Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 8. Juni 2016

VIII ZR 215/15

Stromlieferungsvertrag: Verzug des grundversorgten Stromkunden; einseitiges Leistungszeitbestimmungsrecht des Grundversorgers

Gericht
Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Spruchkörper
8. Zivilsenat
Entscheidungsart
Versäumnisurteil
Datum
8. Juni 2016
Aktenzeichen
VIII ZR 215/15
ECLI
ECLI:DE:BGH:2016:080616UVIIIZR215.15.0
Dokumentnummer
KORE308732016

Amtlicher Leitsatz

Einem Grundversorger steht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu, so dass ein Stromkunde im Grundversorgungsverhältnis mit Ablauf eines vom Versorger in der Rechnung mitgeteilten Datums ohne Mahnung in Verzug gerät, sofern dieses Datum wenigstens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung liegt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Zinsforderung zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tragende Normen

Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.

Aus den Gründen

Auszug — die ersten 15 von 29 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.

Die Revision hat Erfolg.

Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 – V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung ihrer Vergütungsforderung erst seit dem 1. Februar 2011, dem Tag der Zustellung des Mahnbescheids. Erst durch diese Zustellung sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB in Verzug geraten, so dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen zuzusprechen seien.

Der weitergehende von der Klägerin bereits ab dem 22. September 2010 geltend gemachte Verzugszinsanspruch sei unbegründet.

Die Klägerin habe den Beklagten nicht verzugsbegründend nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB gemahnt. Gesonderte Mahnschreiben zusätzlich zu den Rechnungen habe sie nicht versandt. Die Rechnung selbst enthalte eine Mahnung noch nicht. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung könne nur im Ausnahmefall als zugleich verzugsbegründende Mahnung ausgelegt werden. Die Angabe eines Zahlungsziels in der Rechnung genüge hierfür nicht.

Die Rechnungen enthielten auch keinen Hinweis auf einen Verzugseintritt nach 30 Tagen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

Da verzugsbegründende Tatbestände nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB ersichtlich nicht vorlägen, habe Verzug ansonsten nur nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtleistung nach Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Leistungszeit eintreten können. Eine solche Leistungsbestimmung könne jedoch grundsätzlich nicht einseitig erfolgen.

Die Festlegung des Fälligkeitszeitpunkts in der Rechnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV stehe einer kalendermäßigen Fälligkeitsvereinbarung nicht gleich. Es bedürfe hierzu entweder einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Vereinbarung. Zwar bedürfe es einer Vereinbarung nicht, wenn der Schuldner die Leistungen aufgrund eines Anschluss- und Benutzungszwangs in Anspruch nehme, bei dem das Versorgungsunternehmen die privatrechtlichen Leistungsentgelte nach § 315 BGB einseitig festsetzen könne. Ein Anschluss- und Benutzungszwang habe für die von der Klägerin erbrachten Leistungen jedoch nicht bestanden. Die Entscheidung, ob und von welchem Versorgungsunternehmen der Kunde Strom beziehe, stehe jedem Verbraucher frei.

Eine Befugnis zur einseitigen Bestimmung der Leistungszeit sei auch aus § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht herzuleiten. Weder aus dem Wortlaut dieser Regelung noch aus der Begründung des Verordnungsgebers sei zu entnehmen, dass durch § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV die Verzugsvorschriften des § 286 BGB hätten geändert werden sollen. Sowohl § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV als auch die Vorgängervorschrift § 27 AVBEltV regelten nur die Befugnis des Versorgungsunternehmens zur Fälligkeitsbestimmung. II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1, 2, § 288 Abs. 1, § 286 BGB) für den noch im Streit stehenden Zeitraum vom 22. September 2010 bis zum 31. Januar 2011 nicht verneint werden. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass dem Grundversorger durch § 17 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) ein einseitiges Recht zur Bestimmung der Leistungszeit im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB eingeräumt wird.

1. Zutreffend und von der Revision insoweit nicht beanstandet ist das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den Beklagten nicht verzugsbegründend - auch nicht zugleich mit der Rechnung - gemahnt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2007 - III ZR 91/07, BGHZ 174, 77 Rn. 11 mwN).

2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht zudem einen Verzug des Beklagten ohne Mahnung gemäß § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung verneint, denn die Klägerin hat ihn auf diese Folge in der Rechnung nicht hingewiesen (§ 286 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).

3. Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Mahnung nicht, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwar hat die Klägerin nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt den Beklagten im Rahmen eines Grundversorgungsverhältnisses beliefert, so dass § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV anzuwenden ist. Nach dieser Vorschrift werden Rechnungen und Abschläge "frühestens" zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung zu dem vom Versorger angegebenen Zeitpunkt fällig. Die Zeit für die Leistung lässt sich aber nicht - wie für § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlich - nach dem Kalender berechnen. Denn maßgeblich ist hierfür nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV nicht nur der Zugang der Rechnung, sondern auch der vom Versorger angegebene Zeitpunkt. Ohne diesen kann die Fälligkeit nicht bestimmt werden.

Vollständige Gründe im amtlichen Portal →

Weitere zitierte Vorschriften

In Tenor und Gründen genannt — häufig Verfahrens- und Kostenrecht, nicht der Kern der Entscheidung.

Amtliche Fundstelle

Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE308732016

Rechtlicher Hinweis: Gerichtsentscheidungen sind amtliche Werke und nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei. Die Wiedergabe dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Dass eine Entscheidung hier steht, sagt nichts darüber, ob sie auf einen konkreten Sachverhalt anwendbar oder noch aktuell ist.