Bundesgerichtshof · Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013
VIII ZR 423/12
Internationaler Warenkaufvertrag: Anwendbares Recht bei gesetzlichem Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung im Falle tatsächlicher Fortführung eines insolventen Unternehmens; anwendbares Recht für die Verjährung des Kaufpreisanspruchs und für eine Verwirkung von Ansprüchen
- Gericht
- Bundesgerichtshof, Karlsruhe
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- Entscheidungsart
- Versäumnisurteil
- Datum
- 23. Oktober 2013
- Aktenzeichen
- VIII ZR 423/12
- Dokumentnummer
- KORE301932013
Amtlicher Leitsatz
1. Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens geltenden Recht (Firmenstatut).13
2. § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.14 18
3. Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.21 25
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der gegen den Beklagten zu 1 auf eine Firmenfortführung gestützten Ansprüche zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tragende Normen
Vorschriften, die im amtlichen Leitsatz zitiert werden — um sie ging es in der Entscheidung.
Aus den Gründen
Auszug — die ersten 10 von 24 Absätzen. Der vollständige Text steht im amtlichen Portal.
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen den Beklagten weder deliktische Ansprüche zu noch komme eine Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Betracht. Ebenso wenig ergebe sich ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch der Klägerin auf den gemäß Art. 53 CISG zu zahlenden Restkaufpreis aus dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung. Eine solche im UN-Kaufrecht nicht geregelte und deshalb nach dem deutschen Firmenstatut der Schuldnerin zu beurteilende Haftung sei deshalb zu verneinen, weil der insoweit maßgebliche § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB hier aufgrund des bei Unternehmensfortführung bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sei.
Zwar stelle sich der vom Beklagten unter dem Namen "B. I. " und der Internetadresse "www.b. .de" aufgenommene Betrieb seines Einzelunternehmens als Fortführung der bisherigen Firma der Schuldnerin dar, da dieser Bestandteil deren Firma geprägt habe. Ebenso komme es in Betracht, die Tätigkeit des Beklagten als Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin anzusehen. Hierfür reiche es aus, dass ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt werde, also der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen würden. Unter diesen Vorzeichen spreche vieles für eine Firmenfortführung, weil der Beklagte für im Wesentlichen gleiche Leistungen bis 2007 die gleichen Räumlichkeiten und bis heute die gleichen Telekommunikationsanschlüsse genutzt, den Kernbestandteil der Firma "B. I. " übernommen, wenigstens einen Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen und nach dem Bericht des Insolvenzverwalters mit Gerätschaften weiter "gewurschtelt" habe, die teilweise zur Insolvenzmasse gehört hätten.
Gleichwohl scheide eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit Rücksicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens der Schuldnerin aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stünde die Anwendung dieser Bestimmung im Widerspruch zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Gläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verwertung zu erzielen. Dieses Ziel, die realisierbaren Vermögenspositionen zur Masse zu ziehen und die Insolvenzgläubiger mit möglichst hoher Quote gleichmäßig zu befriedigen, wäre in den seltensten Fällen erreichbar, wenn die Werthaltigkeit der Masse dadurch geschmälert wäre, dass ein Unternehmensnachfolger eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Gläubiger von Insolvenzforderungen befürchten müsste und der Insolvenzverwalter deshalb in aller Regel darauf beschränkt wäre, eine Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung durchzuführen. Dementsprechend komme § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesichts des Umstandes, dass der Beklagte den von ihm unter der Bezeichnung "B. I. " geführten Geschäftsbetrieb erst im Jahre 2006 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen habe, nicht zur Anwendung.
Eine Haftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufgelebt. Insoweit sei zwar durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass ein erst nach Firmenfortführung eröffnetes Insolvenzverfahren der Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB selbst dann nicht entgegenstehe, wenn das erworbene Unternehmen bei Fortführung bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Umgekehrt komme ein Aufleben der Haftung bei einer während der Insolvenz erfolgten Firmenfortführung aber auch nicht in Betracht, weil dies die entgegenstehenden Verwertungsaussichten des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unzulässig schmälern würde. Diese Sperrwirkung bestehe selbst dann, wenn der Fortführung - wie hier - kein Erwerbsvorgang, sondern eine eigenständige Neugründung mit einer (im Kern) gleichen Firma wie der des insolventen Unternehmens zugrunde liege. Denn durchgängiges Prinzip der typisierenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei die Anknüpfung an Merkmale, die für den Rechtsverkehr sichtbar seien, so dass es konsequent sei, allein auf die aus dem Handelsregister ersichtliche Tatsache des Eröffnungsbeschlusses abzustellen und die Anwendung dieser Bestimmung ab Insolvenzeröffnung generell auszuschließen.
Bei dieser Sachlage komme es auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede sowie den Einwand der Verwirkung nicht mehr an. Diese griffen allerdings auch nicht durch, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts hier die Verjährungsvorschriften des italienischen Rechts mit der dort in Art. 2946 CC vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kämen und es für eine Verwirkung an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen zu Gunsten des Beklagten persönlich wirkenden Vertrauenstatbestand fehle. II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gestützte Haftung des Beklagten für den von der Schuldnerin zu zahlenden Kaufpreis schon deshalb auszuscheiden habe, weil zum Zeitpunkt der von ihm in Betracht gezogenen Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet war.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die auf eine Firmenfortführung gestützte Haftung des Beklagten unvereinheitlichtes deutsches Recht und damit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für anwendbar erachtet. Zwar finden auf den zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen Warenkauf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und nicht das sonst gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF als Vertragsstatut heranzuziehende unvereinheitlichte italienische Recht Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Denn der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Kaufpreisanspruch (Art. 53 CISG) beruht nicht auf einer vom Beklagten nach Maßgabe von Art. 14 ff. CISG originär eingegangenen Verpflichtung, sondern darauf, dass der Beklagte die in der Person der Schuldnerin begründeten kaufvertraglichen Pflichten nachträglich übernommen haben soll. Diese Frage behandelt das UN-Kaufrechtsübereinkommen, das nach Art. 4 Satz 1 CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt, nicht. Sie ist vielmehr nach Maßgabe des nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu bestimmenden nationalen Rechts zu beantworten.
a) Es besteht in der internationalen Rechtspraxis weitgehende Übereinstimmung, dass sich die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme und eines Schuldbeitritts allein nach dem hierfür anwendbaren nationalen Recht beurteilen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 4 CISG Rn. 57 mwN). Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).
Amtliche Fundstelle
Maßgeblich ist die Fassung im Rechtsinformationsportal des Bundes. Leitsatz und Tenor stehen oben im amtlichen Wortlaut, die Gründe als Auszug.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KORE301932013Gilt das für Ihren Fall?
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