Bundesgerichtshof · Urteil vom 27. Mai 2020

VIII ZR 2/19

(Kaufrecht: Rittigkeitsprobleme eines Reitpferds als Sachmangel oder Mangelerscheinung)

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Urteil
Datum
27. Mai 2020
Aktenzeichen
VIII ZR 2/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:270520UVIIIZR2.19.0
Dokumentnummer
KORE310952020

Amtlicher Leitsatz

"Rittigkeitsprobleme" durch von einem Reitpferd gezeigte Widersetzlichkeiten, etwa in Form eines gelegentlichen Durchgehens, stellen auch bei Vorliegen eines nicht mit Krankheitssymptomen verbundenen Kissing Spines-Befundes - in Ermangelung einer anderslautenden Beschaffenheitsvereinbarung oder eines besonderen Vertragszwecks - weder einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB noch eine Mangelerscheinung nach Maßgabe des § 476 BGB a.F. dar (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 315/18, BGHZ 226, 1).31 33 37

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19. Zivilsenat - vom 10. Dezember 2018 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg - 3. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2016 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 49 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg. I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:

Das Pferd sei bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft gewesen. Durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme erwiesen - und im Ergebnis auch nicht mehr streitig - sei, dass es inzwischen aufgrund eines sogenannten Kissing Spines-Syndroms - das heißt klinischer Symptome eines Engstands der Dornfortsätze - nicht mehr geritten werden könne. Dieser Zustand bestehe jedenfalls seit dem 15. April 2013. Die damals gefertigten Röntgenaufnahmen zeigten starke Veränderungen der Dornfortsätze und seien auch nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in die Röntgenklasse III bis IV des Röntgen-Leitfadens einzuordnen. Die Auswertung der Röntgenaufnahmen habe in Zusammenschau mit dem zuvor bei mehreren Reitern gezeigten Verhalten des Pferds ergeben, dass eine Nutzung als Reitpferd nicht mehr in Betracht komme. Darin liege jedenfalls ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB.

Zugunsten des Klägers greife die Vermutung des § 476 BGB aF, dass das Pferd bereits bei Gefahrübergang am 14. Oktober 2011 mangelhaft gewesen sei. Diese setze voraus, dass sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel gezeigt habe. Dafür genüge bereits der Nachweis des Käufers, dass sich im vorgenannten Zeitraum ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt habe, der - unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand - dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 BGB) begründe.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei das Pferd innerhalb der ersten sechs Monate nach Gefahrübergang drei unterschiedlichen Reitern durchgegangen, am 19. November 2011 der Ehefrau des Klägers, am 26. November 2011 dem Kläger selbst und später dem Zeugen S. , einem professionellen Reiter. Später sei das Pferd auch der Zeugin L. durchgegangen sowie einer weiteren erfahrenen Reiterin.

Der gerichtliche Sachverständige habe nachvollziehbar ausgeführt, dass das gezeigte Buckeln und Durchgehen des Pferds eine Reaktion auf Schmerzen infolge von Kissing Spines sein könne. Dass dieses Verhalten grundsätzlich auch andere Ursachen haben könne, zum Beispiel "Untugenden" des Pferds, Ausbildungs- und Reiterfehler, ein unpassender Sattel oder Erkrankungen der Zähne, der Maulhöhle, der Halswirbelsäule beziehungsweise des Iliosakralgelenks, bestreite auch der Kläger nicht.

Darauf komme es in richtlinienkonformer Auslegung des § 476 BGB aF jedoch nicht an. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf bloße "Rittigkeitsprobleme" oder auf einen bloßen Röntgenbefund, sondern auf die von ihm für ursächlich gehaltene Grunderkrankung, das Kissing Spines-Syndrom. Diese habe bereits zu "klinischen Erscheinungen" geführt, also einer durch die Wirbelsäulenveränderungen verursachten fehlenden Reitbarkeit. Unterstellt, das gezeigte Buckeln und Durchgehen in den ersten sechs Monaten nach Übergabe hätte bereits auf der später festgestellten "Rückenerkrankung" beruht, sei dies ein Sachmangel des Pferds. Denn dann hätte es nicht lediglich einen auffälligen Röntgenbefund aufgewiesen, der gleichwohl die übliche Nutzung nicht beeinträchtige, sondern aufgrund dieser Veränderungen bereits "klinische Erscheinungen" gezeigt.

