinden und dabei gleichzeitig inzidenter die im ursprünglichen Verfahren maßgebliche Rechtslage überprüfen müsste. Eine solche Situation könne unabhängig von der Frage der Rechtskraft und der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen schon unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit nicht gewollt sein.
Insoweit könne der Kläger auch mit den von ihm gestellten Hilfsanträgen nicht durchdringen. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses ohnehin unzulässig. Da eine Bezifferung des Anspruchs möglich gewesen sei, habe der Kläger einen Leistungsantrag stellen können, der sich gemäß § 258 ZPO auch auf künftig fällig werdende Zahlungen hätte erstrecken können; der Endtermin der beantragten Verzinsung sei jedenfalls bestimmbar gewesen. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
Das Berufungsgericht hat zwar übersehen, dass der vom Kläger primär gestellte Zahlungsantrag schon mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig ist, weil er auf die gerichtliche Kostenquote Bezug nimmt. Es hat allerdings im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf pauschale Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse verneint. Zutreffend hat das Berufungsgericht den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag als unzulässig angesehen.
1. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, dass der in der Berufungsinstanz primär gestellte Zahlungsantrag des Klägers nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig ist, weil der Kläger mit der vermeidbar ungenauen Formulierung "nach Maßgabe der Kostenquote des Tenors des Urteils" das Risiko eines Unterliegens auf den Beklagten abgewälzt hat (so zu Recht Arz/Gemmer, NJW 2019, 263, 266 gegen die ausdrücklichen Formulierungsvorschläge von Enders, JurBüro 2015, 225; Lüttringhaus, NJW 2014, 3745, 3748; Saenger/Uphoff, MDR 2014, 192, 197; keine prozessrechtlichen Bedenken sehend OLG Brandenburg, Urteil vom 4. Juli 2012 - 7 U 204/11, jurisRn. 27; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Januar 2011 - I ZR 28/09, NJW 2011, 2972; vom 7. April 2011 - I ZR 34/09, NJW 2011, 2787). Die nicht hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten, auch wenn - wie hier - nur der Kläger die Revision führt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 29 mwN, insoweit in BGHZ 224, 89 nicht abgedruckt).
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Hinreichend bestimmt ist ein Klageantrag grundsätzlich, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteile vom 22. Januar 2021 - V ZR 12/19, NJW-RR 2021, 401 Rn. 9; vom 13. Oktober 2015 - VI ZR 271/14, BGHZ 207, 163 Rn. 19; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, BGHZ 230, 296 Rn. 19 mwN).
Bei Zinsansprüchen sind insoweit der Kapitalbetrag, der Zinssatz (wobei der Verweis auf den Basiszinssatz als variable Größe ausreicht), der Beginn und gegebenenfalls das Ende des Zinszeitraums anzugeben (Wieczorek/Schütze/Assmann, ZPO, 5. Aufl., § 253 Rn. 143 mwN; BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. Dezember 2022, § 253 Rn. 67). Zwar genügt der in der Berufungsinstanz gestellte Hauptantrag des Klägers diesen Anforderungen. Er nimmt allerdings Bezug auf die "Kostenquote des Tenors des Urteils" und bewirkt hierdurch eine vermeidbare Ungenauigkeit, mittels derer sich der Kläger von dem Risiko des Teilunterliegens entlasten will. Dies ist unzulässig.
Zwar ist die Höhe des als Gerichtskostenvorschuss verauslagten Betrags, auf den gegebenenfalls Zinsen verlangt werden könnten, von dem Erfolg der Klage, der auch in der zugunsten des Klägers ausgesprochenen Kostenquote Niederschlag findet, abhängig. Sofern der Kläger hinsichtlich seiner Hauptforderung teilweise unterliegt und damit nur einen anteiligen Anspruch auf Erstattung der Gerichtskostenvorschüsse hat, schlägt dies grundsätzlich auch auf eine etwaige Zinsforderung durch. Das Risiko des Teilunterliegens ist jedoch - insbesondere kostenrechtlich - vom Kläger zu tragen. Dem Risiko, mit seinen Anträgen im Prozess ganz oder teilweise mit entsprechender Kostenlast zu unterliegen, kann er nicht dadurch entgehen, dass er einen unbestimmten Antrag stellt (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 143/71, WM 1973, 464 unter II 2 b). Insbesondere kann - sofern nicht die Bestimmung des vom Beklagten geschuldeten Betrags von einer gerichtlichen Schätzung oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt (vgl. hierzu nur BGH, Urteile vom 1. Februar 1966 - VI ZR 193/64, BGHZ 45, 91, 92 f.; vom 30. April 1996 - VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341, 350 mwN; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 253 Rn. 45 ff.) - ein Antrag nicht von vornherein auf das Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung beschränkt geltend gemacht werden. Dies jedoch versucht der Kläger, indem er den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses mit der im Urteil austenorierten Kostenquote verknüpft. Der Kläger gibt damit nicht etwa von vornherein zu erkennen, dass er nur einen von ihm selbst definierten Anteil der ihm in der Höhe bekannten Zinsforderung geltend macht, sondern begehrt im Ansatz eine Verzinsung in voller Höhe mit der grundsätzlichen Bereitschaft, hierbei Abschläge hinzunehmen, wenn sich als Ergebnis der richterlichen Entscheidungsfindung herausstellen sollte, dass der Anspruch auf Kostenerstattung nur teilweise besteht. Hierbei handelt es sich allein um das jedem Prozess innewohnende Risiko eines Teilverlusts, das der Kläger kostenrechtlich (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zu tragen hat. Dies führt nicht dazu, dass dem Kläger eine genaue Festlegung der Forderung nicht möglich oder nicht zumutbar wäre.
b) Der Umstand, dass das Berufungsgericht damit den primär gestellten Zahlungsantrag des Klägers nicht als unbegründet, sondern nur als unzulässig hätte abweisen dürfen, verhilft der Revision jedoch vorliegend trotz unterschiedlicher Rechtskraftwirkungen von Prozessurteilen und Sachentscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 134/03, NJW-RR 2007, 578 Rn. 12 f.) nicht zum Erfolg, da der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten Zahlungsantrag den primär gestellten Zahlungsantrag ohne die beanstandete Formulierung wiederholt und das Berufungsgericht diesen zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse gemäß § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB für den geltend gemachten Zeitraum verneint.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE307202023Gilt das für Ihren Fall?
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