Bundesgerichtshof · Urteil vom 10. April 2024
VIII ZR 161/23
Gebrauchtwagenkauf: Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses bei Vereinbarung einer Beschaffenheit für ein Fahrzeugbauteil
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Urteil
- Datum
- 10. April 2024
- Aktenzeichen
- VIII ZR 161/23
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:100424UVIIIZR161.23.0
- Dokumentnummer
- KORE310592024
Amtlicher Leitsatz
1. Haben die Parteien eines Kaufvertrags (ausdrücklich oder stillschweigend) eine Beschaffenheit der Kaufsache im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, ist ein daneben vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF gelten soll (st. Rspr.; seit Senatsurteil vom 29. November 2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 Rn. 31; zuletzt Senatsurteil vom 27. September 2017 - VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146 Rn. 23).23
2. Eine von diesem Grundsatz abweichende Auslegung des Gewährleistungsausschlusses kommt beim Kauf eines (hier fast 40 Jahre alten) Gebrauchtwagens auch dann nicht in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils (hier: Klimaanlage) den Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung bildet. Insbesondere rechtfertigen in einem solchen Fall weder das (hohe) Alter des Fahrzeugs beziehungsweise des betreffenden Bauteils noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise dem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass sich ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch auf die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erstrecken soll.38 40 41
3. Haben die Parteien die "einwandfreie" Funktionsfähigkeit eines typischerweise dem Verschleiß unterliegenden Fahrzeugbauteils im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF vereinbart, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich dieses Bauteil bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs in einem Zustand befindet, der seine einwandfreie Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Das gilt unabhängig davon, ob insoweit ein "normaler", das heißt ein insbesondere nach Alter, Laufleistung und Qualitätsstufe nicht ungewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß vorliegt - der nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 10. November 2021 - VIII ZR 187/20, BGHZ 232, 1 Rn. 39; vom 9. September 2020 - VIII ZR 150/18, NJW 2021, 151 Rn. 21 ff.; jeweils mwN) einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht begründet - und/oder ob bei objektiver Betrachtung jederzeit mit dem Eintreten einer Funktionsbeeinträchtigung dieses Bauteils zu rechnen war.47 48 49
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn - 3. Zivilkammer - vom 30. Juni 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 15 von 50 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. I.
Das Berufungsgericht (LG Limburg a. d. Lahn, Urteil vom 30. Juni 2023 - 3 S 124/22, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Klägers stehe der zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegen. Dieser erstrecke sich auch auf den vom Kläger gerügten Mangel an der Klimaanlage.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gleichzeitige Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache einerseits und eines pauschalen Ausschlusses der Gewährleistung andererseits regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nur für solche Mängel gelten solle, die darin bestünden, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eigne und keine Beschaffenheit aufweise, die bei Sachen der gleichen Art und Güte üblich sei und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten könne.
Das Amtsgericht habe hier auch zu Recht auf der Grundlage der Internetanzeige eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kläger angenommen.
Daraus folge indes nicht zugleich die gewährleistungsrechtliche Einstandspflicht des Beklagten. Bei einem rund 40 Jahre alten Fahrzeug müsse angesichts der unvermeidlichen und teils gebrauchsunabhängigen Alterung einzelner Bauteile auch dann, wenn es sich um einen hochwertigen und gepflegten Pkw handele, stets mit dem Auftreten von Instandsetzungs- oder Überholungsbedarf gerechnet werden. Demgemäß habe der Kläger vorliegend nicht erwarten können, dass dem Verschleiß und der Alterung unterliegende Bauteile wie der Klimakompressor auch auf weitere Sicht funktionieren würden. Dabei sei nicht nur zu berücksichtigen, dass der Beklagte in der Internetanzeige die in den letzten vier Jahren vorgenommenen Reparatur- und Wartungsmaßnahmen ausdrücklich aufgeführt, Arbeiten an der Klimaanlage dort aber nicht genannt habe. Vielmehr sei insbesondere zu beachten, dass der Beklagte nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Internetanzeige ausdrücklich und unübersehbar hervorgehoben habe, dass der Verkauf "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" erfolge.