Da mithin das Durchgehen und Buckeln, würde es auf einer krankhaften Veränderung des Rückens beruhen, in Verbindung mit dieser Veränderung einen Mangel des Pferds bedeuten würde, spreche die Vermutung des § 476 BGB aF dafür, dass der Mangel zumindest im Ansatz bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Der Kläger müsse dabei gerade nicht beweisen, auf welche Ursache die sich zeigenden Mangelerscheinungen tatsächlich zurückzuführen seien und ob diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fielen.

Die Vermutung sei mit der Art der Sache und des Mangels nicht unvereinbar. Das Pferd leide unstreitig unter einer Veränderung der Wirbelsäule in Form reaktiver Veränderungen der Dornfortsätze. Ebenfalls unstreitig sei, dass es aufgrund dessen seit deren Feststellung im April 2013 nicht mehr geritten werden könne. Zu diesem Zeitpunkt sei das Pferd etwa fünf Jahre alt gewesen. Zwischen den Parteien bestehe lediglich Streit darüber, ob diese "Erkrankung" bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Hiervon gehe der gerichtliche Sachverständige aus. Seine Einschätzung decke sich mit derjenigen der Tierärztin Dr. O. , die ausgeführt habe, gerade bei jungen Pferden mit massiven Veränderungen, wie im vorliegenden Fall, sei eine pathologische Veränderung der Wirbelsäule bereits bei Geburt gegeben gewesen.

Die Beklagte habe den Beweis des Gegenteils nicht erbracht. Der gerichtliche Sachverständige habe es für äußerst wahrscheinlich gehalten, dass bereits im Jahr 2011 radiologisch feststellbare Veränderungen vorgelegen haben "dürften", wenn auch deren Grad in Ermangelung von Röntgenaufnahmen zum damaligen Zeitpunkt nicht festgestellt werden könne. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei das Buckeln und Durchgehen auf die pathologischen Veränderungen der Wirbelsäule zurückzuführen. Ein Engstand der Dornfortsätze bei jungen Pferden könne als Prädisposition beziehungsweise Anfangsstadium eines Kissing Spines-Syndroms oder einer anderen Rückenkrankheit zu werten sein. Ein Hinweis auf die Verursachung durch ein Trauma bestehe nicht. Angesichts des ansonsten ausgeglichenen und umgänglichen Charakters des Pferds sei es auch unwahrscheinlich, dass sein Verhalten auf Reitfehler zurückzuführen sei, zumal die Schilderung mehrerer - auch erfahrener und erfolgreicher - Reiter übereinstimme.

Die Beklagte mache zwar geltend, der festgestellte Röntgenbefund könne sich auch innerhalb weniger Wochen entwickeln. Prof. Dr. L. , der Privatgutachter der Beklagten, führe jedoch lediglich aus, er könne nicht beantworten, ob die Röntgenbefunde bereits zur Zeit der Übergabe vorhanden gewesen seien und der Zeitraum von 17 Monaten "lang genug" erscheine, damit sie sich entwickeln könnten. Darauf komme es jedoch nicht an. Eine bloße Ungewissheit, ob der Mangel bei Gefahrübergang vorgelegen habe, genüge gerade nicht, um die Vermutung des § 476 BGB aF zu widerlegen.

Der Kläger habe bereits im März 2012 per E-Mail wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die E-Mail lasse erkennen, dass er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen wolle. Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung habe es nicht bedurft, weil beide Arten der Nachbesserung unmöglich gewesen seien. Eine Nachbesserung sei aufgrund der nicht heilbaren "Erkrankung" des Pferds ausgeschlossen gewesen. Der Lieferung eines Ersatzpferds habe bei Vertragsschluss der Wille der Parteien entgegengestanden. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323, § 346 Abs. 1 BGB) und Erstattung notwendiger Verwendungen (§ 347 Abs. 2 Satz 1 BGB), jeweils nebst Zinsen, auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie ihrer Ersatzplicht für alle weiteren notwendigen Verwendungen nicht bejaht werden.

Den für die Revisionsinstanz maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bereits nicht zu entnehmen, dass das Pferd mit einem gewährleistungspflichtigen Sachmangel behaftet ist (hierzu unten 1.).

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE310952020

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.