Zu Recht habe das Amtsgericht deshalb die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie durch den Beklagten für die (fortbestehende) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage verneint. Der schriftliche Kaufvertrag enthalte eine dahingehende Regelung nicht. Auch aus den Angaben in der Internetanzeige ergebe sich mit Blick auf den Hinweis über den Gewährleistungsausschluss eine besondere Einstandspflicht des Beklagten für die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage nicht.
Die Parteien seien vorliegend bei der gemeinsamen Probefahrt noch übereinstimmend davon ausgegangen, dass die - eingeschaltete und zumindest vermeintlich funktionierende - Klimaanlage uneingeschränkt funktionsfähig sei. Sollte die Klimaanlage indessen, wie der Kläger behaupte, unbemerkt auch schon bei der Probefahrt nicht funktioniert haben, so habe er in dieser Situation dennoch nicht mehr erwarten können und dürfen, als es der üblichen, nach Lage der Dinge zu erwartenden Beschaffenheit eines derartigen Fahrzeugs entspreche, das mit einer rund 40 Jahre alten - mithin einer schon lange Zeit über die übliche technische Lebensdauer hinaus betriebenen - Klimaanlage ausgestattet sei, die nach den Angaben in der Internetanzeige keine besondere Überholung erfahren habe.
Dem Beklagten sei es auch nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. Insbesondere seien Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einen Defekt des Klimakompressors bei Vertragsschluss gekannt habe oder habe kennen müssen, weder dargelegt noch ersichtlich. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 437 Nr. 3 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (Art. 229 § 58 EGBGB; im Folgenden: aF; nunmehr § 434 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1 BGB), § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB wegen des gerügten Mangels an der Klimaanlage nicht verneint werden. Damit entfällt zugleich die Grundlage für die - von den Vorinstanzen nicht gesondert begründete - Versagung der Nebenansprüche des Klägers (Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, Zinsen).
1. Gemäß § 437 Nr. 3 BGB kann der Käufer nach den Vorschriften der §§ 280, 281 BGB Schadensersatz verlangen, wenn die Sache mangelhaft ist. Nach § 434 Abs. 1 BGB aF ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist (Satz 1), sich für eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (Satz 2 Nr. 1), oder wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (Satz 2 Nr. 2). Von diesen Bestimmungen zum Nachteil des Käufers abweichende Abreden - namentlich solche, die die gesetzliche Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen - sind im Grundsatz zulässig, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt (vgl. § 476 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden: aF). Dabei sind Inhalt und Umfang derartiger Vereinbarungen nach den allgemeinen Regeln durch Auslegung zu ermitteln.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte sich danach nicht - wie die Revision zu Recht geltend macht - mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss gegenüber dem hier im Streit stehenden Schadensersatzanspruch des Klägers berufen. Denn dieser Ausschluss erstreckt sich - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht auf einen etwaigen Mangel an der Klimaanlage.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings - wenn auch unausgesprochen - angenommen, dass der im Streitfall vereinbarte allgemeine Gewährleistungsausschluss für Sachmängel wirksam ist. Denn nach den rechtsfehlerfreien und insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag weder um einen Verbrauchsgüterkauf, bei dem Regelungen, die die kaufrechtliche Haftung des Verkäufers einschränken oder ausschließen, gemäß § 476 Abs. 1 BGB aF unzulässig sind, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung aus anderen Gründen.
Das gilt insbesondere auch dann, wenn es sich bei dem hier vereinbarten Gewährleistungsausschluss - was sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eindeutig entnehmen lässt - um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handeln sollte. Denn die betreffende Vertragsbestimmung hielte gemäß ihrem vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellten Wortlaut einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB gegebenenfalls stand. Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
b) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass es dem Beklagten nicht nach § 444 BGB verwehrt ist, sich auf den vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung zu berufen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Weitere zitierte Vorschriften
In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310592024Gilt das für Ihren Fall?
Eine Entscheidung zu kennen ist eine Sache — zu wissen, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt passt, noch aktuell ist und nicht durch eine spätere Entscheidung überholt wurde, eine andere. Lulius prüft das gegen den gesamten Bestand der Bundesgerichte und über 4.600 Bundesgesetze, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.